Gerichtsarzt haftet nicht für unterlassene Ermittlungen zur Gasvergiftung bei § 159 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 731/52
- Datum
- 21.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung setzt eine schuldhafte Verletzung einer konkreten Sorgfalts- bzw. Amtspflicht voraus, die für den Erfolgseintritt ursächlich wird.
Ein Gerichtsarzt, der im Rahmen polizeilicher Ermittlungen zur Prüfung der Anzeigepflicht nach § 159 StPO lediglich beratend hinzugezogen wird, ist ohne richterliche Anordnung regelmäßig nicht zu eigenständigen Untersuchungs- oder Anordnungsmaßnahmen verpflichtet.
Beschränken örtliche Vorschriften zur amtlichen Leichenschau die Untersuchungsbefugnisse des Gerichtsarztes (z.B. Verbot von Entkleidung oder Lageveränderung), bestimmt diese Rechtslage Inhalt und Umfang seiner Sorgfaltspflichten.
Ein Gerichtsarzt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlich zuständige amtliche Leichenschau unverzüglich und pflichtgemäß durchgeführt wird, solange keine besonderen Anhaltspunkte für deren Unterbleiben oder Unzulänglichkeit vorliegen.
Unterbleibt bei fehlenden verdachtsbegründenden Befunden ein Hinweis auf fernliegende alternative Todesursachen, begründet dies bei lediglich vorläufiger, als solcher kenntlich gemachter Beratung nicht ohne Weiteres eine schuldhafte Pflichtverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 16. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Medizinalrat Dr. Siegfried ███ aus W___, geboren am ███ ███ in ████████████████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. ████ wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 16. Oktober 1952 ohne die Feststellungen aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In der Nacht zum 6. Oktober 1951 verstarb der Sohn des Universitätsprofessors Dr. M. in einem Bürgerzimmer der elterlichen Wohnung an Kohlenoxydgas, das aus der Gasleitung von der Straße her geruchlos einsickerte. 13 Tage vorher waren in demselben Raum die 78jährige Frau G., die sich dort viel aufgehalten hatte, und die 49jährige Zugeherin Sch. in derselben Nacht verstorben. Sie hatten nicht in ständiger ärztlicher Behandlung gestanden, vorher aber über Herzbeschwerden und Unwohlsein geklagt. Bei Frau G. hatte der mit ihr verschwägerte Professor Dr. Gr. wenige Stunden vorher nach sorgfältiger Untersuchung einen schweren Anfall von Angina pectoris angenommen und die Kranke, die mit den Sterbesakramenten versehen worden war, entsprechend behandelt. Unmittelbare Todesgefahr hatte er nicht angenommen und dies auch geäußert. Zugleich war ihm das schlechte Aussehen der Frau Sch. aufgefallen. Auf Befragen hatte sie erklärt, ihr sei schlecht. Die Leiche der Frau G. wurde ins Leichenhaus gebracht; zur Leiche Sch. wurde wegen des auffälligen Doppeltodes im selben Raum der Kriminalassistent V. gerufen. Dieser fand nichts auf eine Straftat Hindeutendes, bat aber wegen der unklaren Todesursache und des Doppeltodes den Angeklagten, Dr. Tittel als Landgerichtsarzt herbei, zumal die Dienstanweisung der Kriminaluntersuchungsabteilung der Polizei in W. bei Leichenauffindungen (Selbstmorden, Unfällen) „in jedem Fall“ die Verständigung des Landgerichtsarztes vorsieht. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Beamte ihn gemäß dieser Dienstanweisung und deshalb herbeirief, um Unterlagen für seine Entschließung gemäß § 159 StPO über die Notwendigkeit sofortiger Anzeige der Todesfälle an die Staatsanwaltschaft zu erlangen. Diese Anzeige ist geboten, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. Dem Angeklagten war wegen eines zahnärztlichen Eingriffs unwohl; die Hauseigentümerin und der Beamte unterrichteten ihn zutreffend über die Vorgeschichte, wie sie sich ihnen darstellte. Er fand die bekleidete Leiche Sch. in Totenstarre mit verkrampften Händen und Füßen verkehrt auf dem Sofa hockend mit einem auf Atemnot deutenden Gesichtsausdruck vor; Frau Sch. hatte erbrochen. Auf Kohlenoxydvergiftung deutende, hellrote Totenflecke fehlten an den wenigen sichtbaren, unbekleideten Körperstellen. Nach den Urteilsfeststellungen zum Freispruch des Mitangeklagten Dr. ███ hat als feststehend zu gelten, dass solche hellroten Flecke auch an