Treffer
BGH Urteil

Revision: Wegfall der KRG-Ermächtigung – Verbrechensvorwurf aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 731/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Straftaten ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil die Ermächtigung zur Anwendung des KRG durch VO des Hohen Kommissars entfallen war. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur Neubemessung an das Landgericht zurückverwiesen. Eine auf die freie Beweiswürdigung gestützte Rüge war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt die rechtliche Ermächtigung zur Anwendung eines ausländischen oder besonderen Kriegsrechts weg, kann eine darauf gestützte Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.

2

Werden frühere Einzeltaten durch den Wegfall einer rechtlichen Grundlage entkoppelt, sind die Taten getrennt nach den nunmehr anwendbaren nationalen Vorschriften zu beurteilen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch hinsichtlich der nach nationalem Recht zu beurteilenden Straftaten selbst berichtigen.

4

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn sich die rechtliche Bewertung ändert; es sind Einzelstrafen zu bestimmen und zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen, die die frühere nach KRG erkannte Strafe nicht übersteigen darf (§ 358 II StPO).

5

Eine Revision, die ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist unzulässig, soweit sie keine rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Rügen substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pfalz, 11. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl R. aus ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schwerer Brandstiftung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mentel,

Bundesrichter Dr. Geier,

Bundesrichter Glanzmann,

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

in der Verhandlung:

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 11. September 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung, ferner eines Verbrechens des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 166, 304 StGB schuldig ist. Der Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Vergehen nach §§ 166, 304 StGB und schwerem Landfriedensbruchs verurteilt.

Durch die VO Nr. 171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt AHK S. 1137) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte, auf die das Landgericht die Anwendung des KRG 10 stützte, weggefallen.

Das Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen. Das hat zur Folge, dass die beiden Einzeltaten des Angeklagten nicht mehr zu einer Einheit zusammengefasst werden. Das Urteil rechtfertigt im Übrigen den Schuldspruch hinsichtlich der nunmehr nur nach deutschem Recht zu beurteilenden Straftaten. Das Revisionsgericht kann ihn daher selbst berichtigen.

Der Strafausspruch ist aufzuheben. Es müssen nunmehr für die beiden Straftaten Einzelstrafen festgesetzt (RGSt 52, 146) und auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden, deren Höhe die nach dem KRG 10 erkannte Strafe nicht übersteigen darf (§ 358 II StPO).

Der Revisionsschrift, in der keine bestimmten Anträge gestellt sind, ist zu entnehmen, dass die Revision den Angeklagten der Inbrandsetzung der [REDACTED] Synagoge nicht für überführt hält und ihn insoweit freigesprochen wissen will. Sie greift hier nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an und ist daher unzulässig.

Dr. GeierRichterJagusch
MentelGlanzmann
Revision: Wegfall der KRG-Ermächtigung – Verbrechensvorwurf aufgehoben, Rückverweisung — Themis