Treffer
BGH Urteil

Revision: Betrug entfällt, Untreue bei Warenbestellungen bleibt; erster Fall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 73/63
Datum
09.04.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzter Untreue, Betrugs und Unterschlagung. Der BGH hebt den Schuldspruch im ersten Untreuefall auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Im zweiten Fall ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Betrug entfällt, verbleibt aber bei der Verurteilung wegen Untreue. Begründend betont das Gericht Fehler bei der Rechtsanwendung und bei Feststellungen zu Gewahrsam und Täuschung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung nicht verlesenes Schriftstück darf nur dann im Urteil wortlautmäßig verwertet werden, wenn sein Inhalt in der Verhandlung bestätigt oder anderweitig rechtlich verwertbar gemacht wurde.

2

Unterschlagung setzt Alleingewahrsam des Täters voraus; bei gemeinsamer oder wechselnder Gewahrsamslage fehlt die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Unterschlagung.

3

Betrug setzt eine Täuschung über Tatsachen (z. B. Vertretungsmacht oder Zahlungsbereitschaft) und den Vorsatz, den Getäuschten zu schädigen, voraus; die bloße private Nutzung einer vorhandenen Vertretungsmacht begründet keinen Betrug gegenüber Lieferanten.

4

Der Tatrichter darf in den Entscheidungsgründen keine hypothetischen oder als Hilfsannahmen formulierten Erwägungen über nicht festgestellte Sachverhalte anstellen; festgestellt ist nur das zu würdigende Verhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 13. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ██████████████ Günter Heinz aus B███, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 1962

1. im zweiten Untreuefall (Warenbestellungen) dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs wegfällt und der Angeklagte allein der Untreue schuldig ist;

2. im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Verfahrensrügen

1. Widerlegt ist die Behauptung der Revision, die Strafkammer gründe Feststellungen über frühere richterliche Geständnisse des Angeklagten auf nicht verlesene Vernehmungsniederschriften. Allerdings verweisen Hinweise im Urteil auf Aktenstellen zu einer solchen Annahme. Ihr steht jedoch außer den schon von der Revision selbst angeführten Bedenken vor allem entgegen, dass der Angeklagte nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung (UA Abs. 2) in der Hauptverhandlung bestätigte, die früheren Geständnisse abgelegt zu haben.

Irrig ist die Meinung der Revision, das Urteil müsse die früheren Geständnisse im Wortlaut anführen. Die Entscheidung BGH NJW 1954, 361 Nr. 19 = BGHSt 5, 278 besagt nichts dergleichen. Vielmehr spricht sie aus, dass ein Schriftstück seinem Wortlaut nach im Urteil nur dann als Beweismittel verwertet werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.

2. Die Beanstandung eines Verfahrensverstoßes gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StPO und die Aufklärungsrüge können auf sich beruhen, weil sie beide nur für den ersten Untreuefall (Scheckveruntreuungen) Bedeutung haben und das Urteil insoweit auf die Sachrüge hin aufgehoben wird. Die Aufklärungsrüge betrifft allerdings die Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau ███████, die im zweiten Untreuefall –

als Vertreterin ihres Mannes nach der Verteidigung des Angeklagten damit einverstanden war, dass er namens der Firma Waren für sich bestellte.

Insoweit hat die Strafkammer jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch andere Zeugen und insbesondere wegen der Heimlichkeit seines Vorgehens für widerlegt angesehen. Mithin beruht das Urteil insoweit nicht auf der Aussage der Frau ███████.

II. Sachrüge

1. Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung

Der Angeklagte war Verkaufsleiter der Firma █████████ (____-Leuchtröhren-GmbH). Er bearbeitete auch den Einkauf und hatte zusammen mit dem kaufmännischen Leiter der Gesellschaft Bankvollmacht. Die Posteingänge wurden teils von beiden gemeinsam durchgesehen und verteilt, teils von jedem allein, teils auch von Frau ███████, der Gattin des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters. Der Angeklagte entnahm verschiedentlich Briefen Verrechnungsschecks, die Kunden der Firma zur Bezahlung ihrer Rechnung einsandten, und ließ sie seinem eigenen Bankkonto gutschreiben.