keinem anderen Körperteil sichtbar waren. Der Angeklagte besah die unbekleideten Stellen; er untersuchte die Leiche sonst nicht weiter, zumal dies ohne Entkleidung oder Lageveränderung nicht anging; beides hielt er vor der amtlichen Leichenschau, die ihm bestimmungsgemäß untersagt ist, für unzulässig. Im Zimmer fand er nichts Auffälliges. Den Tod durch Leuchtgas hielt er nach dem Körperbefund und bei dem einwandfreien Zustand der besichtigten Gaseinrichtung für ausgeschlossen. Nach den Umständen, soweit sie ihm berichtet worden waren und sich ohne nähere Untersuchung der Leiche darboten, hielt er ein Versagen des Herzens ohne äußere Einwirkung für wahrscheinlich. Einen Tod durch Sickergas erwog er nicht; der an sich auffällige Doppeltod erschien ihm durch die schwere Erkrankung der hochbetagten Frau G., deren Leiche er nicht mehr vorfand, genügend erklärt.
Seine Erwägungen richteten sich vorwiegend auf Anzeichen einer Straftat oder eines Selbstmordes. Da er beides – wie jetzt feststeht, mit Recht – zur Gewissheit verneinte, erklärte er dem Kriminalbeamten, es „dürfte sich bei Frau Sch. wohl um einen akuten Herztod gehandelt haben“. Eine gerichtliche Leichenöffnung sei nicht erforderlich; jedoch sei der Leichenschauarzt zu verständigen.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung im Falle des jungen M. verurteilt, weil sich ein sorgsamer Gerichtsarzt unter diesen verdächtigen Umständen mit einer Vermutungsdiagnose und dem Hinweis auf die Notwendigkeit der ärztlichen Leichenschau nicht habe begnügen dürfen; er habe dafür sorgen müssen, dass der Verdacht eines nicht natürlichen Todes „auf andere Weise umfassend aufgeklärt werde“, notfalls durch sofortige Verständigung des Staatsanwalts. Nach Ansicht des Landgerichts wäre dann die gerichtliche Öffnung der beiden Leichen beantragt und angeordnet, die wahre Todesursache festgestellt, die Gasleitung abgedichtet und der Tod des jungen M. vermieden worden. Diese Beurteilung wird der Besonderheit der Sachlage nicht gerecht. Eine für den Tod des jungen M. ursächliche, fahrlässige Pflichtverletzung des Angeklagten ist nach dem erschöpfend aufgeklärten Sachverhalt nicht vorhanden, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Die Pflichten eines bayerischen Landgerichtsarztes (Gesetz über den gerichtsärztlichen Dienst vom 27. Juli 1950, VO über den gerichtsärztlichen Dienst vom 6. Oktober 1950, GVBl. S. 213) geboten dem Angeklagten während der polizeilichen Ermittlungen gemäß § 159 StPO nicht, eine der beiden Leichen zu begutachten oder die wirkliche Todesursache mit allen ärztlichen Mitteln zu erforschen. Bei der polizeilichen Prüfung der Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 159 StPO brauchte der Angeklagte nicht mitzuwirken, zumal die Leiche der Frau G. schon fortgebracht war. Die polizeiliche Dienstanweisung richtet sich nur an die Beamten des ermittelungspolizeilichen Dienstes; sie bezweckt, den Gerichtsarzt unverzüglich zu verständigen, damit er sich vom ärztlichen Standpunkt aus frühzeitig unterrichten und bei der weiteren Ermittlung strafbarer Handlungen gerichtsärztliche Gesichtspunkte rechtzeitig vorbringen könne. Sie konnte und wollte den Angeklagten offensichtlich nicht zu irgendeiner amtlichen Mitwirkung bei der allgemeinen Polizeiaufgabe der Gefahrenabwehr verpflichten. Er hätte die Mitwirkung deshalb ablehnen dürfen. Erschien der Angeklagte aber, so war er allerdings verpflichtet – darin ist dem Landgericht zuzustimmen –, den Ermittlungsbeamten bei der Entschließung gemäß § 159 nach bestem Wissen und Können gerichtsärztlich zu beraten, soweit es ihm nach den örtlichen Bestimmungen möglich war, sich nach ärztlichen Regeln ein begründetes Urteil gemäß § 159 über die Todesursache zu bilden. War ihm dies aus zwingenden Gründen versagt, so musste er den Beamten auch darüber hinreichend unterrichten und ihm zu erkennen geben, dass er ihn nur eingeschränkt beraten und nur ein vorläufiges ärztliches Urteil fällen könne. Dieser Pflicht hat er genügt. Zu weiteren Ratschlägen für das Vorgehen der Kriminalpolizei war er mit Rücksicht auf die amtliche ärztliche Leichenschau auch dann nicht verpflichtet, wenn sie an sich zweckmäßig gewesen sein sollten.
