Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/81
- Datum
- 15.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine tatrichterliche Beweiswürdigung muss frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze sein; liegen solche Mängel vor, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Hat das Tatgericht widersprüchliche Zeugenaussagen, hat es mögliche, die Angaben versöhnende Geschehensabläufe zu prüfen und darzulegen, warum eine Vereinbarkeit ausgeschlossen ist.
Bei der Glaubwürdigkeitswürdigung sind maßgebliche Kriterien (Aussagekonstanz, Motiv zur Falschaussage, Genauigkeit zeitlicher Angaben) zu berücksichtigen und bei entscheidender Bedeutung gesondert zu begründen.
Ist die Beweiswürdigung mangelhaft und bleiben wesentliche Fragen offen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Juli 1981
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Klaus-Heinrich C=O, geboren am ████████ 1953 in EC, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ aus NC als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist, wie die Revision zu Recht aufzeigt, nicht frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze.
Dem Angeklagten liegt zur Last, dem deshalb bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Manfred ████ 2,5 kg Haschisch zum Preis von 17.500 DM verkauft zu haben. Die dem Umsatz zugrundeliegende Absprache soll am Sonntag, 28. Dezember 1980 in Herzogenaurach-Haundorf, die Übergabe der Ware am 29. Dezember 1980 in Erlangen stattgefunden haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Der Zeuge hat den Angeklagten im Sinne der Anklage belastet. Das Landgericht sah sich nicht in der Lage, letzte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage zu überwinden, weil der Zeitpunkt des angeblichen Zusammentreffens vom 28. Dezember 1980 kontrovers geblieben sei: Der Zeuge ██████ habe hierfür den Zeitraum zwischen 9 und 11 Uhr angegeben; dagegen habe die vom Angeklagten benannte Zeugin Maria L. bekundet, der Angeklagte sei an diesem Tage schon gegen 9 Uhr, spätestens um 9.30 Uhr zu ihr nach Brunnigshof gekommen; für die Strecke von der Wohnung des Zeugen V. in Haundorf bis zur damaligen Wohnung der Zeugin L. in Brunnigshof benötige man ca. 20 bis 30 Autominuten.
Bei der Abwägung und Gegenüberstellung beider Aussagen erscheint schon der Ausgangspunkt des Landgerichts zweifelhaft, der Zeuge V. habe konkludent 9 Uhr als den frühestmöglichen Zeitpunkt der Begegnung mit dem Angeklagten genannt (UA S. 7); nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt seiner Aussage konnte sich V. an den Zeitraum nicht mehr genau erinnern (UA S. 4). Dies mag dahinstehen. Auch wenn er erst um 9 Uhr mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, kann dieser schon um 9.30 Uhr bei der Zeugin L. gewesen sein: wenn nämlich sein Aufenthalt in Haundorf nur kurz bemessen war und die Fahrt nach Brunnigshof nur die Mindestzeit von 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Unter diesen Voraussetzungen würden sich die Angaben beider Zeugen nicht widersprechen. Das Landgericht hat diese Möglichkeit gesehen (UA S. 7/8), jedoch nicht dargelegt, warum es diesen Geschehensablauf für ausgeschlossen gehalten und die Angaben der Zeugen deshalb als unvereinbar angesehen hat. Dieser Mangel fällt insbesondere deshalb ins Gewicht, weil auch der Zeuge K. bekundet hat, er habe den Angeklagten am 28. Dezember 1980 "kurz zu dem Zeugen (V.) kommen sehen" (UA S. 5). Der von ihm angegebene Zeitpunkt, es sei "noch" hell gewesen, bedarf allerdings weiterer Erörterung.
Das gleiche gilt für andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen █████ von Bedeutung sein können, wie die Konstanz seiner Aussage (UA S. 3/4, 7) und das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine Falschaussage. Auffällig erscheint auch, dass der Angeklagte die Alibizeugin L. erstmals in der Hauptverhandlung benannt hat (UA S. 5) und dass sich diese Zeugin heute noch so genau an den Blick auf die Uhr und die damals abgelesene Zeit erinnern will (UA S. 6). Alle diese Gesichtspunkte werden im Urteil bei der Gegenüberstellung der Zeugenaussagen nicht angesprochen, geschweige denn gewertet. Auch hierin ist ein Rechtsfehler des Urteils zu erkennen.
Da schon die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die geltend gemachten Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen und die bisher offen gebliebenen Fragen zu klären.
| Herdegen | Ulsamer | Schikora | |||
| Pikart | Maul |