Revision verworfen; Urteil ergänzt um Teilfreispruch wegen nicht berücksichtigtem Teilakt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/84
- Datum
- 06.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Angeklagten ist insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keinen Rechtsfehler bei den Verurteilungen ergibt (§ 349 StPO).
Hat das Tatgericht bei mehreren Teilakten eines fortgesetzten Delikts für einen Teilakt den tatbestandlichen Erfolg (z. B. Vermögensschaden) verneint, ist dieser Teilakt freizusprechen.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einen vom Tatgericht unterlassenen Teilfreispruch nachholen und das Urteil entsprechend ergänzen.
Wird ein Angeklagter hinsichtlich eines Teils der Anklage freigesprochen, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 30. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 730/84 vom 6. Dezember 1984 in der Strafsache gegen Aurelio Fernando ███ aus ██ (Schleswig), dort geboren am ████ ████ 1940, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1984 wird verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Da das Landgericht im Fall II 2 jedoch nur den ersten der beiden angeklagten Teilakte des fortgesetzten Betrugs zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, hinsichtlich des zweiten dagegen einen weiteren Vermögensschaden verneint hat (UA S. 29), hatte es wegen dieses zweiten Teilakts freisprechen müssen (vgl. Hilger in KK StPO § 260 Rdn. 22 m. w. N.). Der Senat kann den unterbliebenen Teilfreispruch nachholen.
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