Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht durch Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 738/54
Datum
21.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein, obwohl seine früheren Verteidiger mit dessen Ermächtigung zuvor auf Revision verzichtet hatten. Der BGH stellte fest, der Verzicht sei strafverfahrensrechtlich wirksam, da der Angeklagte bei Abgabe verhandlungsfähig gewesen sei. Ein späterer Widerruf war deshalb unwirksam, die Revision wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch Verteidiger erklärter Verzicht auf ein Rechtsmittel ist wirksam, wenn der Angeklagte hierzu ermächtigt hat und im Zeitpunkt der Ermächtigung verhandlungsfähig war; die Wirksamkeit richtet sich nach strafprozessualer Verhandlungsfähigkeit, nicht nach zivilrechtlicher Geschäftsfähigkeit.

2

Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit und der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht an die strengen Beweisregeln der Hauptverhandlung gebunden, sondern kann alle vorhandenen Erkenntnismittel in freier Beweiswürdigung heranziehen.

3

Ein nachträglicher Widerruf des Rechtsmittelverzichts oder der Vollmacht ist unwirksam, wenn der Verzicht zuvor bereits rechtswirksam geworden ist.

4

Mit dem wirksamen Eintritt der Rechtskraft durch einen wirksamen Rechtsmittelverzicht entfällt die Möglichkeit, nach diesem Zeitpunkt erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 25. Juni 1954

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], Kreis [REDACTED], zur Zeit in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25. Juni 1954 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Traunstein vom 25. Juni 1954 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Am 30. Juni 1954 hat er seine Verteidiger, Rechtsanwalt ████ und Rechtsanwalt Dr. ████, schriftlich ermächtigt, auf das Rechtsmittel der Revision gegen das Urteil zu verzichten. Auf Grund dieser Erklärung haben die genannten Verteidiger an demselben Tag Rechtsmittelverzicht erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft hat an diesem Tage auf Revision verzichtet. Sämtliche Erklärungen sind am 30. Juni 1954 bei dem Landgericht in Traunstein eingegangen; das Urteil ist damit an diesem Tage rechtskräftig geworden.

Am 1. Juli 1954 hat der Angeklagte alsdann gegen das Urteil Revision eingelegt und am 7. Juli 1954 die den bisherigen Verteidigern erteilte Vollmacht widerrufen, weil er im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärungen vom 30. Juni 1954 einen Nervenzusammenbruch gehabt habe und nicht im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei; er habe die Tragweite seiner Erklärung in keiner Weise übersehen können. Der Widerruf des Verzichts und die eingelegte Revision sind von dem neubestellten Verteidiger begründet worden. Dieser hat ausgeführt, der Angeklagte sei sich der Bedeutung seiner Handlung nicht bewusst gewesen; er habe in einem Zustand höchster Erregung und seelischer Niedergeschlagenheit gehandelt, der ihn zur wirksamen Abgabe einer Willenserklärung unfähig gemacht habe. Auf Ersuchen des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Traunstein sind die früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ████ und Rechtsanwalt ████, durch die zuständigen Amtsgerichte uneidlich vernommen worden; ferner hat sich der Landgerichtsarzt Dr. [REDACTED] schriftlich geäußert.

Der Verzicht der früheren Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwälte Dr. ████ und ████, der im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist, bedurfte zu seiner Wirksamkeit einer Ermächtigung des Angeklagten, wie sie in dessen Erklärung vom 30. Juni 1954 enthalten ist. Diese Erklärung ist strafverfahrensrechtlicher Natur und nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Geschäftsfähigkeit und Anfechtbarkeit unterworfen; sie ist gültig, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Abgabe verhandlungsfähig war. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Revisionsgericht nicht an die strengen Regeln einer Beweisaufnahme gebunden, wie sie für die Hauptverhandlung gelten, es kann vielmehr auf alle vorhandenen Erkenntnismittel in freier Beweiswürdigung zurückgreifen. Das Revisionsgericht hat kein Bedenken, auf Grund der, wenn auch uneidlichen Aussagen der beiden früheren Verteidiger und der Äußerung des Landgerichtsarztes, der den Angeklagten kurze Zeit nach Abgabe der Ermächtigungserklärung behandelt hat, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten für den Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung festzustellen. Eine Wiederholung dieser Beweisaufnahme zu dem Zweck, dem Angeklagten und seinem neuen Verteidiger die Anwesenheit bei den Vernehmungen zu ermöglichen, oder die Erhebung der von dem Verteidiger angebotenen weiteren Beweise ist nicht erforderlich. Danach ist der von den früheren Verteidigern erklärte Rechtsmittelverzicht in rechtswirksamer Weise erfolgt. Sein Widerruf sowie der Widerruf der Vollmacht der beiden früheren Verteidiger durch den Angeklagten sind unwirksam, da der Verzicht bereits vorher wirksam geworden war.

Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Da das Urteil bereits am 30. Juni 1954 rechtskräftig war, kommt eine Anrechnung der seit dem Urteil vom 25. Juni 1954 erlittenen weiteren Untersuchungshaft nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Dr. PeetzMantelDr. Hengsberger
Dr. HärchnerDr. Manzen
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