Revision hebt Urteil wegen mangelhafter Feststellungen zur Arglosigkeit des Opfers auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 732/88
- Datum
- 10.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme der Arglosigkeit eines Opfers als Merkmal heimtückischen Handelns setzt konkrete, tragfähige tatrichterliche Feststellungen voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Arglosigkeit ist nicht bereits dadurch gegeben, dass das Opfer keine sofortige Lebensgefahr erwartete; vielmehr muss auch das Fehlen der Erwartung sonstiger schwerer körperlicher Angriffe festgestellt werden.
Widersprüchliche oder nicht durch Tatsachen gestützte tatrichterliche Erwägungen können die Aufrechterhaltung eines Urteils rechtfertigungsbedürftig entfallen lassen und sind vom Revisionsgericht zu beanstanden.
Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands ist zu ermitteln, ob der Täter sich der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst war; auch dieses Bewusstsein ist entscheidungserheblich.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. August 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 732/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ivica G. ████, geboren am [REDACTED] 1961, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Annahme des Schwurgerichts, der verletzte Taxifahrer sei vor Abgabe der Schüsse arglos gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es mag zwar sein, dass der Taxifahrer geglaubt hat, bei der Pistole des Angeklagten handle es sich um eine Schreckschusswaffe. Dies hat das Schwurgericht aus der Tatsache geschlossen, dass sich der Taxifahrer von dem Warnschuss nicht hat beeindrucken lassen (UA S. 21). Dieser Schluss ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend,
Aber damit ist noch nicht gesagt, dass der Taxifahrer arglos war. Zwar mag er keine tödlichen Schüsse befürchtet haben. Darauf kommt es aber nicht an. Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen Körper erwartet (BGH StV 1985, 235).
Allerdings ist das Schwurgericht davon ausgegangen, dass der Taxifahrer auch keine sonstigen Tätlichkeiten des Angeklagten befürchtet, sondern lediglich angenommen hat, dass dieser versuchen werde zu fliehen (vgl. UA S. 24). Zur Begründung hat das Schwurgericht auf das ‚vorherige Verhalten des Angeklagten‘ verwiesen, ‚der immer nur versuchte, wegzukommen, nie jedoch, ihn anzugreifen‘ (UA S. 8). Diese Erwägung steht aber im Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 7), dass der Angeklagte unmittelbar vor der Tat keineswegs geflohen ist, nachdem es ihm gelungen war, sich aus dem Griff des Taxifahrers zu befreien. Er wich vielmehr nur ein, zwei Schritte zurück, zog seine Pistole und gab den Warnschuss ab.
Sonstige Beweisanzeichen dafür, dass der Taxifahrer vernünftigerweise nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten zu rechnen brauchte, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor, dass der Angeklagte dem Taxifahrer körperlich offenkundig unterlegen war.
Bei der Annahme des Schwurgerichts, dass der Taxifahrer nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten gerechnet hat, handelt es sich deshalb um eine bloße Vermutung ohne ausreichende Tatsachengrundlage (vgl. BGH NStZ 1988, 289, 290). Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.“
Dem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten – die Arglosigkeit des Tatopfers, das nach dem Durchladen der Waffe und nach dem Warnschuss rief, der Angeklagte möge nicht schießen, unterstellt – überhaupt bewusst war, dass das Opfer arg- und wehrlos war.
Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte, nachdem er einen scharfen Schuss abgefeuert hatte, annahm, der Taxifahrer sei nun nicht mehr arglos.
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