Revision verworfen – Verwendung einer Kinderpistole begründet schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/65
- Datum
- 06.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Einsperren von Personen zur Ausschaltung erwarteten Widerstands stellt Gewalt im Sinne des § 249 StGB dar.
Eine Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und der Täter faktischen Gewahrsam begründet hat; das Entfernen der Sache aus dem Gebäude ist nicht zwingend erforderlich und hängt vom Einzelfall ab.
Für die Qualifikation des Raubes als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass der Täter während des Tathergangs ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe so bei sich hat oder gebraucht, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann; ‚bei Begehung der Tat‘ umfasst den gesamten Tathergang bis zur tatsächlichen Beendigung.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein zusätzliches Beobachtungsgutachten in einer Heil- oder Pflegeanstalt einzuholen, sofern nicht konkret dargetan wird, dass dort bessere Untersuchungsmöglichkeiten bestehen oder das vorhandene Gutachten unzureichend ist; ein umfassend begründetes in-court-Gutachten kann genügen.
Bei jüngeren Tätern ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur nach besonders sorgfältiger Prüfung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 6. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 73/65 URTEIL in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ██ ████ aus ██, geboren am █ 1931 in ██ ██, Bezirk █████, zeitig in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 6. November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 7. November 1964, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit sowohl mit gefährlicher als auch mit leichter Körperverletzung und wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf sechs Jahre aberkannt, die Polizeiaufsicht zugelassen, eine Kinderpistole eingezogen und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
A. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers den Leiter einer Nervenheilanstalt zu Rate gezogen. Der Sachverständige, der nach Durchsicht der Akten und einer Untersuchung in einem vorbereitenden schriftlichen Gutachten geglaubt hatte, eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen zu können, hielt diesen auf Grund der in der zweitägigen Hauptverhandlung gewonnenen weiteren Kenntnisse für voll verantwortlich. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht dem daraufhin gestellten Hilfsantrag des Verteidigers nicht entsprochen habe, ein weiteres Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers beizuziehen, das auf einer Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt beruhe. Die Rüge ist unbegründet.
Das Verfahren der Strafkammer verstößt nicht gegen § 244 Abs. 4 StPO. Es ist weder in dem vorsorglichen Beweisantrag geltend gemacht noch in der Revision dargelegt worden, dass eine bestimmte Anstalt über bessere Untersuchungseinrichtungen als der Sachverständige verfügt (BGHSt 8, 76).
Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte das Landgericht nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Der gehörte Sachverständige, seit vielen Jahren als Psychiater tätig, ging von zutreffenden Tatsachen aus und begründete das Ergebnis widerspruchsfrei, das er auf Grund aller, einschließlich der in der Hauptverhandlung gewonnenen umfassenden Eindrücke gefunden hatte.
B. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes, Verbrechen nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte ein älteres Bauernhepaar, von dem er angeblich eine Maschine und Kartoffeln kaufen wollte und das ihm seine Vorräte zeigte, plötzlich im Keller ein; danach durchsuchte er das Schlafzimmer und steckte eine dort gefundene größere Menge Bargeld in seine Rocktasche. Auf dem Flur begegnete er dann den alten Leuten, die sich inzwischen befreit hatten und ihn arglos fragten, weshalb er sie eingesperrt habe.
Zum Hausausgang zurückweichend, zog der Beschwerdeführer nun plötzlich einen Spielzeugrevolver, mit dem er ursprünglich seine Opfer nur hatte einschüchtern wollen, und schlug damit so auf den Bauern ein, dass dieser vorübergehend bewusstlos wurde. Der Bauerin, die ihrem Mann helfen wollte, drückte er Mund und Kehle zu und schlug sie mit der bloßen Hand ins Gesicht. Dann floh der Angeklagte.
a) Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, dass er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten (RGSt 73, 343, 344). Das tat der Angeklagte, indem er die Eheleute ███ in ihrem Kartoffelkeller einsperrte, um danach ihr Haus ungestört nach Geld durchsuchen und dieses wegnehmen zu können.
b) Es kann zweifelhaft sein, ob die Wegnahme des fremden Geldes entsprechend der Meinung des Landgerichts noch nicht vollendet war, als die inzwischen wieder aus dem Keller entkommenen Eheleute ███ dem zum Ausgang gehenden Beschwerdeführer im Hausflur begegneten.
