Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlesung auswärtiger Vernehmungen, Anrechnung von Untersuchungshaft und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 732/54
Datum
25.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Rückfallbetrugs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die Zulässigkeit der Verlesung auswärtiger Vernehmungsniederschriften, verneint eine unzureichende Aufklärung und billigt die vom Tatrichter vorgenommene teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Strafzumessung bleibt rechtlich unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung auswärtiger Vernehmungsniederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn das Gericht feststellt, dass das persönliche Erscheinen der Zeugen wegen besonderer Erschwernisse unzumutbar ist; die Würdigung dieser tatsächlichen Voraussetzungen obliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist der Revision nur bei Rechtsirrtum zugänglich.

2

Eine Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

3

Das Verbot der Schlechterstellung hindert die Neuwürdigung der rechtlichen Qualifikation von Taten und die Festsetzung einer Gesamtstrafe in derselben Höhe wie im früheren Urteil nicht, soweit hierdurch keine rückwirkende Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten eintritt.

4

Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 60 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; bei unveränderter Freiheitsstrafe darf insgesamt nicht weniger Untersuchungshaft angerechnet werden als im früheren Urteil, eine abweichende Verteilung ist nur bei Rechtsirrtum beanstandbar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 2. August 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Roland ██████, zuletzt wohnhaft in L███ (R███), geboren am ██ ██ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1955 in der Sitzung vom 28. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hirschner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ████████████████ C______) und Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt C______ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. August 1954 wird verworfen.

Die seit dem 3. August 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts rügt und die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt, hat keinen Erfolg.

1.) Die Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist unbegründet.

Das Landgericht hatte am 22. Februar 1954 gemäß § 223 StPO die Vernehmung der Frau ██████, einer Schwester des Angeklagten, sowie seines Sohnes Horst M███ durch ersuchte Richter angeordnet. Die Niederschriften über die Vernehmungen der beiden Zeugen wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer festgestellt, dass der Grund, der zur auswärtigen Vernehmung dieser Zeugen führte – weite Entfernung –, noch fortbestand, und die Verlesung ihrer Aussagen gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verfügt. Der Beschluss ist ausreichend begründet. Keiner der Verfahrensbeteiligten widersprach der Verlesung oder beantragte die Vernehmung der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung. Nach der Verlesung der Aussagen und Anhörung der Beteiligten entschied das Landgericht, dass die Zeugen Elfriede W███ und Horst M███ als Angehörige des Angeklagten gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt bleiben.

Dem Einwand, dass das Erscheinen der Frau ██████ nicht durch große Entfernung besonders erschwert gewesen sei, da sie über einen Kraftwagen verfüge, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 223 und des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO beruht im Wesentlichen auf der tatsächlichen Würdigung der Verhältnisse; sie ist daher dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern kein Rechtsirrtum erkennbar ist (vgl. RGSt 44, 8; 46, 114; 52, 86). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

2.) Sofern der Angeklagte geltend macht, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist die Rüge unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht angibt, welche weiteren Beweismittel das Landgericht im Einzelnen noch hätte heranziehen sollen (BGHSt 2, 168).

3.) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.

Der erkennende Senat hat das erste Urteil des Landgerichts vom 15. Mai 1953, durch das der Angeklagte u. a. wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen (begangen in Oberlahnstein und Koblenz) sowie wegen eines in Tatmehrheit damit stehenden fortgesetzten Vergehens der unbefugten Titelführung verurteilt worden war, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer insoweit wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung verurteilt ist, und ausgesprochen, dass daneben kein selbständiges Vergehen der unbefugten Titelführung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Angeklagten hinderte das Verbot der Schlechterstellung die Strafkammer nicht, auf eine Gesamtstrafe in derselben Höhe wie im ersten Urteil zu erkennen (RGSt 67, 236, 244). Durch die anderweitige rechtliche Würdigung entfiel zwar die Einzelstrafe für das Vergehen der unbefugten Titelführung, die Straftat verlor aber keineswegs ihre strafrechtliche Bedeutung.

Dass das Landgericht im Gegensatz zum ersten Urteil die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht für erwiesen gehalten, trotzdem aber auf Einzelstrafen und auf eine Gesamtstrafe in derselben Höhe erkannt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4.) Auch die nur teilweise erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft begegnet keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hatte im ersten Urteil die vom 18. Dezember 1952 bis zum 15. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft in voller Höhe angerechnet. Sie durfte in der neuen Entscheidung bei gleichbleibender Freiheitsstrafe nicht weniger Untersuchungshaft anrechnen als im früheren Urteil (BGH JZ 1952, 754; RGSt 66, 351, 353). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen, denn es hat insgesamt ein Jahr Untersuchungshaft angerechnet. Inwieweit die Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten Urteil angerechnet werden sollte, hatte der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden (§ 60 StGB). Dass er hierbei von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Strafkammer auch hinsichtlich von Tatsachen, die für den Strafausspruch von Bedeutung waren, irrezuführen versucht und dadurch langwierige Erhebungen veranlasst hat, z. B. durch seine unwahre Behauptung, er sei als rassisch Verfolgter in verschiedene Konzentrationslager verbracht worden.

Nach alledem enthält der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft keinen Rechtsirrtum. Er verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz, den der erkennende Senat in der Entscheidung BGH NJW 1954, 847 Nr. 20 aufgestellt hat.

Mantel Dr. Hirschner Martin Hübner

Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Justizangestellter C______
Dr. Hirschner
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