Revisionen verworfen — keine Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO); §57a StGB-Anforderungen nicht rückwirkend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/92
- Datum
- 26.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Auf ein vor dem Erlass einer späteren höchstrichterlichen Entscheidung ergangenes Urteil sind die dort entwickelten verfahrensrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht anzuwenden.
Die Feststellung der besonders schweren Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB unterliegt verfahrensrechtlichen Anforderungen, deren Anwendbarkeit vom Zeitpunkt der Urteilsverkündung abhängt.
Lehnt das Rechtsmittelgericht eine Revision ab, hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 735/92 vom 26. Januar 1993 in der Strafsache gegen
██ Frank, geboren am ██████ in ███, geborener ███,
████ Lutz █████, geboren am ███████ in █,
R, geboren 1957 in ██,
Wenzel Klaus-Dieter, geboren 1955 in █,
zui. wegen Untreue u. a., zu 2. und 3. wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 1993 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 werden als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Verurteilung des Angeklagten Liebl zu lebenslanger Freiheitsstrafe bemerkt der Senat:
Da das angefochtene Urteil vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1992 (EuGRZ 1992, 225 = NJW 1992, 2947) ergangen ist, unterlag es nicht den dort für die Feststellung der besonders schweren Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 530/92).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Granderath | Gribbohm | Brüning | |||
| Ulsamer | Beyer |