Eine Sache ist weggenommen und ihr Raub ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Räubers gelangt ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt entscheidend von den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Die Umstände, dass die Sache aus dem Haus, in dem sie bisher aufbewahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist und dass der von dem Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme einer vollendeten Wegnahme und damit eines vollendeten Raubes nicht aus (RGSt 52, 75; BGHSt 16, 271 ff. einschließlich der dort S. 277 unten erwähnten Urteile; 17, 5, 206, 208 f; BGH Urteil vom 26. Mai 1964 1 StR 108/64; vgl. aber auch die in JR 1963, 466 veröffentlichte Entscheidung des 5. Strafsenats, der freilich ein anderer Sachverhalt zugrunde lag).
Hier handelte es sich um Geld, das man leicht und unauffällig wegtragen kann. Der Beschwerdeführer hatte die Scheine eingesteckt. Die Eigentümer wussten das noch nicht, als sie mit ihm im Hausflur zusammentrafen. Sie waren ihm körperlich unterlegen und nicht so behende wie er. Das alles deutet darauf hin, dass ihr Gewahrsam an dem Geld bereits gebrochen war und dass der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam daran begründet hatte. Die Frage braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden. Die Straftat war in diesem Zeitpunkt nämlich nicht beendet.
Der Beschwerdeführer hatte die gewaltsame Wegnahme des fremden Geldes noch nicht abgeschlossen. Er befand sich noch in dem Haus der Beraubten und wollte gerade, das Anwesen verlassend, die soeben erlangte Herrschaft an dem Geld festigen und sichern und so seine Zueignungsabsicht weiter verwirklichen. Damit hatte er die Wegnahme der Geldscheine jedenfalls nicht beendet (BGHSt 4, 132, 133; 6, 248, 251; vgl. ferner RGSt 74, 175, 176).
c) Während dieses Tatabschnittes benutzte der Angeklagte auf Grund eines erst jetzt gefassten Entschlusses die ursprünglich nur zum Einschüchtern vorgesehene 22 cm lange Kinderpistole zum Schlagen. So gebraucht, war das Spielzeug, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, ein gefährliches Werkzeug und damit eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Die Verwendung der Waffe macht die Tat des Beschwerdeführers zu einem schweren Raub. „Bei Begehung der Tat“ in § 250 Abs. 1 StGB bedeutet nicht, dass der Täter die Waffe von Anfang an bei sich führen müsste. Es genügt, dass er sie in irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs derart bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Schon das begründet die besondere Gefährlichkeit des Raubes mit Waffen, derentwegen das Gesetz diese Begehungsweise mit schwererer Strafe bedroht (RGSt 68, 238, 239; BGHSt 13, 259). Unter Tathergang ist dabei nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes, sondern das ganze Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur diese weite Auffassung wird dem Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerecht. Für die Gefährlichkeit eines Räubers macht es nämlich keinen Unterschied, ob er eine Waffe bei der Wegnahme selbst oder erst bei der mit ihr in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht mit sich führt (RG Rspr 5, 558 und dem für diesen – dort freilich nicht gegebenen Fall ausdrücklich zustimmend RG HRR 1935, 632; vgl. auch RGSt 12, 183). Die Entscheidung BGHSt 13, 259 steht dem nicht entgegen; in jenem Fall war nur darüber zu entscheiden, ob es für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, wenn der Täter erst während des Raubes, aber vor dessen Vollendung eine Waffe ergreift.
Nach den Feststellungen war sich der Angeklagte beim Zuschlagen mit der Kinderpistole bewusst, dass er sein Opfer, einen betagten Mann, erheblich verletzen konnte und dass das Spielzeug, so verwendet, ein gefährliches Werkzeug war. Darauf kam es ihm in diesem Augenblick gerade an; denn er wollte durch die Schläge erreichen, dass er mit dem soeben weggenommenen Geld entweichen konnte.
Danach hat das Landgericht den Beschwerdeführer im Ergebnis mit Recht des schweren Raubes schuldig gesprochen.
2. Auch sonst ist bei der Überprüfung des Urteils kein sachlich-rechtlicher Fehler zutage getreten. Dass der Angeklagte noch verhältnismäßig jung ist und dass seine Sicherungsverwahrung deshalb nur auf Grund einer besonders sorgfältigen Prüfung angeordnet werden darf (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 zu § 42 e StGB und GA 1963, 14), hat die Strafkammer beachtet.
| Hübner | Willms | Mai | |||
| Seibert | Fischer |