Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Handel mit Heroin, Beweiswürdigung und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 732/90
Datum
19.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit mindestens 400 g Heroin und Erwerbs von Haschisch; der BGH verwirft die Revision. Streitpunkt waren insbesondere die Darlegung und Würdigung der Zeugenaussagen, der Fortsetzungszusammenhang sowie die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB. Das Gericht hält die Urteilsgründe für nachprüfbar und sieht keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung; beanstandete Fehler haben den Angeklagten nicht in seinen Rechten verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beweismittel und Beweiswürdigung sind in den Urteilsgründen so darzulegen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung möglich ist; dabei kann sich der Umfang an der Bedeutung der Angaben für den Tatanliegen und der Erkennbarkeit des gleichbleibenden Aussagekerns orientieren.

2

Bei Abweichungen eines Belastungszeugen sind nähere Ausführungen zur Entwicklung der Aussage und zur Reaktion auf Vorhalte erforderlich, soweit diese Abweichungen für die Glaubhaftigkeit des entscheidungserheblichen Kerns bedeutsam sind.

3

Eine dem Zeugen nachteilige Vorschriftengestattung (§ 31 BtMG) begründet nicht automatisch ein Motiv zur falschen Belastung; bei gleichzeitiger Selbst- und Fremdbelastung kann das Tatgericht auf weitergehende Darstellungen verzichten.

4

Formelle oder rechtliche Fehler führen nur zur Aufhebung, wenn der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten tatsächlich beschwert wird; Annahmen über Fortsetzungszusammenhang oder Tateinheit sind unbeachtlich, wenn sie das Strafmaß oder die Verurteilung zu Lasten des Angeklagten nicht beeinflussen.

5

Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB sind vom Tatgericht gesondert zu prüfen; eine Maßnahme ist nur anzuordnen, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens mit weiteren erheblichen Straftaten zu rechnen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juli 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 732/90

in der Strafsache gegen Axel ███ aus █████████████████, geboren am █ 1966 in ██, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. █████, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, Dr. █████, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juli 1990 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit mindestens 400 g Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die sichergestellte Feinwaage habe keine Heroinspuren aufgewiesen. Damit war es nicht zu der Feststellung gezwungen, mit der Waage sei deshalb auch ein Jahr zuvor kein Heroin abgewogen worden.

Der Senat ist nicht der Auffassung, die Beweiswürdigung weise einen Darlegungsmangel auf.

a) Grundsätzlich sind Beweismittel und Beweiswürdigung aus sachlich-rechtlichen Gründen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglicht wird. Dieser Gesichtspunkt bestimmt die Notwendigkeit und den Umfang der Wiedergabe von

Zeugenaussagen nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 12 bis 15 m. Nachw.). Zu unterschiedlichen Aussagen eines wesentlichen Belastungszeugen sind nähere Ausführungen erforderlich. Dessen war sich das Landgericht bewusst und hat dem bei Darstellung und Würdigung der Aussage K. ███████████ Rechnung getragen.

Es hat deswegen im Einzelnen wiedergegeben, was dieser Zeuge in der Hauptverhandlung ausgesagt hat. Das entsprach nach den Feststellungen „im Wesentlichen“ dem Inhalt einer früheren richterlichen Vernehmung. Die nach Auffassung des Landgerichts unwesentlichen Abweichungen – fehlende Erinnerung an den Ausdruck „Thai“-Heroin, Erläuterungen zum Wiegevorgang – wurden in die Würdigung der Aussage einbezogen.

Bei der Untersuchung von Abweichungen und Widersprüchen in weiteren neun früheren Vernehmungen hat das Landgericht gesehen, dass der Zeuge nicht in der Lage ist, die Vorgänge fortlaufend in allen Nebensächlichkeiten zu schildern; trotzdem sei er bemüht, auf solche Fragen genauer zu antworten, als es seiner Erinnerung entspreche; Kenntnisse und Intentionen der Frager seien in seine Antworten eingegangen, die der Zeuge dann so stehen ließ und erst später berichtigte (UA S. 18). Das Landgericht hat hiervon betroffene Punkte mitgeteilt und anhand sonstiger Aussagen, Umstände und der Übereinstimmung mit polizeilichen Ermittlungen gewürdigt. Das betraf auch den wesentlichen Punkt der vom Zeugen zunächst anders angegebenen Tatzeit, die er von sich aus berichtigt hat.

