Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Drogendeliktsverurteilung verworfen; Teilfreispruch ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 736/94
Datum
11.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Sachrügen keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zugleich ergänzt der Senat das angefochtene Urteil um einen Teilfreispruch, weil die Anklageumfang anders zu verstehen war; die Kosten insoweit trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Tat begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein zum Nachteil des Angeklagten wirksamer Rechtsfehler folgt.

2

Bei anders zu verstehendem Anklageumfang kann der Revisionssenat nach § 349 Abs. 4 StPO einen Teilfreispruch ergänzend aussprechen.

3

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund allgemeiner Sachrügen führt nur dann zur Aufhebung, wenn sich ein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

4

Ein nach § 349 StPO ausgeurteilter Teilfreispruch kann gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte erstreckt werden, die keine Revision eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 6. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 736/94 vom 11. April 1995 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ ██ 1967 in █████ (Alg.), ██ Maaroufi,

███████, geboren am ██ Mohamed ███ ██ 1966 in ███ (Alg.), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. April 1995 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Mai 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass die Angeklagten sowie der Mitangeklagte Michael im Übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer einzigen – fortgesetzten – Handlung beschwert die Angeklagten nicht.

Doch ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO der Mitangeklagte Michael – Ger keine Revision eingelegt hat (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 2) – im Übrigen freigesprochen werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 sowie BGH NStZ 1994, 502).

Denn die gerichtlich zugelassene Anklage war, wie der Generalbundesanwalt darlegt, dahin zu verstehen, dass sie allen drei Angeklagten insgesamt sieben Haschisch-Einkäufe zur Last legte, während die Strafkammer im angefochtenen Urteil eine geringere Zahl solcher Geschäfte für erwiesen hält. Den erforderlichen Teilfreispruch holt der Senat nach (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulFothBrüning
UlsamerGranderath
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