Revision: Aufhebung wegen unzureichender Sachverhaltswürdigung (Heroinmenge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/80
- Datum
- 05.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend zu würdigen und auf solche Feststellungen einzugehen, die Schlüsse zugunsten oder zulasten des Angeklagten nahelegen.
Unterlässt das Urteil die Erörterung einer für die Schuld- oder Unschuldserforschung bedeutsamen Widersprüchlichkeit, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine fehlende Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Verteidigungsargument begründet einen Aufhebungsgrund, weil dadurch die Begründungspflicht des Urteils verletzt wird.
Bei Erfolg der Sachrüge kann auf die Prüfung weiterer Verfahrensrügen verzichtet werden; die aufgeworfenen prozessualen Einwendungen bleiben damit entbehrlich, wenn die Sachrüge zur Aufhebung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 31. Juli 1980
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 735/80 in der Strafsache gegen den Installateur Serkis aus S[REDACTED], geboren am ██████ 1934 in IC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Yigitian wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, denn die Sachrüge hat Erfolg.
Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75; vom 20. Januar 1976 – 1 StR 766/75). Eine solche Erörterung lässt das angefochtene Urteil hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten vorhandenen Heroinmenge vermissen.
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte Yigit habe am Tattage in seiner Wohnung 329,13 g Heroin, in acht Plastikbeuteln verpackt, aufbewahrt (UA S. 7). Weshalb er dann den Angeklagten █████ veranlasste, 98,1 g Heroin gleicher Beschaffenheit von außerhalb in die Wohnung zu tragen, um es der vermeintlichen Käuferin auszuhändigen, bleibt offen. Das Landgericht setzt sich damit nicht auseinander. Dazu bestand jedoch besondere Veranlassung, weil ein Hauptargument der Verteidigung dahin ging, es sei unsinnig, Heroin von außen heranschaffen zu lassen, wenn in der Wohnung gleichartiger Stoff abgepackt in mehr als dreifacher Menge vorhanden sei. Auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer eingehen müssen.
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