Revision wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 733/86
- Datum
- 26.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der rechnerischen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration sind die tatsächlichen Alkoholmengen der konsumierten Getränke nach anerkannten Tabellen und in korrekter Grammangabe zugrunde zu legen; Rechenfehler führen zur Fehlerhaftigkeit der darauf beruhenden Feststellungen.
Bei der Anwendung der Widmark-Formel sind Körpergewicht, Reduktionsfaktor und stündlicher Abbauwert korrekt zu berücksichtigen; falsche Parameter verändern das Ergebnis maßgeblich.
Bei Unsicherheit über ein Resorptionsdefizit ist im Interesse des Angeklagten der günstige, verallgemeinerte Mittelwert zugrunde zu legen (beachtlich im Rahmen von § 21 StGB).
Fehlerhafte Feststellungen zur Alkoholisierung, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die korrekte Alkoholisierung das Strafmaß nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 30. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Edmund █████ aus █████, geboren am ████████ 1960 in ████████, wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. September 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung 2. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat insoweit wiederum Erfolg.
Im Falle II 2 a (████████) beruht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit habe 1,02 ‰ (UA S. 5, 8) betragen, auf einer unrichtigen Berechnung. Der Gesamtalkoholgehalt in den von dem Angeklagten nach den Feststellungen konsumierten Getränken beträgt nämlich bei einem mittleren Alkoholgehalt von 40 g pro Liter Bier sowie 6,8 g pro Normalglas à 0,2 l Whisky insgesamt 167,2 g und nicht, wie der Berechnung des Landgerichts zu entnehmen ist (UA S. 8), 71 g (zum Alkoholgehalt der genannten Getränke vgl. die Tabellen in Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 67 ff.). Auch
hätte die Strafkammer als Resorptionsdefizit nicht 20 % in Ansatz bringen, sondern den dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigsten Mittelwert von 10 % zugrunde legen müssen (BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.). Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 ‰ (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also 0,5 ‰, mit etwa 1,68 ‰. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet, bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugutegehalten, dass er durch Alkoholgenuss etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).
Im Falle II 2 b (████████) hat das Landgericht unter Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 20 % eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ festgestellt. Wäre die Strafkammer demgegenüber von dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 10 % Resorptionsdefizit ausgegangen (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.), hätte sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholkonsums
und eines stündlichen Abbaus von 0,1 ‰ eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ ergeben. Auch insoweit ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich die richtige Blutalkoholberechnung bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Schauenburg Ulsamer Maul
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
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