Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger rechtlicher Würdigung (§§239a,239b,250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 731/97
Datum
10.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein; der BGH hob das Urteil hinsichtlich zweier Angeklagter auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte versäumt, zu prüfen, ob erpresserischer Menschenraub (§239a) oder Geiselnahme (§239b) vorliegen, und die Annahme von §250 Abs.1 Nr.1 StGB zu Unrecht verneint. Weiterhin wurden Fragen zum hinterlistigen Überfall und zur lebensgefährlichen Behandlung (§223a) nicht hinreichend geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§239a StGB) in Betracht, muss das Tatgericht diesen Deliktstatbestand prüfen; die Unterlassung ist verfahrensfehlerhaft und kann Zurückverweisung erfordern.

2

Eine Beschränkung der Strafverfolgung in der Hauptverhandlung nach §154a Abs.2 StPO steht einer Verurteilung wegen einer zusätzlich in Betracht kommenden, verdrängenden Vorschrift nicht entgegen.

3

Ein Tatmittel i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB gilt als "bei sich geführt", wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung einsatzbereit bei einem Täter vorhanden ist; das spätere Ergreifen am Tatort kann genügen.

4

Für die Qualifikation als hinterlistiger Überfall bzw. als lebensgefährliche Behandlung nach §223a StGB muss das Tatgericht darlegen, inwieweit planmäßige Verdeckung der Absicht und konkrete lebensgefährdende Wirkungen (z.B. drosselnde Maßnahmen mit Bewusstseins- oder Atemstörungen) vorgelegen haben, da dies auch für den Strafausspruch von Bedeutung ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL 1 StR 731/97 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen ██, aus RO, geboren am 1971, Andrej, in OS (Kasachstan), ███, aus ███, geboren am 1959 in PE (Kasachstan), Johann, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Wahl, Dr. Boetticher, Staatsanwaltin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ aus CY als Verteidigerin des Angeklagten ██, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten ███ und Johann Bes betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagten lernten in einem Lokal die späteren Geschädigten Cc und Pe kennen und bemerkten, dass diese „offensichtlich einen erheblichen Geldbetrag“ bei sich hatten. Daraufhin war dem Angeklagten ██ „spontan die Idee gekommen“, die Geschädigten zu berauben. Der von ihm entsprechend unterrichtete Angeklagte ███ war damit einverstanden. Sie baten die Geschädigten, sie und die frühere Mitangeklagte Helena BCS mit dem Pkw des Wagner nach Hause zu fahren. Wagner kam dieser Bitte nach; neben ihm saß Pe; auf dem Rücksitz saßen die Angeklagten.

Während der Fahrt konkretisierte ██ – auf russisch und daher für die beiden Geschädigten als Ungarn unverständlich – den Tatplan dahin, dass jeder der beiden Angeklagten bei einem Halt je ein Opfer am Hals packen und mit einem Sicherheitsgurt drosseln sollte. Als ██, der den Pkw zu diesem Zweck zu einer dunklen, abseits gelegenen Stelle dirigiert hatte, den Fahrer Wagner dort zum Halten veranlasste, verließ Helena BCS sofort den Pkw und entfernte sich. Der Beifahrer Pe schöpfte daraufhin Verdacht und sprang ebenfalls aus dem Fahrzeug. ██ schlang derweil Wagner den Sicherheitsgurt um den Hals und würgte ihn. Währenddessen rannte Johann Bes dem Geschädigten Pe nach, konnte ihn aber nicht zum Fahrzeug zurückholen. ██ drosselte Wagner mit dem Sicherheitsgurt „so stark, dass dieser gerade noch Luft bekam“, und forderte diesen gleichzeitig auf, Pe zurückzurufen, andernfalls er ihn erwürgen werde. Wagner richtete darauf eine dementsprechende Aufforderung an Pe, der zurückkam, weil er die Notlage Wagners erkannte. Im Pkw wurde ihm alsbald von Bes ebenfalls ein Sicherheitsgurt um den Hals geschlungen.

Die Geschädigten konnten infolge ihrer Situation keinen Widerstand mehr leisten. Sie mussten mit den Angeklagten die Fahrt in Richtung Roth fortsetzen. Dabei konnte der Angeklagte ███ gemäß dem gemeinsamen Tatplan dem Geschädigten Pe Bargeld aus der Hosentasche nehmen. Wagner händigte sein Bargeld nach einer entsprechenden Aufforderung dem Angeklagten ██ aus.

Anschließend musste Wagner etwa 1 Stunde lang mehrfach von Roth nach Belmbrach und zurück fahren und dabei immer wieder anhalten, auch an der nach Aufforderung von ██ angesteuerten Sparkasse in der Innenstadt von Roth. Dort sollte Wagner an einem Geldautomaten Geld abheben, wurde jedoch von den Angeklagten zur Weiterfahrt veranlasst, nachdem er entgegnet hatte, kein Konto zu haben.

„Immer, wenn die Täter an ihre Opfer eine Forderung stellten, zogen sie den Sicherheitsgurt fester an“, so dass die Geschädigten Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten, wenn die Angeklagten zuzogen. Nachdem die Angeklagten den Geschädigten noch damit gedroht hatten, sie im Fall einer Anzeige zu erschießen, stiegen sie letztlich aus.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit versuchter Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten (██) und vier Jahren (Johann Bes) verurteilt sowie die frühere Mitangeklagte Helena Bea gemäß § 138 StGB u. a. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe.

