Treffer
BGH Beschluss

PKH für Nebenklägerin in Revisionsinstanz; Anwalt beigeordnet, Raten 60 DM

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 730/92
Datum
19.11.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der Senat gewährt die PKH und ordnet einen Rechtsanwalt nach § 397a StPO bei, setzt monatliche Raten von 60 DM fest. Bei der Einkommensberechnung sind Fahrtkosten zu berücksichtigen; Wohnkosten bleiben außer Ansatz, soweit sie die 18%-Grenze des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Verteidigers nach § 397a StPO kann für die Revisionsinstanz gewährt und mit monatlichen Raten belegt werden.

2

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Monatseinkommens sind zumutbare berücksichtigungsfähige Belastungen, insbesondere Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, zu berücksichtigen.

3

Wohnkosten (Kaltmiete) sind nur insoweit vom Einkommen abzuziehen, als sie 18 % des Nettoeinkommens übersteigen.

4

Zur Festsetzung der monatlichen Raten bei gewährter Prozesskostenhilfe ist die Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Richtgröße heranzuziehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 730/92 vom 19. November 1992 in der Strafsache gegen ██ Harry Josef aus ███, geboren am ███ 1961 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1992

Tenor

Der Nebenklägerin Eva ███████ wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Jutta ███████ aus ███ beigeordnet (§ 397a StPO) mit der Maßgabe, dass die Nebenklägerin monatliche Raten von 60 DM aufzubringen hat.

Gründe

Als anrechenbares Monatseinkommen der nicht unterhaltspflichtigen Nebenklägerin ist ein Betrag von 967 DM zugrunde zu legen. Dabei war zwar für die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz mit 320 DM monatlich ein höherer Betrag als von der Antragstellerin angeführt anzusetzen. Dagegen mussten die Wohnkosten außer Betracht bleiben. Kaltmiete kann in diesem Zusammenhang zwar vom Einkommen abgezogen werden, soweit sie 18 % des Nettoeinkommens übersteigt (Zimmermann, ZPO 2. Aufl., § 115 RdNr. 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Doch kann diese Grenze nach den Angaben der Nebenklägerin, die pauschal 400 DM Wohnkosten angibt, nicht als überschritten angesehen werden, weil mit Wohnkosten ersichtlich die Gesamtheit der Kosten des Wohnens gemeint ist. Zudem würde eine hier allenfalls geringfügig mögliche Überschreitung der Grenze am Ergebnis nichts ändern.

Damit war gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zahlung von monatlichen Raten zu 60 DM festzusetzen.

MaulGribbohmBruning
UlsamerWahl
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