Treffer
BGH Urteil

Mordmerkmal Heimtücke: Locken in Falle kann heimtückisches Ausnutzen begründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 73/60
Datum
14.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags; Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten, u.a. seien Beweisanträge teils zu Recht abgelehnt und ein Tonbandgeständnis zulässig verwertet worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil auf, weil Heimtücke rechtsfehlerhaft verneint wurde. Heimtücke kann bereits in planmäßigen Vorkehrungen liegen, mit denen das Opfer arglos in eine wehrlose Lage gelockt wird, die bei der Tatausführung fortwirkt; daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahrunterstellung in einem Beweisantrag hindert das Tatgericht nur an Schlussfolgerungen aus dem unterstellten Umstand, nicht an einer Feststellung aufgrund anderer Beweismittel.

2

Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, dass das Beweismittel zur sachlichen Klärung der Beweisfrage beitragen kann.

3

Eine mit Zustimmung des Angeklagten aufgenommene und als echt bestätigte Tonbandwiedergabe früherer Angaben darf jedenfalls zum Vorhalt/Zur Gedächtnisstütze im Rahmen der Zeugenvernehmung verwertet werden; ein Verstoß gegen § 136a StPO kommt dann nicht in Betracht.

4

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnutzt; Ort, Publikumsverkehr und Sichtverhältnisse sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

5

Bei einer von langer Hand geplanten Tat kann Heimtücke bereits in vorbereitenden Maßnahmen liegen, durch die das Opfer unter einer Vorspiegelung in eine wehrlose Lage gelockt wird, sofern diese Lage bei der Tatausführung fortwirkt und dem Täter bewusst ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Passau, 18. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████ em den Koch Roman ██ █████ █ zuletzt █████ █████████ zur ████ in dieser █████ in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis in Passau, wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Passau vom 18. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an dem polnischen Staatsangehörigen ███████ zu zwölf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt und das Verfahren im Übrigen (wegen Unterschlagung) eingestellt. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt.

A. Die Revision des Angeklagten, die sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung wendet, rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Verfahren und Beschwerden

1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wurden die beiden tödlichen Schüsse auf █████████ mit einer Mauser-Pistole Modell 1896 abgegeben, die sich zur Tatzeit im Besitz des Angeklagten befand und während des Vorverfahrens in einem vom Angeklagten bezeichneten Versteck aufgefunden wurde. Das Schwurgericht hat andererseits auf einen Beweisantrag des Verteidigers, mit dem die Vernehmung des Schusswaffensachverständigen Dr. Gradmann verlangt wurde, als wahr unterstellt, dass das im Kopf des █████████ vorgefundene Geschoss auf Grund seiner Beschaffenheit nicht unbedingt aus der genannten Pistole verschossen sein müsse. Die Revision meint, dass die Feststellung des Schwurgerichts mit dieser Wahrunterstellung nicht zu vereinen sei. Das ist unrichtig.

In einem während des Ermittlungsverfahrens erstatteten Gutachten, auf das auch die Revision hinweist, war der Sachverständige Dr. ██████ zu dem Ergebnis gelangt, dass das im Schädel des Getöteten vorgefundene Geschoss aus der Mauser-Pistole des Angeklagten abgefeuert sein könne, dass jedoch eine einwandfreie Identifizierung der gebrauchten Mauser-Pistole nicht möglich sei, weil die Vergleichsgeschosse infolge einer Laufaufbauchung dieser Pistole nur geringe Übereinstimmung der Verfeuerungsspuren aufwiesen. An dieses Gutachten knüpfte der Beweisantrag des Verteidigers an. Er enthielt demnach nicht die Behauptung, dass nach der Beschaffenheit des Tatgeschosses ein Abfeuern dieses Geschosses aus der Pistole des Angeklagten überhaupt auszuschließen sei, sondern zielte nur auf die Feststellung ab, dass aus der Beschaffenheit des Geschosses nicht mit Sicherheit auf ein Abfeuern aus dieser Pistole zu schließen sei. Die Wahrunterstellung des Schwurgerichts hatte denselben Sinn. Sie hinderte das Schwurgericht also nur daran, aus der Beschaffenheit des vorgefundenen Geschosses auf die Benutzung der Mauser-Pistole des Angeklagten zu schließen, nicht aber daran, deren Benutzung zur Tat aus anderen Umständen abzuleiten. Das hat das Schwurgericht beachtet. Denn es hat seine Feststellung, dass die Mauser-Pistole des Angeklagten und nicht eine andere Pistole gleichen Kalibers zur Tat gebraucht wurde, allein auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gestützt.

