Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen falschem Strafrahmen (§21, §49, §183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 734/80
- Datum
- 12.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verminderung der Strafandrohung durch Milderung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist die sich hieraus ergebende verringerte gesetzliche Höchststrafe bei der Strafzumessung zugrunde zu legen.
Ein Strafausspruch, bei dem nicht erkennbar berücksichtigt worden ist, dass die verhängte Strafe die gesetzlich zulässige Höchststrafe erreicht, ist rechtsfehlerhaft und kann nicht bestehen bleiben.
Erweist sich bei der Revisionsprüfung, dass der Strafrahmen fehlerhaft bestimmt wurde, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Eine Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet, wenn aus der Rüge keine Tatsachen hervorgehen, die auf eine übersehene entscheidungserhebliche Sachlage oder einen Rechtsfehler der Vorinstanz schließen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 11. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 734/80 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███████ 1935 in [REDACTED], den Arbeiter Emil C., wegen exhibitionistischer Handlungen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu Ziffer 3 – auf Antrag des Generalbundesanwalts – wie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser betrug nach der Milderung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (UA S. 24), sondern nurmehr drei Viertel des in § 183 StGB angedrohten Höchstmaßes, also 9 Monate Freiheitsstrafe. Auf diese Strafe hat das Landgericht erkannt, ohne sich erkennbar gegenwärtig zu halten, dass es damit die gesetzlich zulässige Höchststrafe verhängt hat.
Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch die Voraussetzungen der §§ 183 Abs. 3, 56, 56c Abs. 3 StGB neu zu prüfen.
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