a) Anweisungen oder die Kriminalpolizei bindende Anordnungen des Angeklagten waren bei der dargelegten Rechtslage unzulässig. Für die polizeilichen Ermittlungen war er nicht zuständig. Mangels richterlicher Anordnung zu einer Amtshandlung (§§ 10, 12 Abs. 1, 13 VO vom 6. Oktober 1950) war er aus Pflichtbewusstsein nur beratend tätig. Soweit das Urteil auf den Seiten 14 und 15 ein Recht oder eine Pflicht des Angeklagten zu solchen Anordnungen annimmt, hat es keine rechtliche Grundlage.
b) Mit den gerichtsärztlichen Sachverständigen nimmt das Landgericht an, ein Doppeltod im selben Raum lege einem Gerichtsarzt, wenn die Todesursache nicht feststeht, regelmäßig die Vermutung einer verborgenen gemeinsamen Todesursache wie Sickergas nahe und müsse ihn zur entsprechenden Untersuchung veranlassen. Diese auf die Fachkunde der Sachverständigen gegründete gerichtliche Überzeugung wäre im Regelfall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hier kommt es darauf, wie noch darzulegen ist, aber nicht an. Wesentlich anders mag es außerdem schon liegen, wenn eine der gleichzeitig verstorbenen Personen alt und gefährlich krank war und gewichtige Umstände ein zufälliges Zusammentreffen der beiden Todesfälle näherlegen. Ob auch in einem solchen Falle zufälligen oder doch scheinbar zufälligen Zusammentreffens zwingend dieselben Verdachtsgründe auch für einen Gerichtsarzt weiter zu gelten hätten, damit befasst sich das Urteil nicht, obwohl sich der Angeklagte mit guten Gründen auf eine solche „Pseudoduplizität“ berufen hat. Aber auch dies kann auf sich beruhen. Vielleicht wäre dem Landgericht noch immer beizustimmen, wenn hier zu entscheiden wäre, welche Untersuchungen und Erwägungen über die Todesursache im Falle Sch. ein Gerichtsarzt im allgemeinen, unabhängig von örtlichen Vorschriften und bei voller Untersuchungsfreiheit und Anordnungsbefugnis nur nach den Regeln und Erkenntnissen der Gerichtsmedizin anzustellen hat.