Da die tödlichen Schüsse aus kurzer Entfernung abgegeben wurden, konnte das Schwurgericht aus eigener Sachkunde beurteilen, dass eine an der Tatwaffe vorhandene Laufaufbauchung die Trefferwirkung ausschloss. Es hat deshalb auch insofern mit Recht die Vernehmung des Sachverständigen abgelehnt.

2. Ein weiterer Beweisantrag des Angeklagten ging dahin, einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür zu vernehmen, dass ████████ durch Stich- und Schnittverletzungen im Gesicht und am Hals getötet wurde oder dass sein Tod auf Grund dieser Verletzungen bereits eingetreten sein konnte, als die Pistolenschüsse auf ihn abgegeben wurden. Das Schwurgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass das beantragte Beweismittel völlig untauglich sei. Die Revision sieht darin eine unberechtigte Herabsetzung des im Antrag bezeichneten Sachverständigen, den sie zutreffend als Gerichtsmediziner von internationalem Format bezeichnet. Sie verkennt damit, dass es dem Schwurgericht ersichtlich völlig fern lag, ein solches Werturteil über die Person des vorgeschlagenen Sachverständigen auszusprechen.

Wenn das Gesetz dem Tatrichter in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO das Recht gibt, einen Beweisantrag wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abzulehnen, so ist es damit der Erwägung gefolgt, dass es dem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können, sondern zumindest objektiv auf eine bloße Prozessverschleppung hinauslaufen würden (RGSt 58, 378, 380; 63, 329, 331). Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn die persönliche Unzuverlässigkeit der genannten Beweisperson so sehr zu Tage liegt, dass mit einer der Wahrheitsfindung dienenden Aussage nicht zu rechnen ist, sondern selbstverständlich auch dann, wenn es nach den Umständen auszuschließen ist, dass die in Anspruch genommene Beweisperson überhaupt in der Lage sein könnte, sich zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich zu äußern.

Nur in diesem letzteren Sinne kann die Ablehnung des Beweisantrags hier verstanden werden; denn die Beweiserhebung durch Vernehmung eines bisher noch nicht herangezogenen gerichtsmedizinischen Sachverständigen hätte nur dann einen vernünftigen Sinn haben können, wenn dieser entweder selbst noch die Leiche des Getöteten untersuchen konnte, oder wenn ihm zumindest ein Befund zur Verfügung stand, der auf Grund einer Untersuchung der noch frischen Leiche gewonnen war. Keine dieser Voraussetzungen war gegeben. Die Hauptverhandlung fand Ende 1959 statt. Die Tat war am 15. September 1946 begangen. Die Leiche wurde nach ihrer Auffindung am 23. September 1946 seziert. Zu dieser Zeit war sie schon teilweise verwest und von Maden zerfressen. Außer den beiden Schussverletzungen wies sie Riss- oder Schnittwunden an der linken Wange, eine Lappenwunde an der linken Halsseite und mit Wahrscheinlichkeit eine große Riss- oder Schnittwunde im Bereich der rechten Gesichtshälfte auf. Diese Wunden waren nur noch unsicher zu bestimmen.

Angesichts solcher tatsächlicher Grundlagen hat das Schwurgericht die Vernehmung eines neuen gerichtsmedizinischen Sachverständigen im Sinne des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags mit Recht als nutzlos angesehen. Diese Nutzlosigkeit bestand selbstverständlich ebenso für die vom Verteidiger mit seinem Antrag verbundene weitere Behauptung, dass das Geständnis des Angeklagten unzutreffend sei und weder seine wirkliche Beziehung oder Nichtbeziehung zur Tötung des █████████ noch den Tötungsvorgang selbst wie die kurz vorausgegangenen Ereignisse richtig dargestellt habe; denn es handelte sich insofern nur um eine Folgerung, die der Verteidiger aus seiner in erster Linie aufgestellten Behauptung über Art und Folgen der angeblichen Schnittverletzungen ableitete.

