Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 737/90
Datum
26.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die einwöchige Frist des § 341 Abs. 1 StPO nicht gewahrt war. Der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig und unbegründet, da erforderliche Angaben (insbesondere Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses) und eine Glaubhaftmachung fehlten sowie eigenes Verschulden vorlag. Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die gesetzliche Einlegungsfrist nach § 341 Abs. 1 StPO nicht eingehalten wird.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass neben der versäumten Frist und dem Hinderungsgrund auch der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses angegeben und glaubhaft gemacht wird; diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen.

3

Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Antragstellende die Frist durch eigenes Verschulden versäumt hat und keine entlastenden Umstände vorträgt, die ein Verschulden ausschließen (§§ 44, 45 StPO).

4

Die bloße eigene Behauptung des Antragstellers ersetzt grundsätzlich nicht die erforderliche Glaubhaftmachung; erforderliche Nachweise können etwa Erklärungen Dritter (z. B. des Verteidigers) sein.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 24. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 737/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ibrahim Halil S. aus K. (Türkei), dort geboren am [REDACTED::<1>] 1953, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. September 1990 und seine Revision gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Schreiben des Angeklagten vom 4.10.1990 (Strafakten Bd. II Bl. 633 d) ist inhaltlich als Revisionseinlegung und Wiedereinsetzungsgesuch zu werten. Denn der Angeklagte möchte einerseits eine Revisionsverhandlung und andererseits, dass seine Revisionseinlegung nicht als verspätet angesehen wird.

Der Angeklagte und sein Verteidiger haben Anfragen (vgl. Strafakten Bd. II Bl. 633 a einerseits und Bl. 654/655 andererseits), ob dieses Schreiben vom 4.10.1990 gleichwohl anders gewertet werden soll, nicht beantwortet.

1. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Das Urteil wurde in Anwesenheit des Angeklagten am 24.09.1990 verkündet. Die Revision des Angeklagten ging am 08.10.1990 bei Gericht ein (Strafakten Bd. II Bl. 633 c und d). Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist damit nicht gewahrt (§ 43 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist ebenfalls zu verwerfen (§ 46 Abs. 1 StPO).

a) Der Antrag ist bereits unzulässig.

Der Antrag muss Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 2 StR 614/87). Die Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden. Auch die Glaubhaftmachung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag (vgl. KK - Maul, StPO Kommentar 2. Aufl. 1987 Rdn. 10 zu § 45 StPO; Kleinknecht/Meyer, StPO Kommentar 39. Aufl. 1989 Rdn. 6 zu § 45 StPO).

Der Angeklagte hat hier weder den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (Kenntnis davon, dass sein Verteidiger nichts unternehmen wird) vorgetragen noch seine Angaben glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung. Der Angeklagte hätte hier unschwer eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers vorlegen können. Eine Glaubhaftmachung erübrigte sich hier nicht, da die Begründungstatsachen weder gerichtsbekannt oder aktenkundig sind noch sonstige besonderen Umstände vorliegen.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet.

Der Angeklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (§§ 44, 45 StPO).

Der Angeklagte behauptet nicht etwa, dass er seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hatte und sich darauf verlassen konnte, dieser werde dem rechtzeitig entsprechen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 3 StR 395/88).

Der Angeklagte teilt vielmehr mit, dass er die Frage der Revisionseinlegung mit seinem Verteidiger erst noch besprechen wollte, wenn dieser ihn in der Haftanstalt aufsucht. Der Angeklagte hatte sich daher bei drohendem Fristablauf mit seinem Verteidiger in Verbindung setzen oder innerhalb der Frist selbst Revision einlegen müssen, wie er es ja mit dem am 08.10.1990 eingegangenen Schreiben vom 04.10.1990 dann allerdings verspätet getan hat. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Strafakten Bd. II Bl. 578), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden.

Der Angeklagte war daher nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 402/88)."

MaulUlsamerFoth
KuhnGranderath
Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis verworfen — Themis