Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilungen wegen vorsätzlichen Vollrausches und Rückfallfeststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 735/77
Datum
10.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 330a StGB) sowie unzureichende Feststellungen zu Rückfallvoraussetzungen. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Fällen und die gesamte Strafaussprech auf, weil der erforderliche Vorsatz für den Vollrausch nicht zweifelsfrei festgestellt und Angaben zu Vorverurteilungen fehlten. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 330a StGB) setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes zumindest bedingt vorsätzlich in dem Sinne billigend in Kauf nimmt.

2

Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg im Rechtssinn gebilligt hat; die bloße Vorstellung, in einen erheblichen Rausch geraten zu können, reicht hierfür nicht aus.

3

Zur Feststellung einer Rückfalleigenschaft nach § 48 Abs. 4 StGB müssen die Tatzeiten der Vorverurteilungen hinreichend angegeben sein, damit geprüft werden kann, ob Rückfallverjährung eingetreten ist.

4

Werden einzelne Schuldsprüche aufgehoben und kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auf die Gesamtsanktion Einfluss hatten, ist die gesamte Strafaussprech aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 9. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 735/77 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schlosser Manfred ███, geboren am ████ ██ 1953 in █████████████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. August 1977 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafaussprach.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches kann keinen Bestand haben, weil vorsätzliches Handeln nicht einwandfrei festgestellt ist. Im Fall 1 (S. 6–9 UA) ist im Urteil ausgeführt, ‚bei der den ganzen Abend erfolgenden Alkoholaufnahme‘ sei es dem Angeklagten klar gewesen, ‚dass er in einen erheblichen Rauschzustand geraten könne‘ (S. 8/9 UA). Damit ist noch nicht einmal der bedingte Vorsatz dargetan, der erfordert, dass der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch im Rechtssinne gebilligt hat. Die Vorstellung des Angeklagten, in einen ‚erheblichen Rauschzustand‘ geraten zu können, reicht aber auch im Übrigen zur Annahme des inneren Tatbestandes eines Vergehens des § 330a nicht aus. Der Vorsatz des Täters muss vielmehr darauf gerichtet sein, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (‚Vollrausch‘) zu geraten. Dass sich der Angeklagte in diesem Sinne vorsätzlich berauscht hat, lässt sich auch dem Urteilszusammenhang, insbesondere der rechtlichen Würdigung (S. 20/21 UA), nicht zweifelsfrei entnehmen.

Ähnlich liegt es im Fall 4 (S. 40/11 UA). Auch wenn hier im Urteil ausgeführt ist, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er durch den ‚erheblichen weiteren Alkoholgenuss‘ anschließend ‚stark betrunken‘ sein werde (S. 11 UA), so ist auch damit der wenigstens bedingte Vorsatz nicht bedenkenfrei dargetan, zumal nicht festgestellt werden konnte, welche Alkoholmenge der Angeklagte vor dem Genuss des erst unmittelbar vor der Tat gestohlenen Weines getrunken hat.

Die Verurteilung wegen vorsätzlichen, statt möglicherweise nur fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB kann den Angeklagten im Schuld- und im Strafaussprach beschweren.

Ferner sind die Feststellungen hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen in den Fällen 2 und 5 unzulänglich. Das Urteil lässt insoweit die Angabe der Tatzeiten der Vorverurteilungen vermissen, so dass nicht nachgeprüft werden kann, ob etwa Rückfallverjährung (§ 48 Abs. 4 StGB) eingetreten ist, mag dies nach den Urteilsdaten auch nicht naheliegen. Den Urteilsgründen ist keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass das Landgericht diese Frage geprüft hat (vgl. S. 23, 24 UA).“

Dem wird beigetreten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die – jetzt aufgehobenen – Schuldspruche und die Strafaussprüche in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe auch auf die Einzelstrafe im Fall II 3 ausgewirkt haben, hat der Senat den gesamten Strafaussprach aufgehoben.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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Revision: Verurteilungen wegen vorsätzlichen Vollrausches und Rückfallfeststellungen aufgehoben — Themis