Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Führens halbautomatischer Selbstladewaffe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 734/88
Datum
05.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen Betäubungsmittel- und Waffenstraftaten ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass die Verurteilung wegen des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe entfällt, weil keine Feststellung zur tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der Wohnung getroffen wurde. Die für diese Tat verhängte Einzel- und Gesamtstrafe wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Strafbarkeit des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ist erforderlich, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums ausübt.

2

Fehlen Feststellungen zur Ausübung tatsächlicher Gewalt an einem außerhalb der Wohnung befindlichen Ort, kann eine Verurteilung wegen Führens nicht gestützt werden.

3

Sind weitere klärende Ermittlungen voraussichtlich nicht zu erwarten, ist die fehlerhafte Verurteilung hinsichtlich der betroffenen Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Besitz einer Schusswaffe ist von einer strafbaren Führungshandlung zu trennen; das Vorliegen des Besitzes kann trotz Wegfall einer Führungsqualifikation weiterhin bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 10. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 734/88 in der Strafsache gegen █ aus ██, geboren am ███, Johannes ████ in █████, 19██████ in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. August 1988: a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe schuldig ist; b) im Strafausspruch hinsichtlich der für die Tat II-2 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. November 1988 ausgeführt:

Die Strafkammer hat im Fall II 2 der Urteilsgründe angenommen, dass sich der Angeklagte eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a, aa WaffG strafbar gemacht hat. Dies hält hinsichtlich des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen wurde die Schusswaffe in einem von dem Angeklagten angemieteten blockhüttenähnlichen Ferienhaus aufgefunden und sichergestellt (UA S. 15, 16, 18). Dorthin war sie dem Angeklagten von dem Zeugen Peter H[REDACTED] gebracht worden (UA S. 26). Damit fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Besitztums im Sinne des § 4 Abs. 4 WaffG ausgeübt hat. Da weitere Aufklärung in dieser Richtung nicht erwartet werden kann, ist der Schuldspruch dahingehend zu ändern, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die Tat II 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul v. Gerlach

Brüning
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