Revision wegen Aufklärungsrüge als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 738/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Aufklärungsrüge muss den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen und substantiiert darlegen, welche Ermittlungs- oder Verfahrensmängel entscheidungserheblich sind.
Ist die Aufklärungsrüge unzureichend begründet und stützt sich die Revision ausschließlich hierauf, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Prüft der Revisionssenat ein Urteil aufgrund der Revision eines Mitangeklagten, kann er zugleich feststellen, dass keine Rechtsfehler zum Nachteil eines anderen Angeklagten vorliegen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 24. Juli 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
1 StR 738/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 24. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Begründung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge genügt, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 4. Dezember 1997 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Damit war die nur auf diese Verfahrensrüge gestützte Revision als unzulässig zu verwerfen (BGH NJW 1995, 2047; StV 1997, 225, 226).
Der Senat, der die Urteilsgründe auf die Revision eines Mitangeklagten zu überprüfen hatte, bemerkt jedoch, dass Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich sind.
[Unterschriften]
| Schafer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |