Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 734/53
Datum
27.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; er bestritt, den Schlafraum des Geschädigten betreten zu haben. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die Strafkammer zwei potenziell klärende Zeugen nicht vernommen und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt hat. Zudem bestehen Zweifel an der Vernehmungsführung und an der Belehrung nach § 55 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss bei umstrittenen, entscheidungserheblichen Tatsachen alle sich anbietenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen und insoweit sachdienliche Zeugen vernehmen.

2

Die Vernehmung von Zeugen ist erforderlich, wenn ihre Aussagen die Glaubwürdigkeit belastender Angaben wesentlich in Frage stellen können, insbesondere bei Anhaltspunkten für Befangenheit oder Eigeninteresse belastender Zeugen.

3

Unterlässt das Gericht die Vernehmung wesentlicher Zeugen ohne ausreichende Begründung, verletzt es seine richterliche Aufklärungspflicht und das Urteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Zweifel an der ordnungsgemäßen Vernehmungsführung oder an der Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht können für die Beurteilung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erheblich sein und bedürfen gegebenenfalls näherer Prüfung in der Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 29. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreibmaschinenhändler Curt S ███████ aus ███ (Kreis ████), geboren am ████ 1914 in ████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Staatsanwaltschaft, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 29. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Meineids, begangen in einem Strafverfahren gegen seinen damaligen Vermieter K ████, der der Körperverletzung des Arbeiters M ████ bezichtigt war, zu Gefängnisstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, er habe als Zeuge im Strafverfahren gegen K ████ verschwiegen, dass er mit M ████ bei dem den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorfall in das Zimmer des K ████ eingedrungen sei. Der Angeklagte bestreitet, diesen Raum damals betreten zu haben. Er hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt und macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung das Zimmer des K ████ betreten habe, auf Grund der Aussagen des K ████ und der mit diesem zusammenlebenden Frau ████ sowie des von seinen früheren Bekundungen abweichenden Willy M ████, der sich in der Hauptverhandlung auf ungenaue Erinnerung berief, getroffen. Die Strafkammer hat keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, zwei weitere, von ihr erwähnte Tatzeugen, die Ehefrau und den Sohn des Angeklagten, zu vernehmen. Die Anhörung dieser beiden Personen musste sich indessen dem Landgericht bei der Umstrittenheit des Falls und der Persönlichkeit des Zeugen K ████ und seinem Interesse am Ausgang des Verfahrens aufdrängen. ████ ist, wie das ausweislich der Verhandlungsniederschrift verlesene Urteil des Amtsgerichts Scheinfeld vom 23. Oktober 1952 ergibt, vielfach vorbestraft; bei Frau ████ ist zu berücksichtigen, dass sie mit ihm zusammenlebt. M ████ hat bei seinen ersten polizeilichen Vernehmungen am 8. April 1952, also noch am Tage des von ihm bekundeten Vorfalls, und am 21. April 1952 ebenso wie der Angeklagte erklärt, das Zimmer des K ████ sei von ihm und dem Beschwerdeführer nicht betreten worden, er habe die von ihm getragenen Bierflaschen abgestellt, als K ████ aus seinem Zimmer herausgetreten sei. Frau ██████ hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, Frau ████ habe die im Gang abgestellten Flaschen in die Wohnung des K ████ genommen. Gerade der Standort dieser Flaschen in dem Zimmer des K ████ war eine für das Landgericht wichtige, zu Ungunsten des Angeklagten ausgewertete Beweistatsache. M ████ hat erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Scheinfeld, sechs Monate später, angegeben, dass er im Zimmer des ████ gewesen sei. Bei dieser Sachlage musste die Strafkammer alle sich ihr bietenden Möglichkeiten, den Sachverhalt näher aufzuklären, ausschöpfen und die beiden Personen, die den Vorgang ebenfalls beobachtet haben, als Zeugen anhören, umso mehr als sich M ████ in einem fremden Hause im Dunkeln befunden hatte.

Da wegen dieser Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht das Urteil aufgehoben werden muss, erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Rügen. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, näher, gegebenenfalls durch Vernehmung des ersuchten Richters, vor dem der Angeklagte den Eid geleistet hat, klarzustellen, inwieweit der Sachverhalt mit dem Angeklagten erörtert worden ist und ob kein Zweifel daran bestehen kann, dass ihm die Bedeutung des Umstandes, ob er den Schlafraum des K ████ betreten hat, bewusst geworden ist. Die Fassung der Verhandlungsniederschrift schließt immerhin nicht aus, dass dem Angeklagten damals keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden ist, eine den jetzt maßgebenden Punkt umfassende Zeugenaussage zu erstatten, sondern dass ihm lediglich seine polizeiliche Aussage vorgelesen und er über deren Richtigkeit befragt worden ist. Schon die Tatsache, dass er nicht über ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist, obwohl zum Hinweis auf ein Vergehen nach § 123 StGB Anlass gegeben war, legt den Gedanken nahe, dass der vernehmende Richter der Frage, ob das Zimmer betreten worden ist, keine besondere Bedeutung beigemessen hat. Unter diesen Umständen würde die Frage des Vorsatzes und auch einer etwaigen Fahrlässigkeit des Angeklagten genauer Prüfung bedürfen.

JustizangestellterMantelJagusch
Dr. HorchnerGlanzmannDr. Schalscha
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