Aber in dieser unumschränkten Lage befand sich der Angeklagte keineswegs, und zwar ohne sein Verschulden. Das Landgericht erkennt mit dem Sachverständigen Professor Dr. ████ an, dass die Befugnis des Angeklagten zur Untersuchung der Leiche Sch. höchst beschränkt war, und zwar durch die Entschließung des Stadtrates in W. vom 14. April 1949 und die Landesvorschriften über die amtliche Leichenschau. Aus hier nicht zu erörternden Gründen untersagt diese Entschließung dem Gerichtsarzt jede Mitwirkung bei der gesetzlichen Leichenschau und überträgt sie ausschließlich den dazu amtlich bestellten Ärzten. Die in der Entschließung enthaltenen Gründe verpflichten den Angeklagten unmissverständlich, sich auf den gerichtsärztlichen Dienst zu beschränken und dabei die durch die Vorschriften über die amtliche Leichenschau gezogene Grenze sorgfältig zu beachten. Soweit diese Vorschriften hier wesentlich sind, besagen sie:
Der „Zweck der Leichenschau ist u.a., die Verheimlichung von gewaltsamen oder durch strafbare Vernachlässigung herbeigeführten Todesarten zu hindern ... und die Beerdigung Scheintoter zu verhüten“. Zu diesem Zweck ist „jede Leiche genau zu untersuchen und bei der ersten Leichenschau sowohl an der Vorder- als an der Rückseite des Körpers zu besichtigen“ (Dienstanweisung für Leichenschauer vom 20. November 1885). Wenn nötig, hat eine zweite Leichenschau stattzufinden (§ 6 Abs. 1 der bayer. Oberpolizeilichen Vorschriften über die Leichenschau ... vom 20. November 1885 in der Fassung vom 3. Juli 1929, GVBl. 1929 S. 85). Bis zur Ankunft des Leichenschauers ist die Leiche in unveränderter Lage zu belassen (§ 8 Abs. 3). Nach Art. 60 Bayer. PolizeiStGB ist eine Leichenöffnung vor der ersten Leichenschau strafbar. Sind Anhaltspunkte eines nicht natürlichen Todes vorhanden, so hat der Leichenschauer unverzüglich die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, und diese hat nach der StPO zu verfahren (§ 9 Abs. 2).
Der Angeklagte kannte diese Vorschriften. Auch die selbständig tätigen Ermittlungsbeamten der Kriminalpolizei, die Gesundheits- und die Strafverfolgungsbehörden müssen sie kennen; der Angeklagte durfte diese Kenntnis bei ihnen ohne weiteres voraussetzen. Sie sind übrigens, wie das Urteil ergibt, allseits beachtet worden, nur anscheinend nicht, was jedenfalls die Besichtigung der Leichen auf der Vorder- und Rückseite angeht, von den zuständigen Leichenschauärzten. Dem Angeklagten geboten diese Vorschriften bei seiner beratenden Tätigkeit während dieses Ermittlungsabschnitts, sich auf die sorgfältige Prüfung aller äußeren Umstände und auf die Besichtigung der unbekleideten Teile der Leiche Sch. zu beschränken. Eine Lageveränderung, das Auskleiden und ein körperlicher Eingriff an der Toten zur näheren Untersuchung waren ihm untersagt. Dies war, zumal bei ärztlicher Leichenschau unter großstädtischen Verhältnissen, bestimmungsgemäß Sache des Leichenschauers und hing, soweit nicht nur die Besichtigung der Leiche auf der Vorder- und Rückseite geboten war, von dessen Untersuchung bei pflichtgemäßer ärztlicher Sorgfalt ab. Ob die ärztlichen Leichenschauer in den Fällen Sch. und G. ihren Pflichten genügt haben, hat das Revisionsgericht in dem nur noch gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren nicht zu erwägen. Jedenfalls durfte das Landgericht aber keine schuldhafte Pflichtverletzung des Angeklagten darin sehen, dass er annahm, die Leichenschau werde vorschriftsmäßig und unter eigener Verantwortung der ärztlichen Leichenschauer stattfinden, obwohl er nach Meinung des Landgerichts wusste, dass dies „nicht immer geschah“. Ohne besondere, hier nicht festgestellte Anhaltspunkte war der Angeklagte weder befugt noch verpflichtet, die Tätigkeit der amtlichen Leichenschauer im Voraus zu beanstanden oder der Polizei gegenüber dienstlich anzuzweifeln. Ein solches Ansinnen überspannt seine Sorgfaltspflicht und ist ihm nicht zuzumuten.
