Aufhebung des Freispruchs wegen unzureichender Urteilsgründe; Zurückverweisung (Mordvorwurf)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/92
- Datum
- 26.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter in einer geschlossenen Darstellung die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, und darlegen, warum die für eine Verurteilung erforderlichen zusätzlichen Feststellungen fehlen, sodass das Revisionsgericht auf Rechtsfehler überprüfbar bleibt.
Bei vielschichtiger Beweiswürdigung oder mehreren Angeklagten darf das Revisionsgericht nicht darauf verwiesen werden, aus Feststellungen zu anderen Taten oder Personen diejenigen zu erschließen, die den Freispruch des einzelnen Angeklagten tragen könnten.
Der Schuldvorwurf ist bei mehreren Angeklagten jeweils für jeden Angeklagten gesondert umfassend zu prüfen; hierzu gehören die Darlegung der Einlassung des Angeklagten, die Prüfung belastender Einlassungen Dritter und die Erörterung möglicher Motive und der Stellung der Beteiligten.
Ein Freispruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe erhebliche Darstellungs- und Erörterungsmängel aufweisen (fehlende Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, unzureichende Gesamtwürdigung), weil dadurch eine revisionsgerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 735/92 vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen ██ aus ██████, dort geboren am █████, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf Rügen der Verletzung des § 261 StPO und auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den freisprechenden Teil des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg; die Frage, inwieweit die dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage vorgeworfene Beteiligung am Mord im Zusammenwirken mit den übrigen vier insoweit verurteilten Mitangeklagten bestanden hat, bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er hier erfolgt ist, muss der Tatrichter grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er in Bezug auf den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft oder gegen die Denkgesetze verstoßen oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – 1 StR 265/92 –, Urteil vom 23. Juli 1991 – 1 StR 331/91 –, jeweils m.w.Nachw.).
Dies gilt umso mehr dann, wenn – wie hier – die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Aussagen anderer Tatbeteiligter oder dritter Personen oder mit zahlreichen Indizien gebietet oder der Schuldvorwurf in einem Zusammenhang mit anderen Anklagepunkten steht. Das Revisionsgericht darf nicht darauf verwiesen werden, aus umfangreichen Feststellungen zu anderen Taten und Personen diejenigen Feststellungen zusammenzusuchen, die dem Freispruch zugrunde liegen könnten, zumal die für jeden der Mitangeklagten gebotene Anwendung des Zweifelssatzes zu unterschiedlichen oder sogar einander widersprechenden tatsächlichen Feststellungen geführt haben konnte. Diese Grundsätze lässt das angefochtene Urteil im Wesentlichen außer acht.
Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Tatrichter zu dem gegen diesen Angeklagten erhobenen Mordvorwurf keine Feststellungen getroffen hat; eine geschlossene Darlegung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht für erwiesen hält, fehlt. Auch in den zum Mordgeschehen getroffenen Feststellungen, auf denen die Verurteilung der vier Mitangeklagten beruht, kommt der Angeklagte nicht näher vor. Das Landgericht hätte mit Blick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf der Mitwirkung am Mord konkrete Feststellungen zu dem Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten und den vier Mitangeklagten einerseits und dem Tatopfer andererseits treffen müssen. Erforderlich waren hierbei auch nähere Feststellungen über Stellung und Funktion des späteren Tatopfers als beherrschender Inhaber, des Angeklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft und des Zeugen █████████ als Bevollmächtigter neben Erich ████████. Wie sich aus verschiedenen Urteilsstellen ergibt, ist das Firmenkonto mit dem – ersten vom Angeklagten veruntreuten Betrag von DM 21.258,72 am 4.1.1991 (UA S. 31) und damit unmittelbar vor der Rückkehr von Erich ███████ aus einem Auslandsurlaub (wohl 8.1.1991, UA S. 32, möglicherweise 9.1.1991, UA S. 44) belastet worden.
Im Hinblick auf den Vorwurf, der Angeklagte habe am Mord auch aus Furcht vor der Entdeckung seiner Untreuehandlung mitgewirkt, waren nähere Feststellungen darüber erforderlich gewesen, wie im Einzelnen die Buchhaltung und deren Überwachung in der Gesellschaft gehandhabt worden sind. An alledem fehlt es. Nur auf derartiger Tatsachengrundlage wären aber möglicherweise die knappen Ausführungen der Strafkammer zum Freispruch des Angeklagten – das Urteil wendet von den insgesamt 78 Seiten nicht ganz drei Seiten für die Begründung des Freispruchs des Angeklagten vom Mordvorwurf auf, einschließlich einer kurzen Mitteilung über den Inhalt des Tatvorwurfs – verständlich einzuordnen und damit für das Revisionsgericht nachprüfbar gewesen.
Es wird auch nicht mitgeteilt, wie sich der Angeklagte zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf näher eingelassen hat. Zwar werden im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu dem gegen die Mitangeklagten erhobenen Schuldvorwurf auch Einzelheiten aus der Einlassung des Angeklagten angeführt; das genügt aber nicht. Das Landgericht hat sich aufgrund der Außerachtlassung der für einen Freispruch aufgestellten Darstellungs- und Erörterungsgrundsätze selbst den Blick dafür verstellt, dass bei mehreren Angeklagten der erhobene Schuldvorwurf jeweils für jeden der Angeklagten umfassend geprüft werden muss.
So liegt hier einerseits auf der Hand, dass etwa die Einlassung der Mitangeklagten L. ████ und ████, der Angeklagte habe ihnen Geld als Belohnung für die Tat gegeben, auch bei der Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs hätte geprüft und erörtert werden müssen – was nicht geschehen ist –, und andererseits, dass diese Einlassung, wäre sie in diese gebotene Beurteilung einbezogen worden, nicht als „widerlegt“ mit der Bemerkung hätte abgetan werden dürfen, der Angeklagte habe mit der Tat nichts zu tun (UA S. 61) – aus diesem Blickwinkel handelte es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss –, vielmehr hätte dies eingehender Erörterung bedurft, bei der auch ein mögliches Motiv der Mitangeklagten für eine falsche Belastung des Angeklagten hätte geprüft werden müssen.
Unverständlich ist, wie das Landgericht zu dem Schluss gelangen konnte, ein Motiv für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei nicht zu finden, ohne die unter B. 2. und 3. der Urteilsgründe (UA S. 30–32) festgestellte Untreue des Angeklagten in diesem Zusammenhang auch nur zu erwähnen. Zu einer Prüfung und Erörterung des darin möglicherweise liegenden Mordmotivs wäre das Schwurgericht schon deshalb verpflichtet gewesen, weil die zugelassene Anklage wie das Urteil selbst mitteilt ein Motiv für die vorgeworfene Mitwirkung des Angeklagten am Mord gerade auch darin gesehen hat, dass er eine Entdeckung der Untreuehandlung durch das Tatopfer habe verhindern wollen.
Schließlich fehlt auch jede Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ebenso wie eine Gesamtwürdigung. Infolge der schwerwiegenden Darstellungs- und Erörterungsmängel kann der Freispruch nicht bestehen bleiben; die Sache bedarf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Darauf, ob die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen – soweit sie überhaupt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben worden sein sollten (vgl. etwa BGH NStZ 1992, 506) – hätten Erfolg haben können, kommt es nicht mehr an.
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Ulsamer | Brünning |