Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil: Revisionen in Abtreibungsverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 733/52
Datum
20.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter wegen Beihilfe zur Abtreibung wurden vom BGH verworfen. Kernfragen betrafen die Zulässigkeit von Beweisanträgen, auswärtige Vernehmungen, Kostenerstattung des Pflichtverteidigers und die Vereidigung eines Belastungszeugen. Das Gericht hielt die Verfahrensführung für binnenrechtlich und sah etwaige Verfahrensmängel als gegenstandslos, da das übrige Beweismaterial die Verurteilungen trug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag, der lediglich Fragen zur Sachaufklärung enthält (Beweisermittlungsantrag), erfüllt nicht die Anforderungen eines nach § 244 Abs. 3 StPO formgerecht begründeten Beweisantrags; das Gericht muss über derartige Anregungen nicht gesondert beschließen.

2

Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO gilt als gewahrt, wenn die Urteilsgründe und das übrige, überzeugende Beweismaterial keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

3

Die Entscheidung über eine auswärtige Vernehmung nach § 223 Abs. 2 StPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; bei der Abwägung sind Wohnortentfernung, Verkehrslage und die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.

4

Die Beiordnung und Kostenerstattung des Pflichtverteidigers für auswärtige Vernehmungen sind Ausnahmen; nach § 224 Abs. 1 StPO besteht keine generelle Anwesenheitspflicht des Verteidigers bei Auswärtsvernehmungen.

5

Eine formelle Verfahrensverletzung, etwa die Vereidigung eines Zeugen trotz näher liegender Zweifel nach § 60 Nr. 3 StPO, ist unschädlich, wenn die Verurteilung durch andere, in den Urteilsgründen überzeugend dargestellte Beweismittel gestützt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 3. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Christine ███ in ███████, geboren am █████,

2.) den Straßenbahnführer Otto █████ dort geboren am █████,

3.) ███ ███████ █████ ██ ███ Bad █, dort geboren am █████,

4.) ███ ███████████ Ernst █ dort geboren am █████,

wegen Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter █

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 3. September 1952 werden verworfen. Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Revision der Angeklagten

1. Der § 244 Abs. 2 und 3 StPO ist nicht verletzt. In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger die auswärtige Vernehmung der erkrankten Ärztin Dr. ███ darüber, ob die Angeklagte ███ zur Tatzeit wegen geschwollener Beine und Füße reiseunfähig war und in welchem Gesundheitszustand sie sich nach der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter befunden hat. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die angeführten Tatsachen für die Entscheidung zum Teil unerheblich seien, im übrigen, weil ihr Gegenteil durch die Beweisaufnahme schon erwiesen sei.

Bei einem ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag hätten diese Ablehnungsgründe dem § 244 Abs. 3 StPO nicht genügt; sie enthalten eine unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt von der Revision in gesetzmäßiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt worden ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Antrag war nach Inhalt und Fassung nur ein Beweisermittlungsantrag. Er enthielt nicht die zu einem ordnungsgemäß gefassten Beweisantrag erforderliche Behauptung bestimmter, für die Entscheidung erheblicher Tatsachen, sondern nur Fragen nach solchen Tatsachen, deren Bestand die Verteidigung nach dem übrigen Beweisergebnis mit guten Gründen selbst im Ungewissen ließ. Solche Beweisermittlungsanträge enthalten nur Anregungen zur Sachaufklärung. Das Landgericht brauchte deshalb über den Antrag nicht zu beschließen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Begründung des dennoch erlassenen Beschlusses dem § 244 Abs. 3 StPO genügt. Bei der Beweislage, namentlich angesichts des richterlichen Geständnisses der Emilie ███ und ihres Kassibers, brauchte das Gericht auch keinen Anlass zu sehen, auf etwaige Verdeutlichung des Antrags hinzuwirken.

Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses zeigt andererseits, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beachtet hat und wegen des übrigen, die Angeklagte ███ stark belastenden Beweisergebnisses keinen Anlass zu Ermittlungen in dieser Richtung mehr hatte. Dasselbe ergeben auch die Urteilsgründe.

2. Über die Voraussetzungen der auswärtigen Vernehmung der Entlastungszeugen in ██ (§ 223 Abs. 2 StPO) hatte das Landgericht nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden und dabei die räumliche Entfernung des Wohnorts der Zeugen vom Gerichtsort, die Verkehrslage, aber auch die nicht besonders erhebliche Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht dargetan. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung gegen den Beschluss der auswärtigen Vernehmung und gegen die Verlesung der Vernehmungsniederschriften nichts eingewandt. Im übrigen haben die auswärts vernommenen Zeugen gegen den Belastungszeugen Sch█ ausgesagt, wie von der Verteidigung erwartet. In der Würdigung dieser Beweisergebnisse war das Landgericht indessen gemäß § 261 StPO frei.

3. In der Ablehnung, dem Pflichtverteidiger der Angeklagten ████ die Reisekosten nach ██ zu erstatten, liegt kein Verfahrensverstoß. Sie entspricht dem Gesetz. Nach § 224 Abs. 1 StPO bedarf es der Anwesenheit des Verteidigers bei der auswärtigen Vernehmung nicht. Es steht im pflichtmäßigen richterlichen Ermessen, die Beiordnung des Verteidigers in schwierigeren Fällen auf die Teilnahme an auswärtigen Vernehmungen mit der Folge der Kostenerstattung zu erstrecken, doch ist dies die Ausnahme. Der gegenwärtige Fall bot keinen Anlass dazu.

Dass eine Zeugnisverweigerung bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung verwertet werden darf, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 2, 351).

4. Die Sachrüge der Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet und von der Revision auch nicht näher ausgeführt.

II.

