Revision teilweise stattgegeben: Prüfung des Straffreiheitsgesetzes 1954 erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 73/57
- Datum
- 30.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nicht erkennbar, ob die Vorinstanz die Anwendbarkeit einer strafbefreienden bzw. straffreundlicheren Norm geprüft hat, ist das Urteil hinsichtlich dieser Fälle aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Neue tatsächliche Vorbringen, die erst im Revisionsverfahren vorgetragen werden, sind unzulässig und können im Revisionszug nicht gehört werden (§ 352 StPO).
Beweisanträge dürfen zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung als unerheblich gelten; die Revision muss darlegen, dass die Ablehnung rechtlich zu beanstanden ist.
Die Bemessung von Einzel- und Gesamtstrafen unterliegt der tatrichterlichen Einschätzung; eine strenge Strafzumessung bedarf einer ausreichenden Begründung in den Urteilsgründen.
Das Unterlassen, sich zu § 27b StGB zu äußern, begründet keinen Rechtsfehler, wenn die festgesetzten Einzelstrafen die dort maßgebliche Strafgrenze übersteigen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███████ ███████ losser Heinrich, geboren am █ in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Dr. Hibsch, Senatspräsident beim Bundesgerichtshof als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Kerner, Bundesrichter Dr. Dreisner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Landesanwaltschaft, Justizangestellter (in der Verhandlung),
Tenor
Die Revision des Angeklagten Heinrich wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom ███ ███████ 1956 aufgehoben, soweit er in den Fällen ████ I 6, 9 und 33 ███ ██████████████ verurteilt ist, jedoch unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen; im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in sechs Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er wendet sich mit der Revision nach Teilrücknahme des Rechtsmittels nur noch gegen seine Verurteilung im Fall ███ (II 10 der Urteilsgründe) und im Übrigen gegen das Strafmaß.
Was er zur Begründung der Revision anführt, verhilft ihm allerdings nicht zum Erfolg:
Da das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte „spätestens seit Sommer 1952 völlig verschuldet" war, brauchte es nicht auf seine Beweisanregung einzugehen, festzustellen, „wann und in welcher Höhe Pfändungsbeschlüsse" gegen ihn bei seiner Arbeitgeberin vorlagen. Im Übrigen erledigt sich die insoweit erhobene Verfahrensrüge auch deshalb, weil der Angeklagte den Schuldspruch nur noch im Fall ███ angreift, in diesem aber nach den Urteilsfeststellungen die betrügerische Absicht zugegeben hat. Jetzt bestreitet er sie zwar; mit diesem neuen tatsächlichen Vorbringen kann er aber im Revisionsrechtszug nicht gehört werden (§ 352 StPO).
Mit den „übrigen Beweisanträgen" wollte der Angeklagte dartun, „dass nicht er, sondern seine mitangeklagte Ehefrau die zu den Betrogenen jeweils treibende Kraft" gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Landgericht dies aber nicht schlechthin, sondern nur für den Fall II 16 der Urteilsgründe, hier aber auf Grund einer eigens getroffenen Feststellung angenommen. Gegenüber dem vom Angeklagten behaupteten allgemeinen, mit den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beweisanträgen durften die Tatsachen als unerheblich behandelt werden. Dafür, dass der entsprechende Gerichtsbeschluss nicht erkennen lässt, ob das Landgericht die Beweiserhebung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen als bedeutungslos abgelehnt hat, gibt die Revision nichts her.
Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe kann für sich betrachtet aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 8, 205, 210 f). Ihre strenge Bemessung im █████████ zur gegen die Ehefrau im Fall ██ ██ erkannten Einzelstrafe und der gegen sie gebildeten ████████████ hat das Landgericht mit ausreichender Begründung gerechtfertigt. Im Gegensatz zu seiner Frau zeigte der Angeklagte keine Reue. In einigen Fällen dienten die Betrügereien ausschließlich seinem Nutzen, in anderen war die Ehefrau überhaupt nicht beteiligt, in einem Fall war er der Urheber der Straftat.
Das Urteil muss aber deshalb teilweise aufgehoben werden, weil es nicht erkennen lässt, ob das Landgericht für die im Urteilssatz bezeichneten drei Fälle die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 (§ 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2) geprüft hat.
Dass sich die Strafkammer über die Frage des § 27b StGB nicht ausgesprochen hat, begründet im Hinblick auf die die Strafgrenze des § 27b StGB übersteigenden Einzelstrafen keinen Rechtsfehler (BGH, Urt. v. █████████████ – 1 StR ██████████████).
Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung das Straffreiheitsgesetz 1954 anwenden sollte, wäre zu prüfen, ob die neu zu bildende Gesamtstrafe zur Bewährung auszusetzen ist (§ 25 StGB).
| Justizobersekretär | |