Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach §45 StPO verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 730/82
Datum
30.11.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Begründungsfrist für die Revision (§45 StPO). Streitpunkt ist, ob die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist. Der BGH verwirft den Antrag, weil der Vortrag des Verteidigers (u. a. die unbestimmte Angabe „sofort“) die fehlende Mitverantwortung nicht hinreichend glaubhaft macht. Die Revision wurde erst deutlich später begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §45 StPO setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist.

2

Zur Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens genügen nicht pauschale, unbestimmte Zeitangaben; es bedarf konkreter Angaben zum Zeitpunkt und Verlauf der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger.

3

Die Zustellung eines Beschlusses an den Verteidiger begründet nicht ohne Weiteres den Zugang beim Angeklagten; maßgeblich ist, ob der Angeklagte rechtzeitig Kenntnis erlangt und innerhalb der einwöchigen Frist tätig geworden ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 730/82 vom 30. November 1982 in der Strafsache gegen den Kontrolleur Waldemar ███ aus ███ ████ geboren ████████ 1928 in ███ (Bessarabien/Rumänien) wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1982

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, dem Angeklagten gegen die Versäumung der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

Der Beschluss vom 6. August 1982, durch den das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen hatte, wurde dem Angeklagten mit Schreiben vom 10. August 1982, vom Gericht abgesandt am 11. August 1982, formlos mitgeteilt. Der Angeklagte hat die Mitteilung erhalten, wie sich aus dem Vortrag des Verteidigers ergibt. Allerdings trifft nicht zu, dass der Beschluss – wie der Verteidiger weiter behauptet – zugestellt worden sei. An diesem dem Angeklagten am 8. August Tage erfolgte vielmehr Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger durch die Post, nachdem die zunächst versuchte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen war, weil das Empfangsbekenntnis nicht wieder zum Gericht gelangt war. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte schon alsbald nach dem 11. August 1982 die Mitteilung erhielt.

Indes kann das letztlich dahinstehen. Der Verteidiger trägt vor, der Angeklagte habe nach Erhalt des Beschlusses „sofort“ bei dem Verteidiger angerufen und um „sofortige Erledigung“ gebeten; das sei ihm zugesagt worden.

Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Mitverschulden trifft, insbesondere nicht, dass der Angeklagte sich rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Frist des § 45 StPO mit dem Verteidiger in Verbindung gesetzt hat. Die wenig bestimmte Zeitangabe „sofort“ reicht hierzu – im Hinblick auf die sonstigen Umstände des Falles – nicht aus, zumal die Revision tatsächlich erst am 23. September 1982 begründet wurde und der Verteidiger nicht vorträgt, der Angeklagte habe sich in dieser Zeit nochmals an den Verteidiger gewandt.

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