Die Revisionen der Angeklagten Otto und Emma

1. Der Belastungszeuge Sch█████████, der die Abtreibung nach seinem Zerwürfnis mit der Familie ███ angezeigt hat, ist gemäß § 59 StPO vereidigt worden. Das Urteil führt dazu aus, gesetzliche Gründe für die Nichteidigung lagen nicht vor; an der Abtreibung sei Sch█ nicht beteiligt, weder als Mittäter, noch als Anstifter oder Gehilfe; erst nach vollzogener Abtreibungshandlung sei er tätig geworden. Diese Ausführungen legen, wie die Revision mit Recht ausführt, die Annahme einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO nahe.

Die Urteilsfeststellungen schließen den Verdacht einer Beteiligung des Sch████████ an der Abtreibung oder einer Begünstigung keineswegs aus. Sch█ ist der Schwängerer der Emilie ██████ und ging in ihrer Familie, deren Vertrauen er genoss, ein und aus. In seiner Gegenwart haben die Eheleute ██ die Abtreibung besprochen, möglicherweise auch mit ihm, ohne dass er dem geplanten Verbrechen entgegengetreten ist. Es kann dahinstehen, ob Sch█ deshalb verpflichtet war, weil er der Erzeuger der Leibesfrucht war, deren Beseitigung man nun plante. Denn nach dem Eingriff, als die Abtreibungshandlung zwar durchgeführt, die Frucht aber möglicherweise noch nicht abgetötet war, die Vollendung der Tat also noch nicht feststand, ist Sch█ bei der Emilie ██████ geblieben, „um behilflich zu sein, wenn sich ihr Zustand noch verschlimmern sollte.“ Es ist ungewiss, worin diese Hilfe bestehen sollte. Das Verbringen ins Krankenhaus oder das Herbeirufen eines Arztes wäre rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, denn die Tatsache der Abtreibung hinderte Sch█ rechtlich nicht daran, auf erlaubte Weise für die Gesundung der Kranken zu sorgen. Andererseits blieb aber Beihilfe zur Abtreibung bis zur rechtlichen Tatvollendung, dem Tode der Frucht, noch möglich. Dies hat das Landgericht verkannt, das sich über den genauen Zeitpunkt der Abtötung der Frucht nicht näher äußert. Für das Vorliegen von Beihilfe oder Begünstigung kann auch sprechen, dass Sch█, als sich die Wehen verstärkten und die Beteiligten Angst bekamen, auf das Geheiß des Otto █████ die ███ in ██ aufsuchte und sie aufforderte, „der Emilie zu helfen.“ Diese „Hilfe“ konnte, wenn nicht sogar in einem weiteren verbrecherischen Eingriff, so doch mindestens in einer Handlung bestehen, durch die der Eingriff der ██ verdeckt wurde, denn der Zustand der Schwangeren gebot ärztliche Hilfe, zu der die Abtreiberin außerstande war. Diese festgestellten Tatumstände legen einen Teilnahmeverdacht gegen Sch█ im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nahe.

Der etwaige Verfahrensverstoß kann aber dahinstehen, weil das Urteil nicht auf ihm beruht. Die eingehende Darstellung und Würdigung der übrigen, die Angeklagten schwer belastenden Beweisergebnisse im Urteil ergibt zur Gewissheit, dass das Landgericht die Angeklagten auch verurteilt hätte, wenn Sch█ wegen Teilnahmeverdachts unvereidigt geblieben wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Angaben des Sch█, die das Landgericht ersichtlich mit Zurückhaltung und Sorgfalt geprüft hat, durch die übrigen Beweisergebnisse in allen wesentlichen Punkten überzeugend bestätigt worden sind. Die Rüge konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Aus der Behandlung der Beweisanträge der Angeklagten ███ können die Eheleute ███████ keine Rüge herleiten (RGSt 52, 188; 59, 63; 62, 259 f). Im übrigen ist auf die Ausführungen unter I zu verweisen.

2. Von einem Verstoß gegen den § 258 StPO kann keine Rede sein.

Auch sonst ist kein Rechtsverstoß zum Nachteil der Angeklagten Otto und Emma ██████ ersichtlich.

III.

Die Revision des Angeklagten ████

Insoweit tritt weder ein Verfahrensverstoß (§§ 261, 267 StPO), noch ein sachlich-rechtlicher Fehler hervor, der den Angeklagten beschwert.

Gemäß dem Urteil hat der Beschwerdeführer, als er den Angeklagten Otto █████ zur ███ fuhr, den Zweck der Fahrt gekannt, die Einzelheiten der Abtreibung zu vereinbaren. Diese Überzeugung durfte auf Aussagen des Zeugen Sch█ über Mitteilungen der Mitangeklagten █████ gestützt werden. Das Landgericht hatte nach seiner freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) darüber zu befinden, ob das Beweisergebnis genügte, um außer der gemeinsamen Fahrt der Angeklagten Otto █████ und ████ nach ██, die die Revision zugibt, auch die Kenntnis des Angeklagten ████ vom Fahrtzweck für erwiesen zu erachten. Die Urteilsfeststellungen darüber binden das Revisionsgericht.

Der Angeklagte ████ hatte allerdings nicht nach den §§ 218 Abs. 1, 49 StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach den §§ 218 Abs. 3, 49 StGB, wie der Bundesgerichtshof mehrfach (BGHSt 1, 139; 1, 249; 3, 228) entschieden hat. Dies beschwert ihn indes nicht. Da der Schuldspruch auf Beihilfe zur Abtreibung lautet, bedurfte es auch keiner Berichtigung.

Dr. Horchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Jagusch
Dr. Heimann-Trosien
BGH-Urteil: Revisionen in Abtreibungsverfahren verworfen — Themis