Revision wegen StGB-Neufassung: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/70
- Datum
- 21.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt eine Neufassung des materiellen Strafrechts in Kraft, die Tatbestände oder Rechtsfolgen ändert, ist der Schuldspruch und gegebenenfalls der Strafausspruch nach § 354a StPO anzupassen.
Ist ein früherer besonderer Straftatbestand aufgehoben oder zu einer bloßen Strafzumessungsregel umgestaltet worden, darf im Urteil nicht mehr die ehemalige besondere Bezeichnung verwendet werden; die Verurteilung ist entsprechend zu ändern.
Wegfall gesetzlicher Regelungen, die eine Tat als Rückfallverbrechen oder als "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" qualifizieren, hebt die auf dieser Qualifikation beruhenden Feststellungen und Rechtsfolgen auf und erfordern eine Neufestsetzung der Strafe nach dem neuen Recht.
Bei Änderungen des materiellen Strafrechts sind zugleich die an sich in Betracht kommenden Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung) unter Berücksichtigung alter und neuer Rechtslage zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 15. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Gerhard K. ███ aus ███ ██, geboren am ███ █████ 1930 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 1970 1. dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in sieben und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde legt. Insoweit muss die Revision daher erfolglos bleiben.
Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354a StPO zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 a. F. StGB) kann keinen Bestand haben, weil § 243 n. F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr darstellt, sondern nur einen anderen Strafrahmen für „schwere Fälle“ des Diebstahls gewährt, die als solche im Urteilssatz nicht zu kennzeichnen sind (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ebenso muss wegen Wegfalls von § 244 a. F. StGB (Art. 1 Nr. 66 1. StrRG) die Bezeichnung der Taten als Rückfallverbrechen gestrichen werden. Da ferner § 20a StGB aufgehoben worden ist (Art. 1 Nr. 6 1. StrRG), bleibt schließlich auch kein Raum mehr für eine Verurteilung „als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“.
Damit ist zugleich dem gesamten Strafausspruch einschließlich der auf ihm beruhenden weiteren Anordnungen der Boden entzogen. Einzelstrafen und Gesamtstrafe sind nunmehr auf der Grundlage der geänderten Vorschriften neu festzusetzen. Hierbei dürfte von § 243 n. F. StGB auszugehen, aber auch § 17 n. F. StGB i. V. m. Art. 87 1. StrRG zu berücksichtigen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Anstelle des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte kommt jetzt § 31 n. F. StGB i. V. m. Art. 89 1. StrRG in Betracht.
Die Frage der Sicherungsverwahrung ist gemäß Art. 93 1. StrRG nunmehr auf der Grundlage des alten und des neuen Rechts zu prüfen.
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