Revision verworfen: Feststellung fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/67
- Datum
- 21.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Tathandlungen können als fortgesetzter Diebstahl gewertet werden, wenn sie in sachlicher und zeitlicher Verbindung aus einem einheitlichen Tatentschluss hervorgehen.
Ein fortgesetzter Diebstahl kann sowohl vollendete einfache als auch versuchte schwere Taten umfassen; die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatbestandlichen Merkmalen der einzelnen Tathandlungen.
Die Einordnung als Rückfall setzt eine frühere rechtskräftige Verurteilung voraus und ist bei der rechtlichen Würdigung und Strafzumessung zu berücksichtigen.
Eine allgemeine Sachrüge führt nur dann zur Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, wenn sie konkrete Rechtsfehler substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 73/67
in der Strafsache
gegen
████
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. März 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. November 1966 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte eines fortgesetzten, zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten ist rechtlich als fortgesetzter, teils vollendeter einfacher, teils versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall zu würdigen. Die Ausführungen des Landgerichts (UA S. 16 bis 18) geben dem Senat keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 10, 230; BGH bei Dallinger MDR 1958, 564; BGHSt 19, 354) abzuweichen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafaussprache konnte bestehen bleiben.
Der Senat hat von einem zutreffenden Umfang ausgegangen (UA S. 18, 21).
| Hubner | |
| Albert |