Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Feststellung fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 73/67
Datum
21.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Zentrale Frage war die rechtliche Einordnung seines Verhaltens als fortgesetzter Diebstahl mit unterschiedlichen Tatfolgen. Der BGH verwirft die Revision und ändert den Urteilssatz dahin, dass der Angeklagte eines fortgesetzten, teils vollendeten einfachen und teils versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die ständige Rechtsprechung und sieht in der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Tathandlungen können als fortgesetzter Diebstahl gewertet werden, wenn sie in sachlicher und zeitlicher Verbindung aus einem einheitlichen Tatentschluss hervorgehen.

2

Ein fortgesetzter Diebstahl kann sowohl vollendete einfache als auch versuchte schwere Taten umfassen; die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatbestandlichen Merkmalen der einzelnen Tathandlungen.

3

Die Einordnung als Rückfall setzt eine frühere rechtskräftige Verurteilung voraus und ist bei der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung zu berücksichtigen.

4

Eine allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, wenn sie konkrete Rechtsfehler substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 10. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 73/67

in der Strafsache

gegen

████

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte eines fortgesetzten, zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist rechtlich als fortgesetzter, teils vollendeter einfacher, teils versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall zu würdigen. Die Ausführungen des Landgerichts (UA S. 16 bis 18) geben dem Senat keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 10, 230; BGH bei Dallinger MDR 1958, 564; BGHSt 19, 354) abzuweichen.

Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaussprache konnte bestehen bleiben.

Der Senat hat von einem zutreffenden Umfang ausgegangen (UA S. 18, 21).

Hubner
Albert
Revision verworfen: Feststellung fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls im Rückfall — Themis