Revision durch Rücknahme erledigt; Wiedereinsetzung wegen Irrtum abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/95
- Datum
- 28.12.1995
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des Rechtsmittels; sie erledigt das Rechtsmittel und hat prozessuale Wirkung zugunsten des Gegenteils nicht mehr tragbarer Rechtspositionen.
Eine Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung ist unwiderruflich und kann nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Ein Irrtum über die Beweggründe, der den Erklärenden zur Rücknahme veranlasst hat, berechtigt nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Rücknahme rechtswirksam erfolgt ist.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung sind nicht gegeben, soweit die Partei durch eine wirksame Rücknahme bereits das Rechtsmittel verloren hat und keine sonstigen gesetzlichen Anknüpfungspunkte für die Wiederherstellung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 7. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 731/95
vom 28. Dezember 1995
in der Strafsache gegen M Co, geboren am ██ 1972, Stavros, in █████ ████ ████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 7. Juli 1995 ist durch Zurücknahme erledigt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. Juli 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Revisionsbegründungsschrift vom 27. September 1995 begründet. Durch Schriftsatz vom 24. Oktober 1995 hat der Verteidiger auf die schriftlich an ihn gerichtete Bitte des Angeklagten, „die Revision zurückzuziehen“, dem Landgericht erklärt, dass er die Revision zurücknehme.
Mit Schriftsatz seines neuen Wahlverteidigers vom 10. November 1995 beantragt der Angeklagte „hinsichtlich des Zurückziehens der Revision“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bittet, seine form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision „durchzuführen bzw. das Verfahren fortzusetzen“. Zwar habe er mit Schreiben vom 22. Oktober 1995 seinen damaligen Verteidiger gebeten, die Revision zurückzuziehen, doch beruhe diese Rücknahmebitte auf einem Irrtum über die Voraussetzungen, unter denen er es erreichen könne, dass er möglichst bald zur Strafverbüßung nach Griechenland überstellt werde.
Der Antrag vom 10. November 1995 bleibt ohne Erfolg.
Die Revision ist rechtswirksam zurückgenommen worden (§ 302 StPO). Die Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8, § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, jeweils m. w. Nachw.). Das gilt auch für den jetzt geltend gemachten Irrtum im Beweggrund, der den Angeklagten zur Abgabe seiner Erklärung veranlasst hatte. Der Angeklagte ist an seine Rücknahmeerklärung gebunden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt statthaft. Der Senat spricht daher durch Beschluss aus, dass das Rechtsmittel des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 m. w. Nachw.).
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