Revision verworfen: Kein besonders schwerer Fall der Kindesentziehung (§235 Abs.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 732/86
- Datum
- 17.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall der Kindesentziehung im Sinne des § 235 Abs. 2 StGB vorliegt und damit eine Verschiebung des Strafrahmens vorzunehmen ist, gehört zur wertenden Entscheidung des Tatgerichts im Rahmen der Strafzumessung.
Das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt wurde, die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, die Pflicht zur Abwägung aller maßgeblichen Umstände nach § 46 StGB verletzt wurde oder die Strafe so weit vom gerechten Schuldausgleich abweicht, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht zustehenden Spielraums liegt.
Bei der Strafzumessung hat das Tatgericht auf Grundlage des im Hauptverfahren gewonnenen umfassenden Eindrucks sämtliche wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen; eine innerhalb dieses Spielraums verhängte vergleichsweise milde Strafe ist nicht bereits rechtsfehlerhaft.
Die zugunsten des Angeklagten wirkende Prüfung nach § 301 StPO ist vom Revisionsgericht vorzunehmen; führt sie nicht zu einem Nachteil für den Angeklagten, bleibt das Urteil in dieser Hinsicht bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 26. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Winfried Robert Bruno ███, geboren am ████ 1933 in [REDACTED], in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in Haft, wegen Kindesentziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. September 1986 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt insbesondere, dass die Strafkammer keinen besonders schweren Fall der Kindesentziehung angenommen hat.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafe und die ihr zugrundeliegenden Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Tatgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise die Anwendung des § 235 Abs. 2 StGB abgelehnt. Bei der Frage, ob eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Entscheidung im Rahmen der Strafzumessung. Es hat auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung
von der Tat und von dem Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur dann eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z. B. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465). Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor. Das Landgericht hat sämtliche von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Einzelumstände in seine Prüfung einbezogen. Seine im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung vorgenommene Wertung einerseits der belastenden, andererseits der strafmildernden Momente ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, mag auch die schließlich gefundene Strafe recht milde sein. Insbesondere trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin, bestimmte von ihr als besonders schwerwiegend betrachtete Umstände des Sachverhalts hätten indizielle Bedeutung für die Annahme eines besonders schweren Falles der Kindesentziehung, nicht zu.
Der Senat hat das Urteil auf das gemäß § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten wirkende Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hin auch insoweit überprüft. Diese Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Kuhn | Granderath | Ve | ||||
| Schauenburg | Ulsamer | von Gerlach |