Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einziehung eines Lkw mangels gesetzlicher Grundlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 731/90
Datum
28.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten beim BGH teilweise zum Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als es die Einziehung des zum Wohnmobil umgebauten Lkw und des Kraftfahrzeugbriefs anordnete. Der BGH stellte fest, dass § 33 BtMG i.V.m. § 74a StGB Fahrzeuge nicht als Beziehungsgegenstände erfasst und § 74 StGB die Einziehung bei der nicht strafbeteiligten Miteigentümerin nicht begründet. Die Sache wurde zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 StGB kann Tatwerkzeuge erfassen, erfordert aber eine hinreichende rechtliche Beziehung des eingezogenen Gegenstands zum tatbeteiligten Eigentum oder zur Zurechnung des Einziehungsadressaten.

2

§ 74a StGB setzt eine Gesetzesnorm voraus, die auf ihn verweist und die betreffenden Gegenstände als Beziehungsgegenstände erfasst; eine Verweisung auf § 33 BtMG erfasst Betäubungsmittel, nicht jedoch Tatwerkzeuge wie Transportfahrzeuge.

3

Fremde Gegenstände dürfen nur unter den engen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 StGB oder aufgrund einer einschlägigen Verweisungsnorm nach § 74a StGB eingezogen werden; eine bloße Einräumung oder leichtfertige Duldung durch einen Mitinhaber begründet die Einziehung nicht ohne weiteres.

4

Bei Miteigentum ist die Einziehung allenfalls auf den Anteil zu beschränken, für den die gesetzlichen Einziehungsgründe zutreffen; ist für einen Miteigentümer keine Rechtsgrundlage gegeben, kann nur über den Anteil des tatbeteiligten Miteigentümers entschieden werden.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 22. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 731/90 in der Strafsache gegen

Volker T. C——— aus ████, dort geboren am █ 1957, Gabriele ██ aus ██████, geboren am ███████ 1959 in ████████,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 3., auf dessen Antrag, am 28. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einziehung des Lkw und des dazugehörigen Kraftfahrzeugbriefes.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden 3. verworfen.

Gründe

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch hat die Entscheidung über die Einziehung keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der zum Wohnmobil umgebaute Lkw im Eigentum beider Angeklagten steht. Die Angeklagte ███ (gemeinsam mit dem Mitangeklagten T.) hat in dem Lkw Heroin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt. Wegen dieser Tat allein hätte das Landgericht das Fahrzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug einziehen können. Das hat es jedoch nicht getan.

Das Landgericht hat in Bezug auf die Angeklagte ██ die Einziehung vielmehr zusätzlich darauf gestützt, sie habe es (ohne strafbare Beteiligung) leichtfertig zugelassen, dass der Angeklagte █████ in dem Lkw eine große Menge Heroin in die Bundesrepublik einführte. Die hierfür herangezogene Rechtsgrundlage – § 33 BtMG in Verb. mit § 74a Nr. 1 StGB – trägt die Einziehung des Fahrzeugs (oder des Miteigentumsanteils der Angeklagten ██) nicht.

Die Einziehung von Gegenständen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, wenn sie einem an der Tat strafrechtlich nicht Beteiligten gehören oder zustehen.

Tatwerkzeuge oder Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder für eine Straftat gebraucht wurden, können in einem solchen Fall nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB zum Schutz gegen künftige Gefahren eingezogen werden. Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Darüber hinaus lässt auch § 74a StGB die Einziehung fremder Gegenstände zu. Grundvoraussetzung dafür ist eine gesetzliche Vorschrift, die auf § 74a StGB verweist. Die

vom Landgericht herangezogene Verweisungsnorm (§ 33 BtMG) erfasst aber nicht die „Tatwerkzeuge“, sondern betrifft die Einziehung von „Beziehungsgegenständen“. Das sind beim Betäubungsmittelhandel in erster Linie die Betäubungsmittel selbst. Dem Transport von Betäubungsmitteln dienende Fahrzeuge gehören nicht zu den Beziehungsgegenständen im Sinne des § 33 BtMG; es handelt sich um Tatwerkzeuge, die nur unter den bei der Angeklagten ██ hinsichtlich der Einfuhr nicht gegebenen Voraussetzungen des § 74 StGB eingezogen werden können. Für die Anwendung des § 74a StGB fehlt es an einer auch die Tatwerkzeuge erfassenden Verweisungsnorm.

Die Einziehung des Lkw mit dem Kraftfahrzeugbrief ist daher aufzuheben. Von der Aufhebung ist die gesamte Entscheidung über die Einziehung betroffen. Da dem Landgericht bei der Angeklagten ██ der Straftatbestand der Ausfuhr als Grundlage für die Einziehung nicht genügte, konnte § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB nur die Einziehung dessen begründen, was dem Angeklagten T. gehört oder zusteht.

Wenn das Fahrzeug im Miteigentum beider Angeklagten steht und für die Einziehung bezüglich der Angeklagten ██ auch in neuer Verhandlung keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte, könnte (nur) über den Miteigentumsanteil des Angeklagten █████ entschieden werden (zur Einziehung nur eines Miteigentumsanteils vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. § 74 Rdn. 46; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74 Rdn. 3; die Entscheidung in BGHSt 2, 337 beruht auf der alten Fassung des Gesetzes, nach der nur körperliche Gegenstände, nicht auch Rechte eingezogen werden konnten).

FothGribbohmGranderath
UlsamerBrüning
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