Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Sachverhaltswürdigung (Heroinmenge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 735/80
Datum
05.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Stuttgart; der BGH hob die Feststellungen zu diesem Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grund war, dass das Landgericht die offensichtliche Widersprüchlichkeit zwischen der in der Wohnung festgestellten großen Heroinmenge und dem Heranschaffen weiteren Heroins nicht erschöpfend erörtert hat. Die fehlende Auseinandersetzung mit einem zentralen Verteidigungsargument verletzte die Begründungspflicht des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt erschöpfend zu würdigen und auf solche Feststellungen einzugehen, die Schlüsse zugunsten oder zulasten des Angeklagten nahelegen.

2

Unterlässt das Urteil die Erörterung einer für die Schuld- oder Unschuldserforschung bedeutsamen Widersprüchlichkeit, sind die Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Eine fehlende Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Verteidigungsargument begründet einen Aufhebungsgrund, weil dadurch die Begründungspflicht des Urteils verletzt wird.

4

Bei Erfolg der Sachrüge kann auf die Prüfung weiterer Verfahrensrügen verzichtet werden; die aufgeworfenen prozessualen Einwendungen bleiben damit entbehrlich, wenn die Sachrüge zur Aufhebung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 31. Juli 1980

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 735/80 in der Strafsache gegen den Installateur Serkis aus S[REDACTED], geboren am ██████ 1934 in IC (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Yigitian wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1980, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, denn die Sachrüge hat Erfolg.

Der Tatrichter ist nach anerkannten Rechtsgrundsätzen gehalten, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten nahelegt, im Urteil erschöpfend zu würdigen (BGH NJW 1959, 780; BGH, Urteile vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75; vom 20. Januar 1976 – 1 StR 766/75). Eine solche Erörterung lässt das angefochtene Urteil hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten vorhandenen Heroinmenge vermissen.

Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte Yigit habe am Tattage in seiner Wohnung 329,13 g Heroin, in acht Plastikbeuteln verpackt, aufbewahrt (UA S. 7). Weshalb er dann den Angeklagten █████ veranlasste, 98,1 g Heroin gleicher Beschaffenheit von außerhalb in die Wohnung zu tragen, um es der vermeintlichen Käuferin auszuhändigen, bleibt offen. Das Landgericht setzt sich damit nicht auseinander. Dazu bestand jedoch besondere Veranlassung, weil ein Hauptargument der Verteidigung dahin ging, es sei unsinnig, Heroin von außen heranschaffen zu lassen, wenn in der Wohnung gleichartiger Stoff abgepackt in mehr als dreifacher Menge vorhanden sei. Auf diesen wesentlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer eingehen müssen.

PikartKuhnFoth
WoesnerUlsamer
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