3. Der Verteidiger hatte weiter beantragt, einen Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören; er hatte hierauf die seelische Beeinflussung des Angeklagten durch seine Zwangsverschleppung, die erlittene Haft in einem Konzentrationslager und die verworrenen Zeitläufe bis zum Jahre 1946 sowie darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich zur Zeit der Tat aus Angst vor einem gewissen ████ und infolge der Tötung seines Freundes █████ in einem ungewöhnlichen Erregungszustand befunden habe. Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, weil keine bestimmten Tatsachen behauptet worden oder bisher in Erscheinung getreten seien, die Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten sein könnten. Die Revision meint, gerade ihre Hinweise hätten solche Anhaltspunkte ergeben, die das Schwurgericht zu Unrecht außer Acht gelassen habe. Dem kann der Senat nicht beitreten.

Zwar ist es theoretisch nicht völlig auszuschließen, dass Erlebnisse der von der Revision gekennzeichneten Art im Einzelfall eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung herbeiführen, die eine wesentliche Herabsetzung oder gar eine Beseitigung des Hemmungsvermögens zur Folge hat (vgl. 1 StR 69/55 vom 27. Juni 1955 NJW 55, 1726 Nr. 19 mit weiteren Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung). Das sind indes seltene Fälle. Ein begründeter Anlass zur Zuziehung eines Psychiaters ist jedenfalls erst gegeben, wenn überhaupt Anhaltspunkte vorliegen, die für den Eintritt einer Persönlichkeitsveränderung sprechen, welche im Sinne des § 51 StGB bedeutsam sein könnte. Solche Anhaltspunkte wurden durch den Beweisantrag nicht aufgezeigt und sind auch den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dass der Angeklagte zur Zeit der Tatausführung ungewöhnlich erregt war, hat das Schwurgericht (Bl. 31 UA) ausdrücklich verneint. Sein Lebensschicksal, insbesondere die Erlebnisse im Konzentrationslager, haben nach den Feststellungen allenfalls nachteilige Wirkungen auf das Gefühlsleben und den Charakter des Angeklagten gehabt.

4. Am 24. Januar 1957 legte der Angeklagte bei der Vernehmung durch den Polizeibeamten ██ ein Geständnis ab. Dieses Geständnis wiederholte er am 26. Januar 1957 in Gegenwart von ███ auf ein Tonband. Er war damit ausdrücklich einverstanden. Das Tonband wurde in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen ███ abgespielt. Es diente der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts bei der Feststellung, dass der Angeklagte hinreichend der deutschen Sprache mächtig war und dass er die Tötung des █████████ aus eigenem Erleben geschildert hatte. Einen Antrag des Verteidigers, das Tonband nicht ablaufen zu lassen, weil seine Verwertung gegen § 254 StPO verstoße, lehnte das Schwurgericht mit der Begründung ab, dass das Abspielen des Tonbands in diesem Falle Bestandteil der Vernehmung durch den Zeugen ████ sei und zur Einlassung des Angeklagten notwendig erscheine.

Die Rüge einer Verletzung des § 254 StPO geht fehl. Das Tonband durfte mindestens ebenso zum Zwecke des Vorhalts gegenüber dem Angeklagten und dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten verwertet werden wie die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung (vgl. BGHSt 1, 337). Die Verlesung einer solchen Niederschrift ist, wie der Senat in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, bei entsprechender Berücksichtigung des in § 253 StPO ausgesprochenen Grundsatzes jedenfalls dann zulässig, wenn sie zur Unterstützung des Gedächtnisses des Angeklagten und des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten stattfindet. Derselbe rechtfertigende Grund ist bei einem Tonband, das mit Zustimmung des Sprechers aufgenommen und nicht verändert worden ist, so gut wie immer gegeben, weil dieses nicht nur den genauen Wortlaut der früheren Aussage festhält, sondern außerdem auch über die Art und Weise Aufschluss gibt, in der diese Aussage gemacht wurde. Denn es liegt auf der Hand, dass der Vernehmungsbeamte allein aus seinem Gedächtnis niemals zu einer in allen Einzelheiten gleich zuverlässigen Wiedergabe der früheren Aussage imstande sein kann. Indem er die Echtheit der Tonbandaufnahme und damit die vollständige und richtige Wiedergabe der früher vor ihm gemachten Aussage durch das Tonband als Zeuge bestätigt, wird der Inhalt des Tonbands damit zugleich Bestandteil seiner Zeugenaussage. Es hatte deshalb einen guten Sinn, dass das Schwurgericht das Tonband während der Vernehmung des Zeugen ████ abspielen ließ und es damit zum Gegenstand seiner Bekundung machte.

