Revision: Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Nötigung setzt hinreichende konkrete Feststellungen zur Nötigungshandlung voraus; fehlen solche, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.
Ist nur eine einmalige Drohung in nicht näher bestimmter Zeit festgestellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese in verjährter Zeit erfolgte; das rechtfertigt keine Verurteilung wegen fortgesetzter Nötigung.
Bei tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbeständen ist der Lauf der Verjährungsfrist für jeden einzelnen Tatbestand getrennt zu beurteilen.
Erwarten die Umstände keine zusätzlichen wesentlichen Feststellungen, kann das Revisionsgericht selbst entscheiden; ein durch Rechtsfehler beeinflusster Strafausspruch ist jedoch aufzuheben und an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 28. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 73/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen ██ Hermann, geboren am █████ 1940 in ███████, ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
am 11. März 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Oktober 1992
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Nötigung entfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wegen Nötigung hat keinen Bestand.
Die Feststellungen enthalten keinen Hinweis auf eine Nötigungshandlung. Lediglich als (glaubhafte) Aussage der Geschädigten wird im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt, dass der Angeklagte seiner Tochter „ein oder zweimal damit gedroht habe, wenn sie nicht gehorche, sie komme in ein Erziehungsheim“ (womit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe gemeint war, wenn sie sich dem Geschlechtsverkehr widersetze). Nach der rechtlichen Würdigung soll der fortgesetzte sexuelle Missbrauch Schutzbefohlener (Januar bis Dezember 1986) „wiederholt“ durch die genannte Drohung erreicht worden sein. Diese Annahme wird bezüglich ihrer Häufigkeit durch die Aussage der einzigen Tatzeugin in Anwendung des Zweifelssatzes nicht belegt. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Beischlafs zwischen Verwandten (Januar 1986 bis 1990) davon ausgegangen ist, diese Tat sei mit fortgesetzter Nötigung in Form der genannten Drohung einhergegangen.
Wurde aber nur einmal in der genannten Weise zu nicht näher feststellbarem Zeitpunkt 1986 gedroht, dann ist nicht auszuschließen, dass dies in verjährter Zeit, nämlich vor dem 19. April 1986, geschah. Nicht verjährt sind die (fortgesetzten) Straftaten nach § 173 StGB und § 174 StGB, da diese erst in nicht verjährter Zeit beendet wurden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 78a Rn. 6 m. w. Nachw.). Da der Lauf der Verjährungsfrist für jeden der tateinheitlich zusammentreffenden Straftatbestände getrennt zu beurteilen ist, durfte der Angeklagte wegen Nötigung nicht verurteilt werden (BGHR StGB § 78 Abs. 1, Tat 2).
Zusätzliche wesentliche Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher selbst. Der Strafausspruch ist durch den Rechtsfehler beeinflusst. Über ihn muss daher der Tatrichter neu entscheiden. Zum Schuldspruch weist das Urteil im Übrigen keinen Rechtsfehler auf.
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