Revision verworfen; Verurteilung wegen §316a StGB entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 734/97
- Datum
- 15.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§316a StGB) setzt voraus, dass der Täter Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers oder Mitfahrers unter Ausnutzung einer im Straßenverkehr typischen Gefahrenlage angreift.
Die bloße Verbringung eines gefesselten Opfers in dessen Kraftfahrzeug und dessen Transport an einen abgelegenen Ort zum Zwecke erleichterter Erpressung erfüllt nicht ohne weiteres §316a StGB, wenn es an der Ausnutzung verkehrstypischer Gefahren fehlt.
Die Bestellung des Verteidigers eines Mitangeklagten kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil dieser den anderen Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren vertreten hat; ein Ausschluss setzt konkrete Anhaltspunkte für Befangenheits- oder Interessenkonflikte (z. B. Parteiverrat) voraus.
Der Wegfall einer Nebenverurteilung berührt nicht notwendigerweise die verhängte Freiheitsstrafe, wenn die verbleibenden Schuldsprüche die Rechtsfolgen der Strafe tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 10. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 734/97 vom 15. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10. Juli 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat außer der dem Beschlusstensor zu entnehmenden Änderung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, dass seinem Mitangeklagten der Verteidiger seines Vertrauens allein deswegen nicht bestellt wird, weil dieser den Angeklagten im Ermittlungsverfahren in gleicher Sache früher verteidigt hat. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das auch dann gelten kann, wenn Anhaltspunkte für einen Parteiverrat gegeben sind (vgl. hierzu BGH NStZ 1992, 292; Laufhütte in KK, 3. Aufl., § 146 Rdn. 10; BT-Drucks. 12/2150 S. 22 ff.).
Die Verurteilung auch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (neben Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge) muss entfallen.
Die Verbringung des gefesselten Tatopfers in dessen Pkw und dessen Transport an einen entlegenen Ort, um das Opfer dort leichter erpressen zu können, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 316a StGB. Es fehlt am Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers oder Mitfahrers eines Kraftfahrzeugs unter Ausnutzung einer sich aus dem Straßenverkehr ergebenden, ihm eigentümlichen Gefahrenlage. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluss auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe.
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