Revision: Tateinheit von Freiheitsberaubung/Körperverletzung mit zweiter Vergewaltigung – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/92
- Datum
- 21.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist zu prüfen, ob Tathandlungen rechtlich eine Einheit bilden; bereits beendete Taten können nachfolgende Handlungen als eigenständige, tateinheitliche Delikte ausschließen oder zuordnen.
Eine Berichtigung oder Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn der Angeklagte durch die geänderte Qualifizierung keinen Verteidigungsnachteil erleiden konnte.
Ändert sich infolge rechtlicher Neubeurteilung der Taten die Grundlage des Strafausspruchs, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine Erhöhung einer Einzelstrafe aufgrund geänderter Tatqualifizierung ist nur insoweit mit dem Verschlechterungsverbot vereinbar, als sie in der ganzheitlichen Betrachtung nicht zu einer höheren Summe der Einzelstrafen bzw. zu einer höheren Gesamtstrafe als zuvor führt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 13. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 730/92 vom 21. Dezember 1992 in der Strafsache gegen ███ Harry Josef geboren am ████████ 1961 in ████████ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Mai 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch geht, wie zwar nicht aus dem Urteilstenor, wohl aber aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist, von einem unrichtigen Konkurrenzverhältnis der einzelnen Taten des Angeklagten aus. Nach den Feststellungen steht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die erste Vergewaltigung, sondern die zweite Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung; die erste Vergewaltigung war bereits beendet, als der Angeklagte die Zimmertür versperrte, die Geschädigte festhielt, sie verletzte und schließlich nochmals vergewaltigte. Der Senat ordnet die tateinheitlich begangenen Vergehen der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung dem zweiten Fall der Vergewaltigung zu; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Einer Erhöhung der Einzelstrafe aus Fall 2 würde das Verschlechterungsverbot insoweit nicht entgegenstehen, als damit eine Herabsetzung der Strafe im Falle 1 verbunden wäre (ganzheitliche Betrachtung; vgl. Ruf in KK 2. Aufl. § 331 Rdn. 4). Die Summe der Einzelstrafe darf jedoch ebenso wie die Gesamtstrafe nicht höher sein als bisher.
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