Mit der Feststellung der Echtheit gewann das Tonband als getreue Verkörperung der damaligen Erklärungen des Angeklagten allerdings zugleich selbständige Beweiskraft als Gegenstand eines Augenscheinsbeweises. Damit ist es jedoch nicht, wie die Revision meint, unvereinbar, dass das Band zugleich Gegenstand einer Zeugenvernehmung war. Der Augenscheinsbeweis ist praktisch niemals selbständig in dem Sinne, dass er völlig unabhängig von anderen Erkenntnissen verwertbar wäre; denn die Beschaffenheit einer Sache oder einer Örtlichkeit, die Gegenstand des Augenscheins ist, sagt für sich allein noch nichts über die Beziehung dieser Sache oder dieser Örtlichkeit zum Tatgeschehen aus. Diese Beziehung, ohne welche das Augenscheinsobjekt als Beweismittel überflüssig wäre, wird immer durch anderweitige Erkenntnisse – sei es durch die Aussage von Zeugen, sei es durch die Einlassung des Angeklagten – gewonnen.

Die Revision will die Unverwertbarkeit des Tonbands weiterhin daraus ableiten, dass durch seine Aufnahme gegen § 136a StPO verstoßen worden sei. Auch das geht fehl. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift könnte nur in Betracht kommen, wenn die Tonbandaufnahme gegen oder jedenfalls ohne den Willen des Angeklagten zustande gekommen wäre. Da der Angeklagte ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, wurde mit dem Tonband für das vorliegende Verfahren ein zulässiges Beweismittel geschaffen.

Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich als Verstoß gegen § 34 StPO, dass der Beschluss des Schwurgerichts, der die Nichtverwendung des Tonbands ablehnte, keinen näheren Aufschluss über die Gründe gegeben habe, aus denen das Gericht die Verwertung des Bandes als notwendig ansah. Jede Verwertung eines zulässigen Beweismittels hat ihren Grund in der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsfindung und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.

5. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Beweisantrags, einen Sachverständigen darüber zu hören, dass der Angeklagte der deutschen Verhandlungssprache nicht oder nicht genügend mächtig sei, dass er insbesondere bis zur ersten Beiziehung eines Dolmetschers (in der Voruntersuchung) nicht und auch während der Hauptverhandlung nur lückenhaft verstanden habe. Die Verteidigung verfolgte mit diesem Antrag das Ziel, die Verlässlichkeit der später widerrufenen Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter, bei denen kein Dolmetscher zugezogen war, in Frage zu stellen.

Das Schwurgericht hat den Antrag abgelehnt, weil es auf Grund der Aussage mehrerer Zeugen und des abgespielten Tonbands die Frage aus eigener Sachkunde beantworten konnte (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist nicht zu beanstanden. Die Eltern des Angeklagten sprachen deutsch und polnisch. Der Angeklagte, der der Volksgruppe [REDACTED] angegliedert war, hielt sich seit September 1936 ununterbrochen in Deutschland auf. Das Urteil legt weiter dar, dass er seit seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager im Jahre 1945 dauernden Umgang mit der deutschen Bevölkerung hatte, insbesondere mit seinen Freundinnen und seinen Wirtsleuten deutsch sprach, dass er schon 1946 ohne Schwierigkeiten in deutscher Sprache vernommen werden konnte und bei den ersten Vernehmungen im gegenwärtigen Verfahren ausdrücklich auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtete. Es gibt außerdem eine eingehende Begründung dafür, dass das Fehlen eines Dolmetschers nicht zur Folge haben konnte, dass die Darstellung des Angeklagten tatsächlich von dem abwich, was er äußern und mitteilen wollte. Nach alledem trifft es zu, dass das Schwurgericht sich über die Beherrschung der deutschen Sprache durch den Angeklagten auf Grund eigener Sachkunde Klarheit verschaffen konnte und sie sich auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verschafft hat.