Dass zusätzliche Widersprüche aufgetreten waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die vom Generalbundesanwalt verlangte noch genauere Darstellung der „Entwicklung der Aussage“ und ob und inwieweit der Zeuge mit seinen Abweichungen und Berichtigungen auf konkrete Vorhalte reagiert habe, war nicht geboten. Den gleichbleibenden Kern der Aussage – Tatort, Beteiligte, Tatablauf, Mengenangaben –, der den Tatbestand des Handeltreibens mit Heroin (in nicht geringer Menge) erfüllt, hat das Landgericht für glaubhaft gehalten.

b) Das Landgericht hat mitgeteilt, in welcher Weise der Zeuge ██████ bei seinen Aussagen vor der Polizei weitere im Urteil einzeln aufgeführte Personen belastet hat und wie sich dies mit Aussagen Dritter zusammenfügte bzw. mit polizeilichen Ermittlungen deckte (UA S. 10). Dass der Zeuge weitere nicht mitgeteilte belastende Angaben gemacht hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

c) Das Landgericht hat gesehen, dass dem Zeugen infolge seiner Aussage die Vorschrift des § 31 BtMG zugutekam, darin aber gleichwohl kein Motiv für eine falsche Belastung des Angeklagten gesehen, denn der Zeuge habe sich zugleich mit dieser Aussage selbst belastet. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt vermisst der Senat in diesem Zusammenhang nicht die Darstellung all dessen, was dem Zeugen in seinem Verfahren zur Last lag. Das Landgericht konnte sich auf Selbst- und Fremdbelastung bei diesem konkreten Vorgang beschränken.

3. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend auf eine Reihe von Rechtsfehlern hin. Diese führen jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

a) Das gilt zunächst für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang bei sechsmaligem Erwerb von Haschisch zum Eigenverbrauch über einen Zeitraum von zwei Jahren an verschiedenen Tatorten und von unterschiedlichen Verkäufern. Eine Verurteilung wegen selbständiger Taten hätte jedenfalls nicht zu geringerer Strafe geführt.

b) Gleichfalls nicht belastet wird der Angeklagte durch die Auffassung des Landgerichts, zwischen dem (fortgesetzten) Haschischerwerb und dem Heroinhandel bestehe Tateinheit, nicht Tatmehrheit.

c) Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt des zum Eigenverbrauch erworbenen Haschisch nicht festgestellt. Dessen Qualität spielte jedoch bei den Strafzumessungserwägungen keine Rolle. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG sowie die Strafhöhe wurden allein auf Umstände und Umfang des Heroingeschäfts sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gestützt. Der Erwerb von Haschisch ist nicht erwähnt, er fiel neben dem Heroinhandel ersichtlich nicht ins Gewicht. Damit ist die Besorgnis des Generalbundesanwalts nicht begründet, die Strafe sei zu Lasten des Angeklagten durch einen zu großen Schuldumfang beim Haschischerwerb beeinflusst.

4. Trotz seines Hanges zum Genuss von Haschisch („am Heroin ‚findet er keinen Geschmack‘“) wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in den Urteilsgründen nicht erörtert. Auch das führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Gesetz sieht in § 64 StGB nicht allgemein die Unterbringung behandlungsbedürftiger Täter vor, sondern knüpft eine solche Maßnahme an die Voraussetzung, dass von dem Angeklagten auf Grund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

Der unerlaubte Handel mit Heroin „erscheint (dem Landgericht) als einmaliger Vorgang“: Der Angeklagte war weder vor der Tat noch in den 16 Monaten danach bis zur Festnahme einschlägig straffällig geworden. Mit solcher Art von Geschäften hätte das Landgericht deshalb die Gefahr neuer erheblicher Straftaten nicht begründen können. Die Notwendigkeit, diese Gefahr zu erörtern, ergab sich andererseits aber nicht allein aus dem wiederholten Erwerb von Haschisch zum

Maul Foth Granderath v. Gerlach

Eigenverbrauch.
Brünning
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