In diesen Feststellungen sind zwar alle Merkmale der Untreue – übrigens auch des Missbrauchstatbestandes – nachgewiesen. Dagegen ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung nicht zu halten. Das Urteil verliert über die Gewahrsamsverhältnisse kein Wort. Unterschlagung beging der Angeklagte nur dann, wenn er an den Posteingängen Alleingewahrsam hatte. Nach der Art, in der sie den bisherigen Feststellungen zufolge erledigt wurden, erscheint das nicht der Fall gewesen zu sein.

Verhielte es sich so, dann wäre der Beschwerdeführer des Diebstahls in Tateinheit mit Untreue schuldig. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten einheitlichen Schuldspruchs im ersten Untreuefall.

2. Untreue in Tateinheit mit Betrug

Der Angeklagte bestellte, wie schon erwähnt, namens der Firma █████████, aber in seinem privaten Interesse, verschiedene Gegenstände des Hausgebrauchs. Er beging dadurch, wie das Landgericht zutreffend annimmt, gegenüber dieser Gesellschaft Untreue. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass es ihn zugleich des Betrugs – gegenüber den Lieferfirmen – schuldig befunden hat. Er missbrauchte zwar seine Vertretungsmacht für die Gesellschaft, täuschte aber den Lieferfirmen keine solche Vollmacht vor; denn er war den Feststellungen zufolge befugt, die Gesellschaft zu vertreten. In der Sachdarstellung des Urteils verlautet nichts, dass er bei den Bestellungen ausdrücklich behauptet habe, die Waren seien für die Firma bestimmt, bei dieser ordnungsmäßig gebucht und würden von ihr anstandslos bezahlt werden.

Demnach würdigt das Landgericht die Bestellungen nur rechtlich in diesem Sinne. Dafür besteht jedoch kein tatsächlicher Anhalt. Handelsüblich sagt der Käufer einer Ware durch die Bestellung allein nichts darüber aus, für wen die Ware bestimmt ist. Das legt die Revision zutreffend dar. Mit der Feststellung, dass der Angeklagte sich die Waren „auf Kosten der Firma █████████ verschaffen wollte“, schließt die Strafkammer es ferner aus, dass er den Vorsatz hatte, die Lieferfirmen zu schädigen. Mithin entfällt der Betrugstatbestand. Der Senat hat den Schuldspruch demgemäß geändert und insoweit den Strafausspruch deshalb aufgehoben, weil dieser durch die rechtlich unrichtige Betrachtungsweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst sein kann. Demnach bleibt nur der Schuldspruch wegen Untreue im Falle der Warenbestellungen bestehen. Insoweit ist die Revision zu verwerfen.

III. Hinweise

1. Die Strafkammer hat es für widerlegt erachtet, dass Frau ██ ███ dem Angeklagten gemeinsame Sache gemacht habe oder gar die Urheberin der Veruntreuungen gewesen sei, und dass er aus Not gehandelt habe. Sie hat sein ungetreues Verhalten nicht als eine einzige fortgesetzte Tat, sondern wegen der verschiedenen Ausführungsart – zutreffend – als zwei selbständige Handlungen beurteilt.

Dennoch erwägt sie, wie es anzusehen wäre, wenn Frau ███████ Mittäterin des Angeklagten wäre, wenn dieser sich in Not befunden hätte und welche Strafe er verdient hätte, falls in seinem Verhalten eine einheitliche Untreuetat zu finden wäre. Solche Hilfserwägungen sind unzulässig. Der Tatrichter hat nur dasjenige Verhalten des Angeklagten nach strafrechtlicher Schuld und verdienter Strafe zu würdigen, das er feststellt. Wer ausführt, dass er einen anderen Sachverhalt, wenn er vorläge, nicht anders beurteilen würde, beweist damit nicht, dass er den für vorliegend erachteten Sachverhalt zutreffend beurteilt hat, sondern weckt höchstens Zweifel, ob er von dem Sachverhalt, den er als festgestellt bezeichnet, wirklich überzeugt ist.

2. Die Strafkammer hat die von der Revision vermisste Aufklärung als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Entscheidungsbedeutsam können jedoch auch solche Umstände sein, die mit der Tat nur mittelbar zusammenhängen, demnach vor allem Beweisanträge zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen. Die Strafkammer wird daher unter Berücksichtigung der Revisionsausführungen prüfen müssen, ob ein solcher Zusammenhang der unter Beweis gestellten Behauptungen mit dem Schuldvorwurf besteht.

Bundesrichter Fischer befindet sich im Urlaub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. GeierMai
HübnerDr. Sanders
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