Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung einzelner Strafzumessungen bei versuchtem Diebstahl im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 736/79
Datum
11.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II ein; der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Aufhebung wegen Fehlern bei der Strafzumessung. Streitpunkt war, ob bei versuchtem Diebstahl im Rückfall ohne Prüfung mildernder Umstände eine pauschale Mindeststrafe anzusetzen ist. Der BGH hob die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 7 sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Gericht nicht pauschal von einer Mindestfreiheitsstrafe ausgehen; es hat maßgebliche Milderungsgründe zu prüfen und in den Urteilsgründen darzulegen.

2

Ein Versuch einer Straftat im Rückfall ist nicht automatisch an die für die vollendete Tat vorgesehene Mindeststrafe gebunden; das Gericht kann bei Vorliegen strafmildernder Umstände eine niedrigere Strafe wählen.

3

Fehlen tragfähige Erwägungen zur Abweichung vom gesetzlichen Mindestmaß oder zur Strafmilderung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Einzel- und Gesamtstrafenausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. Juli 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 736/79

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Helmut ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████████ 1934 in ██ ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 1979 hinsichtlich der in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:

„Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer gemäß § 48 StGB im Einzelfall jeweils von einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten ausgegangen (UA S. 14, 15). Außerdem hat sie sich bei der Verhängung der Einzelstrafen jeweils an der untersten Grenze des Strafrahmens orientiert (UA S. 15). Die in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 11, 12) demgemäß verhängten Einzelstrafen von 7 bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe hat das Landgericht darüber hinaus damit begründet, dass es in diesen beiden Fällen wegen des Steckenbleibens im Versuchsstadium gegenüber den für die übrigen – vollendeten – Taten verhängten Einzelstrafen eine niedrigere Strafe verhängt habe (UA S. 16). Angesichts der Höhe der tatsächlich für die übrigen vollendeten Taten verhängten Einzelstrafen lassen diese Darlegungen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, bei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht eine Strafe unter der für den Rückfall bei einer vollendeten Tat vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 48 StGB) verhängen, zumal die Urteilsgründe auch die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB unerwähnt lassen. Danach können die in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe (UA S. 11, 12) verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Ein Einfluss der in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf die übrigen Einzelstrafen kann dagegen ausgeschlossen werden.“

Dem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das Urteil hinsichtlich der in den Fällen 2 und 7 der Urteilsgründe erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

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