6. Zum Beweise dafür, dass der Angeklagte nach der Entweichung des ████ aus der Strafanstalt durch diesen bedroht war und sich immer mehr bedroht fühlte, beantragte der Verteidiger die Heranziehung des künftigen Verhandlungsergebnisses in der Strafsache gegen ████ wegen Mordes und deshalb die Aussetzung des Verfahrens zwecks Beibringung dieses künftigen Verhandlungsergebnisses. Das Schwurgericht hat den Antrag als Aussetzungsantrag behandelt und als unzulässig abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden.

Die Auffassung der Revision, es habe sich in Wirklichkeit nicht um einen Aussetzungsantrag, sondern um einen (zulässigen) Beweisantrag gehandelt, ist unzutreffend. Der Antrag enthält zwar einen Beweissatz, aber nicht die Bezeichnung eines bestimmten Beweismittels. Selbst wenn man ihn dahin deutet, dass die Verlesung des in der Strafsache ████ zu erwartenden Urteils im Wege des Urkundenbeweises beantragt werden sollte, so wäre damit kein zulässiges Beweismittel bezeichnet. Denn das Beweisrecht der Strafprozessordnung geht davon aus, dass das Beweismittel, dessen Verwertung beantragt wird, im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, so fehlt es an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag. Das Schwurgericht hat deshalb den Antrag mit Recht als einen „Antrag“ auf Aussetzung der Hauptverhandlung behandelt. Es lag in seinem Ermessen, ob es diesem rechtlich nur als Anregung zu wertenden Antrag folgte oder nicht. Eine Begründung der Ablehnung war deshalb überhaupt nicht erforderlich.

Was die Revision unter Berufung auf Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vorbringt, geht offensichtlich fehl.

II. Sachlich-rechtlich

Hierzu ist von der Revision nichts vorgetragen. Die von Amts wegen gebotene Nachprüfung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Mangel erkennen lassen. Bedenklich könnte es allenfalls sein, dass das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung auf S. 25 UA sagt, es könne nicht widerlegt werden, dass █████ und ein Dritter dabei waren und dass ██████ nach der Planung des Angeklagten die tödlichen Schüsse auf ██████ abfeuerte, andererseits aber bestimmt feststellt, dass es sich so verhalten habe. Es ergibt sich indes aus dem Zusammenhang, dass das Schwurgericht insofern im Endergebnis keinen Zweifel mehr hatte und volle Überzeugung erlangte. Die Revision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie greift durch.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Schwurgericht bei der Tötung █████████ ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat. Das Bestreben, Rache und Vergeltung zu üben, ist nicht in jedem Falle ein Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tieferer Stufe steht. Es kommt jeweils auf den Anlass an, an dem sich die den Täter bestimmenden Hass- und Rachegefühle entzündet haben. Je nichtiger der Anlass, je geringer die Kränkung, Verletzung oder sonstige Beeinträchtigung ist, welche die Hassgefühle des Täters erregt hat, desto verwerflicher muss seine Handlungsweise erscheinen und desto eher wird die Annahme eines niedrigen Beweggrundes gerechtfertigt sein. Im gegebenen Falle kam es dem Angeklagten darauf an, die Ermordung seines Freundes █████ zu ahnden. Er fühlte sich außerdem selbst durch ████ und ███ bedroht, denen er die Schuld am Tode seines Freundes gab. Sein Streben nach Rache und Vergeltung knüpfte also einmal an die weit verbreitete und bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes auch in Deutschland gesetzlich verankerte Vorstellung an, dass der Mörder den Tod verdient hat; es verband sich außerdem mit dem weiteren Motiv der Angst, das nicht als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB angesehen werden kann. Unter diesen Umständen konnte eine Verurteilung wegen Mordes aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommen.

2. Dagegen hat das Schwurgericht zu Unrecht das Merkmal heimtückischen Handelns verneint. Es stellt insofern ausschließlich auf den Tatort und das unmittelbare Totgeschehen ab und führt dazu im einzelnen folgendes an:

Die Tat sei gegen 16 Uhr auf der Bundesstraße 12, 500 m oberhalb der Ortschaft [REDACTED] geschehen. Der Verkehr auf dieser Straße sei damals zwar nicht lebhaft gewesen, doch habe sich die Situation in wenigen Sekunden ändern können. Das Gelände am Tatort sei eben und auf große Entfernung einzusehen. Der Angeklagte habe auch nicht das Bewusstsein gehabt, dass █████████ wehrlos sei. Er habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass █████████ eine Schusswaffe bei sich führe. Sein Eindruck sei gewesen, ███ habe schon gemerkt, dass man etwas mit ihm vorhabe. Es sei außerdem ungeklärt, was vor den tödlichen Schüssen mit █████████ gesprochen und verhandelt worden sei und wie █████████ das Auftauchen der beiden Begleiter des Angeklagten aufgenommen habe.

