BGH: Strafausspruch wegen versuchter Vergewaltigung wegen Prüfungsdefiziten zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/81
- Datum
- 26.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 2 i.V.m. § 178 Abs. 2 StGB bedarf einer konkreten, substantiierten Darlegung durch das Tatgericht; eine bloße Feststellung, man sehe „keinen Anlass“, genügt nicht.
Bei abgebrochenen sexualstrafrechtlichen Ausführungshandlungen ist zu prüfen, ob die Tat über den ersten Anfang der Ausführung hinausgedrungen ist; hiervon hängt die Beurteilung als Versuch und die Möglichkeit einer Versuchsmilderung ab.
Die Anwendbarkeit der Milderungsvorschrift des § 23 Abs. 2 StGB sowie die sich hieraus ergebende Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ist anhand der konkreten Vorstellung und des Ausführungsstadiums des Täters zu überprüfen.
Posttätiges Verhalten des Täters (z. B. umfassendes Geständnis, Herbeiführung rascher Hilfe) kann bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sein.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 730/81 in der Strafsache gegen den Metzger Werner [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1957, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Gründe
I. Die Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 20. Juli 1981 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit sein Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet.
II. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben. Nach den Besonderheiten des Sachverhalts (beischlafsähnliche Bewegungen ohne Entblößung über dem Körper des bekleideten Opfers; erhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten, der nach dem erzwungenen Abbruch des Tatgeschehens nicht floh, sondern sich der Polizei mit einer übertriebenen Selbstbezichtigung stellte und dadurch rasche Hilfe für das Opfer ermöglichte; umfassendes Geständnis des Angeklagten auch in der Hauptverhandlung) genügte es nicht, einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB) lediglich mit der Begründung zu verneinen, die Kammer sehe zu seiner Annahme „keinen Anlass“ (UA S. 14).
Auch die Frage, ob die versuchte Vergewaltigung in Anwendung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB milder zu bestrafen ist, bedarf nochmaliger Prüfung. Das Tatgericht hat nicht berücksichtigt, dass der Abbruch des Geschehens in einem Stadium erfolgte, das über den ersten Anfang der Ausführung nicht hinausgelangte und nach der Vorstellung des Angeklagten erst nach einer örtlichen Veränderung zum Beischlaf führen sollte.
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