Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben wegen polizeilicher Veranlassung (Lockspitzel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 733/88
Datum
31.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Begründung: Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass Teile des Verkaufs durch Polizeibeamte veranlasst waren, was strafmildernd wirken kann, und daher Strafzumessung und Fahrerlaubnisentzug neu zu würdigen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung oder Veranlassung durch Polizeibeamte (sog. Lockspitzel) kann einen wesentlich strafmildernden Umstand darstellen und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Erachtet das Revisionsgericht die Strafkammer habe einen als strafmildernd zu bewertenden Umstand übergangen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur neuerlichen Strafzumessung.

3

Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass rechtsfehlerhaft erkannte Einzelstrafen die Festlegung weiterer Einzelstrafen beeinflusst haben, sind auch diese Einzelstrafen aufzuheben und neu zu beurteilen.

4

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tatfolgen; kann diese Würdigung durch nicht berücksichtigte Umstände (z. B. polizeiliche Veranlassung der Tatbegehung) verändert werden, ist der Entziehungsbeschluss aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 29. Juli 1988

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

1 StR 733/88 in der Strafsache gegen Bernhard Christian ██ ████████, geboren am ██ 1961 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29. Juli 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit war die Revision zu verwerfen.

Der Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Nach den Urteilsfeststellungen war der Verkauf des Haschisch im Urteilsfall 4 durch Beamte der KPI Memmingen (UA S. 5, 6) und im Fall 5 der Urteilsgründe durch Beamte des Bayerischen Landeskriminalamtes (UA S. 6/7) ‚veranlasst‘ worden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein können (vgl. BGH StV 1987, 435 m. w. Nachw.). Hiermit hat sich die Strafkammer – wie die Revision mit Recht hervorhebt – in ihren Strafzumessungserwägungen nicht auseinandergesetzt. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass im Fall II 5 mildernd zu berücksichtigen sei, dass durch den insoweit festgestellten Handel objektiv keine Gefahr für die Bevölkerung bestand, da diese Rauschgiftmengen von der Polizei aufgekauft wurden (UA S. 19). Es ist nicht auszuschließen, dass die in den beiden Urteilsfällen 4 und 5 verhängten Einzelstrafen (vgl. UA S. 20) milder ausgefallen wären, wenn die Strafkammer die Mitwirkung der Polizeibeamten berücksichtigt hätte. Diese beiden Strafen sind deshalb aufzuheben.

Die Einzelstrafen in den Urteilsfällen II 1, II 2, II 3 und II 4 der Urteilsgründe können ebenfalls nicht bestehen bleiben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass deren Höhe durch die Höhe der rechtsfehlerhaft erkannten Einzelstrafen in den Urteilsfällen II 5 und II 6 beeinflusst worden ist.

Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat diese darauf gestützt, dass der Angeklagte in den Fällen II 4 und II 5 mit seinem Fahrzeug nach München gefahren ist, um dort Haschisch und Haschischöl zu erwerben (UA S. 21). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 6, 183, 185), anders ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer in diese Würdigung den Umstand einbezogen hätte, dass der Angeklagte diese beiden Fahrten letztlich auf Veranlassung von Strafverfolgungsbehörden gemacht hat.“

Dem tritt der Senat bei.

MaulSchauenburgGranderath
UlsamerBrüning
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