Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betäubungsmittelhandel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 734/96
Datum
27.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Stuttgart wegen zahlreicher Straftaten, u. a. bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Fahrten ohne Fahrerlaubnis mit Teilakten des Betäubungsmittelhandels in Tateinheit stehen und hob zwei Einzelstrafen auf. Die weitergehende Revision wurde verworfen; Gesamtstrafe und Maßregeln blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn die Tathandlung einer Straftat mit einem Teilakt einer anderen Straftat zusammenfällt, sodass die Handlungen sachlich eine einheitliche Tat bilden.

2

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses ändern, wenn sich der Angeklagte gegen diese Annahme nicht anders verteidigen konnte; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

3

Der Wegfall einzelner für die Bildung der Gesamtstrafe festgesetzter Einzelstrafen erfordert keine Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, dass ohne die weggefallenen Strafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet worden wäre.

4

Die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Behandlung (§§ 69, 69a StGB) bleibt von einer Änderung des Schuldspruchs unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Maßregeln weiterhin vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 734/96 vom 27. Februar 1997 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████ 1964 in KC__Y (Kosovo, Restjugoslawien), wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1996, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist - des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen je in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, - des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition, - der Geldfälschung, - des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen sowie - des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II 3 und II 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Taten II.3 und II.5 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) einerseits und den Betäubungsmitteldelikten II.2.1 und II.2.2 andererseits ist nicht gerechtfertigt. Nach den Feststellungen transportierte der Angeklagte am 2. März 1995 in seinem Pkw Mazda 51 g Heroin von ████████ nach █████████ zu seinem Abnehmer Doklean ██████████ (UA S. 123). Er steuerte das Kraftfahrzeug, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 129). Das Fahren ohne Fahrerlaubnis fällt daher mit einem Teilakt des Handeltreibens im Fall II.2.2, dem Transport von 51 g Heroin zu einem der Abnehmer des Angeklagten, zusammen. Dadurch wird Tateinheit begründet.

Ebenso liegt es in den Fällen II.2.1 und II.3. Die UA S. 126/127 festgestellte Fahrt des Angeklagten mit dem VW-Golf diente dem Zweck, die Übergabe von 1 kg Heroin an Ruzhdi ███ und Hasibe █████ vorzubereiten (UA S. 42–44). Darüber hinaus transportierte der Angeklagte anschließend das Heroin in seinem Golf zu dem im Hinterhof an der ██ ██████████ abgestellten Kraftfahrzeug der beiden Rauschgiftkuriere (UA S. 46). Ersichtlich steuerte er bei diesem Transport das Kraftfahrzeug selbst. Denn er stieg auf der Fahrerseite in den Wagen ein (UA S. 46), während Hasibe Frenzl zuvor auf der Beifahrerseite eingestiegen war (UA S. 45). Auch in diesem Fall trifft daher die Tathandlung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem Teilakt des Handeltreibens im Fall II.2.1 zusammen. Dies bewirkt Tateinheit.

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Damit entfallen die für die Fälle II.3 und II.5 festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird von dem Wegfall dieser beiden Einzelstrafen nicht berührt. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass die Kammer ohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Dieses Ergebnis bestätigen die Ausführungen UA S. 312. Auch die Maßregel gemäß §§ 69, 69a StGB bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt.“

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

BriiningMaulWahl
GranderathBoetticher
Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betäubungsmittelhandel — Themis