BGH: Revisionen verworfen – Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft bei Waffenbeschaffung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/59
- Datum
- 21.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine äußerlich als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung erscheinende Mitwirkung kann zur Mittäterschaft führen, wenn die innere Willensrichtung der Handelnden auf gemeinsame Tatausführung gerichtet ist.
Fehlt diese innere Tatvorsätzlichkeit und überlässt der Beitrag die Entscheidung zur Tatausführung den anderen Beteiligten, kann die Tat als vorsätzliche Beihilfe zu qualifizieren sein.
§ 49 Abs. 2 StGB eröffnet dem Tatrichter einen Ermessensspielraum zur Milderung der Strafe; eine Milderung ist nicht zwingend vorgeschrieben und bedarf keiner automatischen Anwendung.
Die bloße Anwesenheit des Beteiligten bei einer Zusammenkunft, in der die Tat vorbereitet oder begangen wird, begründet allein noch keinen Vorsatz zur Tatbegehung oder zur tatfördernden Teilnahme; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für eine fördernde innere Einstellung erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 20. Juni 1958
Rubrum
1 StR 73/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Maria ████ aus █████, dort geboren am ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: Heinrich ██, ██████ wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wilms Bundesrichter Dr. Hibner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Darmstadt vom 20. Juni 1958 werden verworfen.
Die Untersuchungshaft seit dem 21. Juni 1958 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Heinrich ██████, Anna ██████, geborene ██████, und Rosa ██████, geborene ██████, wegen gemeinschaftlichen Mordes an dem damaligen Ehemann der Angeklagten ██████████ zu lebenslänglichem Zuchthaus, die Angeklagte Maria ██████████ wegen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, dass Maria █████ nur wegen Beihilfe verurteilt und dass gegen sie auf die Mindeststrafe erkannt wurde. Die Revision der Angeklagten Maria █████ beanstandet mit der Sachrüge, dass überhaupt eine Verurteilung erfolgt ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Zur Revision der Angeklagten
Die Revision der Angeklagten Maria █████ ist offensichtlich unbegründet. Ihr sachliches Vorbringen geht an den Feststellungen des Schwurgerichts vorbei, die die Verurteilung der Angeklagten in vollem Umfang tragen.
II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe ist rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass auch eine Mitwirkung an der Tat, die sich äußerlich nur als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung darstellt, Mittäterschaft sein kann. Es hält zutreffend dafür maßgeblich, dass es in einem solchen Falle entscheidend auf die innere Einstellung des Täters ankommt. Wenn das Schwurgericht insofern, wie den Ausführungen des Urteils zu entnehmen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte die Pistole, mit der die Tat begangen wurde, in Kenntnis des von den übrigen Beteiligten gefassten Planes beschaffte, um damit deren Tat als eine fremde zu fördern, ohne sie als eigene zu wollen, es also völlig jenen überließ, ob sie zur Begehung der Tat schritten oder nicht, so durfte es Beihilfe annehmen. Dass die Angeklagte tatsächlich nicht jenes enge Verhältnis zur Tat hatte, das ihre Mitwirkung als Mittäterschaft kennzeichnen würde, steht auch mit den Umständen im Einklang, unter denen die Angeklagte ihren Tatbeitrag leistete. An der Verabredung und der Planung des Verbrechens war sie nicht beteiligt. Sie wurde erst später unterrichtet, als man ihre Hilfe zur Beschaffung der Waffe für notwendig hielt. Sie war zur Tatzeit 21 Jahre alt, also entschieden die jüngste, außerdem auch die intellektuell schwächste der an der Tat beteiligten Geschwister. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung schwankte sie zeitweise, ob sie das Vorhaben ihrer Geschwister billigen sollte. Sie hatte Angst vor der Tat und warnte, wie zu ihren Gunsten anzunehmen ist, ihre Schwester Anna zweimal, zuletzt am Abend der Tatausführung. Die beschaffte Pistole händigte sie nicht unmittelbar einem der Mittäter aus, sondern legte sie nur in ihrem Zimmer ab. Auch dieses Verhalten zeigt in Verbindung mit den übrigen Tatumständen, dass die Angeklagte von den anderen gedrängt wurde und unter deren Einfluss handelte; wobei es ihr lieber gewesen wäre, wenn ihre älteren Geschwister schließlich doch von dem Mordplan abgesehen hätten. Das kennzeichnet sie als bloße Gehilfin.
2. Auch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl. Das Urteil bietet keinen sicheren Anhalt für die Annahme, das Schwurgericht könne verkannt haben, dass § 49 Abs. 2 StGB die Ermäßigung der Strafe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters stellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das Schwurgericht die mit der Beschaffung der Mordwaffe ohne weiteres zutage liegende sachliche Schwere des Tatbeitrags der Angeklagten verkannt habe; im Zusammenhang mit den Erörterungen über die Schuldfrage hat es insofern ausdrücklich von einer wesentlichen Tathilfe gesprochen. Wenn es bei der Abwägung von Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gerade der Schuldseite besonderes Gewicht beimaß, vor allem aber den Umstand berücksichtigte, dass nur eine Spanne von wenigen Monaten im Lebensalter die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 106 JGG bei der Angeklagten ausschloss, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine vorsätzliche Beihilfe auch in der Anwesenheit der Angeklagten bei dem geselligen Zusammensein am Abend der Tatbegehung zu finden, war das Schwurgericht gerade durch seine Feststellungen gehindert. Denn es hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte an dem Beisammensein teilnahm, um das Opfer zusammen mit den anderen in seiner Vertrauensseligkeit zu bestärken, sondern es ausdrücklich als möglich bezeichnet, ihre Anwesenheit könne sich zwangsläufig aus dem Zusammenwohnen ergeben haben. Damit wollte es offensichtlich zu Gunsten der Angeklagten auch die Möglichkeit offen lassen, dass diese mindestens bis zu dem Zeitpunkt ihres Fortgehens sich der Bedeutung ihres Dabeiseins nicht bewusst war und dessen Folgen jedenfalls nicht in ihren Willen aufnahm. Wenn die Urteilsgründe das auch nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, so ist es ihnen nach der Überzeugung des Senats doch sinngemäß zu entnehmen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Mantel | Hibner | |||
| Dr. Geier | Martin | Wilms |