Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/92
- Datum
- 03.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf Rechtsmittel ist wirksam, wenn die Erklärung protokolliert, dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt wurde.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden.
Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht ist die Revision unzulässig; Fragen der Rechtzeitigkeit oder Begründung der Revision treten in diesem Fall nicht mehr auf.
Die Feststellung der Unzulässigkeit der Revision wegen Rechtsmittelverzichts obliegt dem Revisionsgericht; der Tatrichter kann dies nach § 346 Abs. 1 StPO nicht entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 731/92 vom 3. November 1992 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██████ Charles B., 1955 in ███ (Frankreich), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1992 gemäß § 349 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 12. August 1992 aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Mai 1992 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), weil er auf die Einlegung eines Rechtsmittels wirksam verzichtet hat.
Wie sich aus dem Protokoll über die Sitzung vom 27. Mai 1992 ergibt (Bd. IV Bl. 361 d. A.), erklärte der Angeklagte, nachdem das Urteil verkündet und ihm die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, nach Rücksprache mit seinen Verteidigern:
"Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel."
Diese Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen, übersetzt und von ihm genehmigt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestehen nicht. Der Senat zweifelt auch nicht daran, dass der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig war. Der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181).
Die sich hieraus ergebende Unzulässigkeit der Revision kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen; für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist insoweit kein Raum (BGH aaO sowie BGHSt 16, 115, 118). Denn nach einem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht stellt sich weder die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision noch die ihrer frist- und formgerechten Begründung. Der Senat hebt deshalb den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss auf.
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