Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 738/97
Datum
14.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision ausschließlich auf eine Aufklärungsrüge gegen das Urteil des Landgerichts Passau. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Begründung der Aufklärungsrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Bei Überprüfung infolge der Revision eines Mitangeklagten sind ferner keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler erkennbar. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründung einer Aufklärungsrüge muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen und substantiiert darlegen, welche Ermittlungs- oder Verfahrensmängel entscheidungserheblich sind.

2

Ist die Aufklärungsrüge unzureichend begründet und stützt sich die Revision ausschließlich hierauf, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Prüft der Revisionssenat ein Urteil aufgrund der Revision eines Mitangeklagten, kann er zugleich feststellen, dass keine Rechtsfehler zum Nachteil eines anderen Angeklagten vorliegen.

4

Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 24. Juli 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 738/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Januar 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. Dezember 1997 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StV 1997, 225, 226).

Der Senat, der die Urteilsgründe auf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte, bemerkt jedoch, dass Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich sind.

[Unterschriften]

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision wegen Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen — Themis