Revisionen verworfen; Revision des Karl teilweise stattgegeben (Strafaussetzung zur Bewährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/53
- Datum
- 16.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Wirkungen von Rauscheinflüssen nach § 51 StGB gehört zur Strafzumessung; bloße Angaben über leichte Trunkenheit rechtfertigen nicht ohne weiteres die Anwendung von § 51 StGB.
Neuregelungen des Strafrechts sind auch vom Revisionsgericht zu beachten; ein nachträglich in Kraft getretenes Strafmilderungsrecht ist auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Das Revisionsgericht kann eine neu eingeführte strafmildernde Vorschrift selbst anwenden und die Entscheidung entsprechend abändern, wenn feststeht, dass eine Rückverweisung kein anderes Ergebnis herbeiführen würde.
Die Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit und etwaiger Auflagen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, auch wenn das Revisionsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 24. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den █████████ █████ F. dort ███████ ██, Kreis █,
2.) den █████████████ ████, ████ ███████ ██, (Landkreis █),
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Amtsgerichtsrat ██████████████ ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 24. April 1953 werden verworfen, die des Beschwerdeführers Karl mit der Maßgabe, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung erteilt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte Josef F. ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit einfacher Körperverletzung zu sieben Monaten, der Angeklagte Karl F. wegen Beihilfe zum Widerstand in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Beide Verurteilten haben Revision eingelegt.
Die Sachrüge der Beschwerdeführer ist offensichtlich unbegründet.
Die Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB gehört entgegen der Ansicht der Revision zur Strafzumessung (RGSt 69, 112). Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die beiden Angeklagten nur je 3 bis 4 Glas Bier getrunken hatten und lediglich „angeheitert“ waren. Hiernach kann nicht davon gesprochen werden, dass § 51 Abs. 1 oder 2 StGB infolge Rechtsirrtums unangewendet geblieben sei. Wie die Urteilsgründe ergeben, haben beide Angeklagten geltend gemacht, dass sie nicht betrunken gewesen sind.
Auch im Übrigen lassen der Schuldspruch und die Strafzumessung keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Seit Verkündung des angefochtenen Urteils ist das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, durch das die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 n. F. StGB) eingeführt worden ist. Gemäß §§ 2 StGB, 354 a StPO ist das neue Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) auch vom Revisionsgericht zu beachten. Das Landgericht hat aber bereits auf Grund des § 26 der Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bayr.JMBl. S. 23) unter Anwendung im Wesentlichen gleicher Grundsätze geprüft, ob die Beschwerdeführer für bedingten Straferlass geeignet sind.
Hinsichtlich des Angeklagten Josef ██ ist die Eignung verneint worden. Der Senat sieht im ████████ auf die Begründung des Beschlusses keinen Anlass, die Sache zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 n. F. StGB an das Landgericht zurückzuverweisen. Da zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Prüfung ein anderes Ergebnis haben würde als die bereits angestellten Erwägungen, beruht das Urteil insoweit nicht auf der Nichtanwendung des § 23 StGB.
Bezüglich des Angeklagten Karl ██, dem bereits bedingter Straferlass gewährt worden ist, vermag indessen der Senat im Hinblick auf die Stellungnahme des Tatrichters die im § 23 StGB vorgesehene Maßnahme bereits von sich aus zuzubilligen. Die Beschlussfassung über die Dauer der Bewährungsfrist und etwaige Auflagen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Senatspräsident Dr. Hörchner Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Peetz | Mantel | ||
| Dr. Schalscha | Dr. Seibert |