Dem Angeklagten war hiernach offensichtlich nur eine sehr beschränkte körperliche Untersuchung der Leiche möglich, an der der Kriminalbeamte V. teilnahm. Diese erste Untersuchung und die im Übrigen sachgemäße Prüfung der örtlichen Verhältnisse verschaffte ihm, wie das Urteil ergibt, die Überzeugung, dass Anzeichen einer Straftat und eines Selbstmordes fehlten und dass „wohl“ ein „akuter Herztod“ vorliege. Das erste war richtig, das letzte nach dem Urteil unzutreffend. Der Angeklagte übermittelte diese seine ersichtlich vorläufige Überzeugung dem Kriminalbeamten in zutreffender Weise, indem er ihm wiederum ersichtlich auf Grund der knappen Untersuchung erklärte, es „dürfte sich bei Frau Sch. wohl um einen akuten Herztod gehandelt haben“; die gerichtliche Leichenöffnung sei unnötig, aber der zuständige Leichenschauarzt sei zu verständigen. Diese Erklärung zeigte deutlich, dass die Beurteilung vorläufiger Art war und unter dem Gesichtspunkt einer Straftat eine Leichenöffnung ausschloss, dass die weitere Beurteilung aber zunächst dem ärztlichen Leichenschauer obliege. Diese Erklärung, gemäß dem Urteil einem pflichttreuen und erfahrenen Kriminalbeamten gegeben, der die einschlägigen Bestimmungen über Leichensachen kennt, war in sachlicher Beziehung richtig und entsprach im Übrigen der Rechtslage. Der Beamte hat sie ordnungsgemäß in seinen Untersuchungsbericht aufgenommen, dabei durch die Wortfassung das Vorläufige der Beurteilung hervorgehoben und den Bericht über den Doppeltod nach weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in W. zugeleitet. Unrichtig war der Bericht nur, soweit er besagte, der Angeklagte habe nach Rücksprache mit dem Leichenschauarzt Dr. I. die Leiche „freigegeben“. Eine solche Rücksprache hat nicht stattgefunden; eine „Freigabe“ durch den Angeklagten war schon aus rechtlichen Gründen offensichtlich ausgeschlossen. Aber an diesem Versehen, soweit nicht nur eine unglückliche Verkettung von Umständen zu beklagen ist, trägt der Angeklagte keine Schuld.
c) Unter diesen Umständen hatte der Angeklagte, dessen Beratung nur eine vorläufige gewesen, als solche deutlich gekennzeichnet war und den Verdacht einer Straftat oder Selbsttötung ausgeschlossen hatte, keinen Anlass, auf gerichtliche Leichenöffnung und sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu dringen. Weder „Sinn und Zweck“ des § 12 Abs. 1 der VO über den gerichtsärztlichen Dienst, noch § 33 der Richtlinien für das Strafverfahren, noch seine „Stellung als Gerichtsarzt überhaupt“ geboten ihm dies. Das Landgericht begründet seine entgegengesetzte Ansicht nicht näher. Sie verkennt die Amtspflicht des Angeklagten, soweit eine solche als allgemeine Sorgfaltspflicht bei der freiwilligen Beratung der Kriminalpolizei gemäß § 159 StPO in Leichensachen überhaupt mitspricht. Der Angeklagte war und ist durch örtliche Vorschriften zusammen mit den wohlerwogenen Bestimmungen über die Leichenschau bei einer solchen Beratung daran gehindert, alle Untersuchungen anzustellen, die ihm, der nach dem Urteil ein kenntnisreicher Arzt und umfassend gebildeter Gerichtsarzt ist, nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten sonst notwendig erscheinen mochten.
a) Da der Angeklagte den Kriminalbeamten V. nur gemäß § 159 StPO beriet, war es auch nicht seine Aufgabe, die Tätigkeit des amtlichen Leichenschauers oder die etwa erforderliche Entschließung der Staatsanwaltschaft durch allgemeine Vorschläge vorzubereiten, die ihm nach dem bisherigen Befund nicht als angezeigt erschienen und zu erscheinen brauchten, die vielmehr erst vom Ergebnis der Leichenschau abhingen. Der § 159 ist kriminalpolizeilicher Art. Er überlässt die Entschließung darüber, ob bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod Maßnahmen der Strafverfolgung einzuleiten sind, nicht den Polizei- und Gemeindebehörden, sondern überträgt sie ausschließlich der Staatsanwaltschaft (dem Amtsrichter). Diesem Zweck dient die Berichtspflicht des § 159. Der Angeklagte hat den Kriminalbeamten V. nicht von dieser Berichtspflicht abgehalten oder ihn darin behindert oder irregeführt. Er hat ihm vielmehr unmissverständlich eine vorläufige Beurteilung und seine Überzeugung eröffnet, dass keine Straftat und kein Selbstmord vorliege, wegen der weiteren Aufklärung aber auf die amtliche Leichenschau verwiesen. Dabei hat der Angeklagte mit Recht von vornherein Gesichtspunkte der Strafverfolgung beachtet, die für die etwaige Entschließung der Staatsanwaltschaft im Vordergrund stehen. Die Anklage wirft dem Angeklagten auch nicht vor, in der Mitwirkung bei der Verbrechensverfolgung säumig gewesen zu sein. Insoweit bestand gar kein Verdacht. Sie legt ihm vielmehr zur Last, die wirkliche Todesursache nicht bis zur Gewissheit erforscht und dadurch die hier nötige allgemeine polizeiliche Gefahrenabwehr nicht veranlasst zu haben. Aber dass der Polizeibericht erst 6 Tage nach den Todesfällen bei der Staatsanwaltschaft einging, als die Leichen beerdigt waren, liegt wiederum nicht am Angeklagten. Er brauchte damit nicht zu rechnen, weil die Leichenschau, auf die er verwiesen hatte, unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen war. Im Übrigen hat auch die Staatsanwaltschaft die Tatsache des Doppeltodes nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen, was, soweit ersichtlich, nach der Sachlage, wie sie sich ihr darstellte und darstellen musste, nicht zu beanstanden ist.
Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass der Angeklagte, durch rechtliche Schranken behindert, seine Untersuchung nur so weit erstreckt hat, bis ihm das Nichtvorliegen einer Straftat oder eines Selbstmordes gewiss und ein Herztod wahrscheinlich erschien, dass er sich dann mit einer entsprechenden Mitteilung an den ermittelnden Beamten und mit dem allgemeinen Hinweis auf die ärztliche Leichenschau im Vertrauen auf deren Sorgfalt begnügt hat, statt zur Erforschung einer möglichen anderen Todesursache bestimmte gerichtsärztliche Ratschläge zu geben, was vermutlich die wahre Todesursache enthüllt hätte. Dazu war er aber, wie dargelegt, nicht verpflichtet. Die weiteren Maßnahmen durfte er der Entschließung der Staatsanwaltschaft überlassen, mit deren Benachrichtigung er für den Fall von Verdachtsgründen bei einer sorgfältigen Leichenschau rechnen durfte. Deshalb ist es unwesentlich, ob der Angeklagte, wäre er später – vor allem nach Eintritt des dritten Todesfalles – als Gutachter mit der Sache befasst worden, an die Einwirkung von Sickergas hätte denken sollen oder müssen. Selbst wenn der Angeklagte zu Hinweisen für die weitere Sachbehandlung verpflichtet gewesen wäre, lag angesichts des Befundes bei der Sch. und nach den zutreffenden Mitteilungen, die er über beide Frauen erhalten hatte, die Einwirkung von Sickergas in so weiter Ferne, dass ihre Nichtberücksichtigung nicht als schuldhafte Pflichtverletzung gelten kann. Dass unglückliche Umstände zum Verlust eines weiteren Menschenlebens geführt haben unter Umständen, an die keiner der mit der Aufklärung des Vorfalls betrauten polizeilich, ärztlich und rechtlich vorgebildeten Personen gedacht hat, und dass der wahre Hergang jetzt feststeht, darf nicht daran hindern, die für den Angeklagten seinerzeit und noch jetzt maßgebende Pflichtenlage entscheidend zu berücksichtigen.
2. Zugunsten des Angeklagten Dr. ████ hat das Landgericht mit den Sachverständigen angenommen, dass die am Körper der Sch. vorhandenen Totenflecke sehr wahrscheinlich nicht hellrot waren und deshalb keinen Verdacht einer Kohlenoxydvergiftung begründeten, so dass die Nichtbesichtigung durch den Leichenschauer zwar pflichtwidrig, aber doch unschädlich war. Weitere Feststellungen in dieser Richtung sind ausgeschlossen. Deshalb ist auch zugunsten des Angeklagten Dr. Tittel festzustellen, dass er bei näherer körperlicher Untersuchung der Leiche keine hellroten Totenflecke hätte finden und aus ihnen nicht auf eine Gasvergiftung hätte schließen können.
3. Da nur noch die Rechtsanwendung auf den erschöpfend festgestellten Sachverhalt in Betracht kommt und die Rechtslage, wie sie dargelegt ist, auch keine Beweiswürdigung mehr erfordert, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst und zwar auf Freispruch zu erkennen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 StPO kommt es hiernach nicht mehr an.
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