Revision aufgehoben: Prüfung alkoholbedingter Schuldunfähigkeit unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/86
- Datum
- 03.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein nachvollziehbarer Verdacht auf alkoholbedingte Schuldunfähigkeit, müssen die Tatsachen so festgestellt werden, dass eine revisionsrechtliche Prüfung möglich ist.
Bei der Beurteilung alkoholbedingter (Un-)Fähigkeit sind neben Blutalkoholwerten alle äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung zu würdigen.
Wenn Anhaltspunkte für vollständige Unfähigkeit nach § 20 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden können, darf das Gericht nicht ohne vertiefte Feststellungen oder sachverständige Begutachtung zu einer Verurteilung gelangen.
Die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens ist angezeigt, wenn die Beweislage (z. B. tiefes Einschlafen während der Tat) die Möglichkeit erheblicher alkoholbedingter Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nahelegt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ Konstantinos, geboren am █████████ 1944 in ████████ (Griechenland), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, schließen die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer nicht zweifelsfrei aus, der Angeklagte könne alkoholbedingt – eventuell in Verbindung mit Übermüdung – schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein.
Hierzu heißt es im angefochtenen Urteil nur, der Angeklagte habe sich am Nachmittag und Abend vor der Tat in verschiedenen Gaststätten und Nachtlokalen aufgehalten und dort „beträchtliche Mengen Bier und Whisky“ zu sich genommen. Bei seiner Heimkehr zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei er „erheblich angetrunken“ gewesen. Während der anschließenden Unterhaltung mit der Geschädigten und den beiden Zeugen sei er lustig gewesen und habe verschiedene Späße gemacht. Über die gegen 6 Uhr morgens begangene Tat selbst stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte den Widerstand der Geschädigten zunächst zielstrebig und auf brutale Weise brach, dann aber nach Einführung seines Gliedes in die Scheide „einschlief“, ohne zum Samenerguss zu gelangen.
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus:
„In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte zur Tatzeit unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
Doch war nicht auszuschließen, dass bei Begehung der Tat infolge der zuvor von ihm genossenen Alkoholmenge seine Fähigkeit, gemäß der bei ihm noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Die Strafkammer ging daher zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus.“
Diese Ausführungen gestatten weder allein noch im Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen hinreichend die revisionsrechtliche Nachprüfung, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat möglicherweise schuldunfähig war. Bei dieser Beurteilung kommt neben dem Blutalkoholwert der Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung maßgebliche Bedeutung zu (BGH NStZ 1982, 376 m. w. Nachw.; vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 150/151; vgl. auch BGH StV 1986, 148). Deshalb hätte sich die Strafkammer bemühen müssen, genauere Feststellungen darüber zu treffen, wann der Angeklagte am Vortag mit dem Trinken begann und welche Getränke er in den verschiedenen Lokalen zu sich nahm. Außerdem hätte sie näher untersuchen müssen, ob und inwiefern der Geschädigten und den beiden Zeugen, die zuletzt mit dem Angeklagten zusammen waren, an seinem Verhalten Besonderheiten aufgefallen sind. Zur umfassenden Bewertung all dieser Beweisanzeichen hätte sich die Anhörung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen empfohlen. Diese Prüfung war unerlässlich angesichts der Tatsache, dass der erheblich alkoholisierte Angeklagte während des Geschlechtsverkehrs so tief einschlief, dass es der Geschädigten gelang, sich zu befreien.
| Kuhn | Schauenburg | Foth | |||
| Maul | Granderath |