3. Die zum Nachteil der Angeklagten ██ und Johann ███ eingelegte, auch vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Strafkammer das Tatgeschehen rechtlich nicht umfassend gewürdigt hat.

a) Das Landgericht lässt nicht erkennen, ob es den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs in Betracht gezogen hat (§ 239a StGB). Es erscheint jedoch nicht fernliegend, dass die Angeklagten sich der beiden Geschädigten auch deshalb bemächtigt bzw. diese entführt haben, um die sich daraus ergebende Lage zu einer Erpressung auszunutzen. Die Feststellungen sind diesbezüglich allerdings nicht völlig eindeutig. So wird insbesondere nicht mitgeteilt, warum Wagner in Roth Geld abheben sollte und was Gegenstand der während der einstündigen Fahrt gestellten „Forderungen“ war. Der Senat kann daher nicht entscheiden, ob die Angeklagten zudem wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) zu verurteilen gewesen wären (vgl. BGH, Urt. vom 3. Juni 1997 – 1 StR 188/97).

b) Im Zusammenhang mit der Drohung, Wagner werde mit dem ihm bereits um den Hals gelegten Sicherheitsgurt erwürgt, wenn Pe nicht zum Pkw zurückkomme, könnte über die von der Strafkammer insoweit allein angenommene Nötigung hinaus (auch) der Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b StGB) erfüllt sein. Denn ██ hatte – was sich Johann ███ zurechnen lassen muss – sich des Wagner bemächtigt, indem er ihm die Schlinge um den Hals legte. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, welchen Zweck die Angeklagten mit dieser Vorgehensweise verfolgten. Dieser wird, sofern die zur erneuten Entscheidung berufene Kammer sowohl zur Annahme eines erpresserischen Menschenraubs als auch einer Geiselnahme gelangen sollte, für das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Delikten von Belang sein (vgl. BGHSt 25, 386, 387; 26, 24; BGH StV 1996, 577, 578).

Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten demgegenüber die §§ 239a und b StGB übersehen, neben der angenommenen Nötigung aber noch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) bejaht. Insoweit wurde die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt. Diese Beschränkung im Hinblick auf einen Tatbestand, der von einer zusätzlich vorliegenden Vorschrift ohnehin verdrängt wurde (§ 239 StGB tritt – ebenso wie § 240 StGB – hinter den ggf. erfüllten §§ 239a und b StGB zurück; vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 239a Rdn. 13 und § 239b Rdn. m. w. Nachw.), steht einer Verurteilung wegen der verdrängenden Vorschrift nicht entgegen.

c) Auch die Ablehnung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer meint, die Vorschrift sei nicht erfüllt, da die Angeklagten die Sicherheitsgurte nicht „bei sich“ geführt hätten. Der Senat kann diese Auffassung nicht teilen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass ein Täter ein Tatmittel i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann „bei sich führt“, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, dass er das Mittel erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187). Dies aber haben die Angeklagten getan, als sie die Gurte den Geschädigten um den Hals legten und zuzogen.

d) Schließlich bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, § 223a StGB sei lediglich von mehreren gemeinschaftlich sowie mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, nicht dagegen auch in der Form des hinterlistigen Überfalls und der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt worden, rechtliche Bedenken.

aa) Einen hinterlistigen Überfall lehnt die Strafkammer ab, weil nicht festzustellen sei, dass die Angeklagten „planmäßig, in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absicht berechneten Weise zu Werke gegangen seien, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren“. Damit geht die Strafkammer zwar von einem rechtlich zutreffenden Ansatz aus (vgl. BGH StV 1989, 152 m. w. Nachw.). Sie hätte aber in diesem Zusammenhang (jedenfalls hinsichtlich des Geschädigten Wagner) erörtern müssen, dass die Angeklagten so getan haben, als hätten sie sich mit den Geschädigten angefreundet. Auf diese Weise haben sie unter dem Vorwand, nach Hause gefahren werden zu wollen, erreicht, dass sie sich auf den Rücksitz des Wagens setzen konnten. Dabei hatten sie bereits den – wenn auch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegten – Plan, die Geschädigten zu überfallen.

bb) Bei der Prüfung des Merkmals „mittels einer lebensgefährlichen Behandlung“ wäre eine Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, dass der Angeklagte ██ den Geschädigten Wagner „so stark drosselte, dass dieser gerade noch Luft bekam“, und beide Geschädigten später in einer Weise gedrosselt wurden, „dass diese Schwierigkeiten mit dem Luftholen hatten“ und als Folge der Tat bei beiden Schluckbeschwerden auftraten, wobei Wagner „noch eine Woche nach der Tat Schmerzen im Halsbereich“ hatte. Daran fehlt es, obwohl die Kammer nach sachverständiger Beratung zu den Folgen massiven, nicht „dosierbaren“ Drosselns feststellt, dass eine Bewusstlosigkeit eintreten und diese sofort zum Tod führen könne.

Die § 223a StGB betreffenden Mängel haben sich zwar nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt, können aber für den Strafausspruch von Bedeutung sein, weil hierbei berücksichtigt werden kann, wenn mehrere Alternativen desselben Tatbestandes erfüllt sind (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363; NStZ 1996, 383, 384 m. w. Nachw.).

4. Eine Schuldspruchänderung durch den Senat ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Diese bedürfen – wie dargelegt – insbesondere bezüglich des erpresserischen Menschenraubs und der Geiselnahme neuer tatrichterlicher Feststellung.

GranderathSchäferBoetticher
UlsamerWahl