Revision bei Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde: Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 738/53
- Datum
- 07.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Lehrers zur Glaubwürdigkeit eines Kindes kann abgelehnt werden, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger hierzu bereits eingehend Stellung genommen hat und keine Anhaltspunkte für Unwahrheit vorliegen; § 244 Abs. 2 StPO begründet keinen Anspruch auf weitere Zeugenvernehmung.
Zur Annahme des Vorsatzes in Bezug auf das Alter eines Kindes genügen Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte das Kind nicht für älter gehalten haben kann; konkrete Zweifel am Altersbewusstsein sind darzulegen.
Die vollendete Begehung einer Unzuchtstat besthet, wenn sexuelle Berührungen zwischen Angeklagtem und Kind derart erfolgen, daß der tatbestandliche Erfolg konkret verwirklicht ist; dies unterscheidet sich von einem bloßen Versuch, wenn ein unmittelbarer Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung des Kindes stattgefunden hat.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, dem Angeklagten strafschärfende Erwägungen entgegenzuhalten, die bereits der Gesetzgeber bei der Tatbestandsbestimmung und der Festlegung des Strafrahmens berücksichtigt hat; das Gericht hat stattdessen die persönlichen Verhältnisse des Täters umfassend zu ermitteln und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Konrad █████ aus ████, Krs. KD, geboren am ██████████ 1909 in ████ (Bayern), 2. Instanz in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Sommer 1952 griff der Angeklagte der damals etwa elfjährigen Luise ███████████ unter den Rock an die Hose und zog diese ein Stück herunter. Dann führte er eine Hand des Kindes an sein entblößtes Glied und versuchte, mit seinem Geschlechtsteil an den des Kindes heranzukommen.
Das Landgericht hat ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
I.
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, „zur Glaubwürdigkeit“ des Kindes dessen Lehrer zu hören. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß sich der Sachverständige eingehend über die Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert und der Angeklagte selbst erklärt habe, er habe keine Anhaltspunkte für eine Lügenhaftigkeit des Mädchens.
Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß das Kind zu Unwahrheiten neige und daß der Lehrer dies bezeugen könne. Er hat vielmehr lediglich dessen Vernehmung zur „Glaubwürdigkeit“ der ██████████ erbeten. Danach handelte es sich nur um einen Beweisantrag, der weitere Sachforschungen des Gerichts anregen sollte und nicht der Beeidigung gemäß § 244 Abs. 6 StPO bedurfte.
Die Strafkammer hatte auch keinen Anlaß, den Lehrer gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu vernehmen. Sie hat über die Glaubwürdigkeit des Kindes einen Sachverständigen gehört, der vorher ein eingehendes schriftliches Gutachten erstattet hatte. Anhaltspunkte dafür, daß das Mädchen zu Unwahrheiten neigte, lagen nicht vor; auch die schriftliche Auskunft der Schulleitung hatte nichts in dieser Richtung ergeben. Das Landgericht hatte danach keinen Anlaß, gemäß § 244 Abs. 2 StPO weitere Beweise zu erheben.
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet.
II.
Das Landgericht erwähnt zwar nicht ausdrücklich, daß sich der Angeklagte des Alters des Mädchens bewußt war. Es stellt aber fest, daß es sich um ein geistig und körperlich normal entwickeltes Kind handelt. Danach erscheint es ausgeschlossen, daß der Angeklagte die zur Zeit der Tatbegehung erst 11-jährige ██████ für älter als 14 Jahre gehalten hat.
Das Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB war, mindestens dadurch, daß er die Hand des Kindes an seinen entblößten Geschlechtsteil führte, vollendet; die Ansicht der Revision, daß der Beschwerdeführer nur wegen Versuches hätte bestraft werden dürfen, ist unzutreffend.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wertet straferschwerend, daß „gegen Jugendverderber mit empfindlichen Strafen eingeschritten werden muß“. Diese Erwägung war unzulässig, denn damit werden Gründe, die bereits der Gesetzgeber bei Aufstellung des Tatbestandes und Setzung des Strafrahmens berücksichtigt hat, nochmals dem Angeklagten bei der Strafzumessung zur Last gelegt. Hinzu kommt, daß das Urteil jedes Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten vermissen läßt; deren Ermittlung wird für die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe regelmäßig unerläßlich sein.
| Mantel | Dr. Peetz | Jagusch | |||
| Glanzmann | Heimann-Trosien |