Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterbliebener Prüfung doppelter Strafrahmenmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/90
- Datum
- 22.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen oder Fehlen eines strafbarkeitsbegründenden persönlichen Merkmals fällt unter § 28 Abs. 1 StGB und ist bei der Bemessung des Strafrahmens zu berücksichtigen.
Das Merkmal ‚Treueverhältnis‘ im Sinne des § 266 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB.
Bei mehreren in Betracht kommenden Milderungsgründen ist nach § 49 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und inwieweit diese kumulativ zu einer weiteren Straferniedrigung führen (doppelte Strafrahmenmilderung).
Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob eine zusätzliche Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB neben anderen Milderungsgründen zu gewähren ist, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 25. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 735/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die kaufmännische Angestellte Karin (██████), geborene ██████ aus ████████████████████, geboren am ██ 1953 in ██, wegen Beihilfe zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Doch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat die Strafe dem lediglich gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat übersehen, dass der Strafrahmen auch gemäß § 28 Abs. 1 StGB zu mildern war.
Das Treueverhältnis nach § 266 StGB ist ein strafbarkeitsbegründendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB (BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 1 m.w.Nachw.), das ausweislich der Urteilsfeststellungen bei der Angeklagten fehlte. Damit erhebt sich die Frage einer doppelten Strafrahmenmilderung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB. Ihre Beantwortung hängt davon ab, ob hier Beihilfe statt Mittäterschaft nur deshalb angenommen worden ist, weil es bei der Angeklagten an dem besonderen persönlichen Merkmal fehlte oder ob sich die Gehilfenschaft auch aus dem Fehlen einer der allgemeinen Voraussetzungen der Täterschaft ergibt (BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2, vgl. schon BGH NJW 1975, 837, 838). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht den Tatbeitrag der Angeklagten auch nach den sonst für die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe geltenden Grundsätzen (vgl. etwa BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 2) als Beihilfe zu fremder Tat gewertet hat und deshalb die Strafe dem doppelt gemilderten
Strafrahmen hätte entnehmen müssen mit der Folge, dass die verhängte Strafe möglicherweise geringer ausgefallen wäre.
[Unterschriften]
| Mauz | Ulsamer | Brüning | |||
| Kuhn | Granderath |