Diese Erwägungen können die Verneinung des Mordtatbestandes nicht tragen. Heimtückisch handelt, wer die Wehr- und Arglosigkeit des Opfers, das sich keines Angriffs versieht, zur Tat ausnutzt. Das kann ebensogut an einer belebten wie an einer unbelebten Örtlichkeit, an einem einsamen Platz oder im Getriebe der Großstadt und unter den Augen beliebig vieler anderer Menschen geschehen. All diese äußeren Umstände sind an sich unerheblich, sofern nur das Opfer selbst sich des Angriffs nicht versieht und der Täter diese wehrlose Lage ausnutzt. Es ist deshalb falsch, dass das Schwurgericht aus der Wahl des Tatorts abzuleiten versucht, der Angeklagte habe nicht heimtückisch gehandelt. Unrichtig ist es aber vor allem, dass das Schwurgericht allein die Umstände des eigentlichen Tatgeschehens berücksichtigt.

Denn auf diese Umstände kann es nur dann ausschließlich ankommen, wenn der Täter die Tat erst unmittelbar vor ihrer Ausführung ins Auge gefasst hat, nicht aber dann, wenn es sich um eine von langer Hand geplante und vorbereitete Tat handelt. Hier kann die Heimtücke bereits in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Ausführung der Tat zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch nachwirken.

So verhielt es sich hier. Der Angeklagte handelte von vornherein nach einem genau erwogenen Tatplan, als er den zu dieser Zeit noch arglosen ██████ unter der Vorspiegelung, ein Zigarettengeschäft mit ihm tätigen zu wollen, zum gemeinsamen Gang nach dem Lager ████████ veranlasste, während seine beiden Komplizen mit geladener Pistole im Hinterhalt warteten, um sich dann nach und nach aufholend den beiden anzuschließen. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten, den █████ auf der Landstraße einer Übermacht auszuliefern und in eine wehrlose Lage zu versetzen. Er lockte ihn also in eine Falle und schuf allein damit schon in heimtückischer Weise eine für die Ausführung der Tat günstige Lage. Das genügt, um den Tatbestand des Mordes aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Heimtücke zu bejahen, sofern sich der Angeklagte, was nach dem festgestellten Sachverhalt kaum zweifelhaft sein kann, dieser Umstände noch bei der Tatausführung selbst bewusst war (BGHSt 6, 329, 332).

Überdies suchten er und seine Begleiter nicht den offenen Kampf, sondern setzten nach den Feststellungen ihr heimtückisches Verhalten fort. Beide Schüsse wurden, worauf die Revision zutreffend hinweist, von hinten auf ███ ██ abgegeben, ehe er noch aus den Reden der Angreifer volle Klarheit gewinnen und sich – sei es durch Gegenwehr oder durch Flucht – auf die neue Lage einstellen konnte. Gerade diese ununterbrochene Fortsetzung des heimtückischen Verhaltens spricht dafür, dass der Angeklagte sich seiner Heimtücke auch noch im Augenblick der Abgabe der Schüsse bewusst war.

3. Sollte das Schwurgericht auf die neue Verhandlung zu der Feststellung gelangen, dass der Angeklagte den ████ aushelfen oder auch deshalb töten wollte, um sich seine Habe anzueignen, so wäre die Verurteilung wegen Mordes auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ermöglichung einer anderen Straftat geboten.

4. Was die Revision gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge vorbringt, kann an sich nicht durchgreifen. Das Geständnis des Angeklagten, dass vor der Tötung ███████ abgesprochen worden sei, ihm die Sachen des ███ abzunehmen, hinderte das Schwurgericht nicht an der Feststellung, dass der Angeklagte erst nach der Tötung █████████ den Vorsatz fasste, sich einen Teil von dessen Sachen zuzueignen. Jedoch muss die rechtsfehlerhafte Nichtanwendung des § 212 StGB zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen führen, weil der Eröffnungsbeschluss Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub annahm.

JustizangestellterWernerHübner
Dr. PeetzDr. GeierWillms
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