Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 733/86
Datum
26.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch in einem Vergewaltigungsurteil. Der BGH stellt fest, dass das Landgericht die konsumierten Alkoholmengen und das Resorptionsdefizit fehlerhaft berechnet hat, wodurch die ermittelte Blutalkoholkonzentration unrichtig ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass korrekte Werte die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätten, wird das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der rechnerischen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration sind die tatsächlichen Alkoholmengen der konsumierten Getränke nach anerkannten Tabellen und in korrekter Grammangabe zugrunde zu legen; Rechenfehler führen zur Fehlerhaftigkeit der darauf beruhenden Feststellungen.

2

Bei der Anwendung der Widmark-Formel sind Körpergewicht, Reduktionsfaktor und stündlicher Abbauwert korrekt zu berücksichtigen; falsche Parameter verändern das Ergebnis maßgeblich.

3

Bei Unsicherheit über ein Resorptionsdefizit ist im Interesse des Angeklagten der günstige, verallgemeinerte Mittelwert zugrunde zu legen (beachtlich im Rahmen von § 21 StGB).

4

Fehlerhafte Feststellungen zur Alkoholisierung, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die korrekte Alkoholisierung das Strafmaß nicht zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 30. September 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Edmund █████ aus █████, geboren am ████████ 1960 in ████████, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. September 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung 2. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat insoweit wiederum Erfolg.

Im Falle II 2 a (████████) beruht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit habe 1,02 ‰ (UA S. 5, 8) betragen, auf einer unrichtigen Berechnung. Der Gesamtalkoholgehalt in den von dem Angeklagten nach den Feststellungen konsumierten Getränken beträgt nämlich bei einem mittleren Alkoholgehalt von 40 g pro Liter Bier sowie 6,8 g pro Normalglas à 0,2 l Whisky insgesamt 167,2 g und nicht, wie der Berechnung des Landgerichts zu entnehmen ist (UA S. 8), 71 g (zum Alkoholgehalt der genannten Getränke vgl. die Tabellen in Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 67 ff.). Auch

hätte die Strafkammer als Resorptionsdefizit nicht 20 % in Ansatz bringen, sondern den dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigsten Mittelwert von 10 % zugrunde legen müssen (BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.). Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 ‰ (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also 0,5 ‰, mit etwa 1,68 ‰. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet, bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugutegehalten, dass er durch Alkoholgenuss etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).

Im Falle II 2 b (████████) hat das Landgericht unter Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 20 % eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 ‰ festgestellt. Wäre die Strafkammer demgegenüber von dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 10 % Resorptionsdefizit ausgegangen (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.), hätte sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholkonsums

und eines stündlichen Abbaus von 0,1 ‰ eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ ergeben. Auch insoweit ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass sich die richtige Blutalkoholberechnung bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.

Schauenburg Ulsamer Maul

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg
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