Revision verworfen: Fortgesetztes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/79
- Datum
- 15.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist weit auszulegen und erfasst jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, einschließlich gelegentlicher Vermittlung und Depothaltung.
Ob ein Beteiligter Mittäter oder Gehilfe ist, ist nach den gesamten Umständen und der Vorstellung des Beteiligten wertend zu beurteilen; eine auf dieser Grundlage getroffene tatrichterliche Bewertung ist revisionsfeindlich, solange Rechtsfehler nicht vorliegen.
Die Unterlassung einer ausdrücklichen Entscheidung über Beweisanträge begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn das Urteil auf den nicht beschlossenen Beweis gestützt ist oder der Beschuldigte hierdurch in seinen Rechten konkret beeinträchtigt wird.
Die Vorschriften des § 163a StPO (Abs. 1–4) sind auf Beschuldigtenvernehmungen zugeschnitten; polizeiliche Zeugenvernehmungen sind hiervon nicht erfasst, und §§ 168a, 168b StPO betreffen richterliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen, nicht polizeiliche Maßnahmen.
Die Prüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; bei Verhängung von extremen Strafen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass strafmildernde Umstände erwogen wurden und die Abweichung von der Regelausprägung substantiiert begründet ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Osman K., geboren am ██ 1941 in Kayseri/Türkei, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Co— aus [REDACTED] und Rechtsanwalt ███ als ████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom [REDACTED] Juni 1979 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten und gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe zwei Beweisanträge nicht beschlossen, trifft zwar zu; jedoch kann das Urteil darauf nicht beruhen.
a) Nach den Feststellungen war das von dem Mitbeteiligten KC abgeholte Heroingemisch in eine türkische Zeitung eingewickelt, die in türkischer Sprache die Aufschrift trug: "Mein lieber teurer Vater, Deine Hände". Zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte nicht der Schreiber dieses Textes gewesen sei, hatte der Verteidiger die Erstellung eines vergleichbaren Schriftgutachtens beantragt. Dem Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Tatrichter davon ausgegangen ist, die Aufschrift habe der Angeklagte geschrieben. Vielmehr ist die Frage der Urheberschaft offengelassen worden, ohne dass hieraus für den Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen worden sind. Durch die nicht ausdrückliche Verbescheidung des Antrags ist der Angeklagte daher auch nicht beschwert, zumal er nicht gehindert war, neue Beweisanträge zu stellen, etwa um darzulegen, dass die Schrift von KC stamme.
b) Ein weiterer Beweisantrag richtete sich auf die Einholung einer Auskunft im Verlag der Bildzeitung zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte dort erst seit Juni 1978 beschäftigt gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben jedoch entgegen dem Vortrag der Revision nicht, dass der Informant des Polizeibeamten GC den Angeklagten bereits im Mai 1978, d.h. zur Zeit der in II 3 der Urteilsgründe begangenen Tat, als bei der Bildzeitung beschäftigten Türken bezeichnet habe. Das Landgericht geht im Gegenteil – in Übereinstimmung mit der Beweisbehauptung – davon aus, dass der Angeklagte erst ab 31. Juli 1978 in der Druckerei der Bildzeitung arbeitete (UA S. 4). Auch aus dem in der Begründung des Beweisantrags angeführten Aktenvermerk auf Bl. 9/10 der Hauptakten ergibt sich die angebliche Behauptung eines Verbindungsmannes der Polizei nicht, dass ein schon zur Tatzeit bei der Bildzeitung beschäftigter Türke namens ████ mit Heroin handle. Der Aktenvermerk ist zudem erst am 26. Oktober 1978 gefertigt worden.
2. Eine Verletzung der §§ 163a, 168a und 168b StPO liegt nicht vor. Die Vorschriften des § 163a Abs. 1 bis 4 StPO beziehen sich nur auf eine Beschuldigtenvernehmung; sind jedoch bei der von der Revision beanstandeten Vernehmung als Zeugen gehört worden. Die Vorschriften der §§ 468a und 168b StPO betreffen nur richterliche und staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen, nicht polizeiliche. In der Bestimmung des § 163a Abs. 5 StPO, die sich auf eine Zeugenvernehmung durch Polizeibeamte erstreckt, sind die §§ 168a und 168b StPO nicht angezogen.
3. Auch mit der Rüge, die Strafkammer habe durch Nichtvernehmung der Ehefrau des Angeklagten ihre Aufklärungspflicht verletzt, dringt die Revision nicht durch. Angesichts der gesamten Beweislage musste sich dem Gericht nicht die Vermutung aufdrängen, die Ehefrau kenne ohne Kenntnis ihres Mannes das Köfferchen, in dem sich das gestreckte Heroingemisch befand, unter der Matratze des Ehebettes (gegen Entgelt) aufbewahrt haben.
II. Sachrüge
1. Schuldspruch
a) Die Annahme eines fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens wird durch die Feststellungen getragen. Der Begriff des Handeltreibens ist weit auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung versteht man darunter jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, ebenso die bloße vermittelnde (BGHSt 6, 246 [248]; 25, 287 [288]). Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit zu Umsatzgeschäften führen soll; auch die eigennützige Förderung fremder Verkäufe, etwa durch Vermittlung potentieller Kunden oder durch Depothaltung, wird von dem Begriff des Handeltreibens erfasst (RG DJZ 1932, Sp. 808; RG JW 1933, 2772; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 – 3 StR 232/78 und vom 25. April 1978 – 1 StR 78/78).
b) Auch die Annahme von Mittäterschaft begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Rauschgift nicht nur bei sich deponiert, um den Umsatz der gesamten Menge zu fördern; er ist im Falle KC auch als Verkäufer tätig geworden. Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, dass der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen Tätern Handel getrieben hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein Beteiligter als Mittäter oder als Gehilfe zu betrachten ist, ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393 [396]; 16, 12 [13]; BGH GA 1974, 370; BGH, Urteile vom 25. November 1975 – 1 StR 662/75, vom 17. März 1977 – 1 StR 714/77 und vom 25. April 1978 – 1 StR 78/78). Eine solche Wertung hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier Weise vorgenommen.
c) Die übrigen Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Widersprüche im Urteil sind nicht erkennbar. Selbst wenn sich das Lokal █████ 2000 etwa 300 Meter weiter südlich als von der Strafkammer angenommen befunden haben sollte, schließt das die Feststellung nicht aus, dass der Beteiligte KC das Betäubungsmittel innerhalb von etwa 30 Minuten beim Angeklagten abholen konnte (UA S. 7).
2. Strafausspruch
Die Verhängung der Höchststrafe ist im vorliegenden Fall rechtlich nicht angreifbar. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35 [36]; 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH MDR 1954, 495 [496]; BGH, Urteil vom 23. August 1977 – 1 StR 124/77). Bei Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, dass der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände in seine Prüfung einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen (BGH, Beschluss vom 4. September 1975 – 3 StR 352/75, Urteil vom 4. April 1978 – 1 StR 48/78).
Der Strafausspruch wird diesen Grundsätzen gerecht. Das Landgericht hat die bisherige Straflosigkeit als strafmildernd angesehen, diesen Umstand jedoch im Hinblick auf die zahlreichen strafschärfenden Gründe als im Ergebnis nicht ins Gewicht fallend erachtet. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Angesichts der außerordentlich großen Menge (ca. 1,5 kg ohne Berücksichtigung der Streckungsmittel) und der hohen Gefährlichkeit des gehandelten Heroins sowie im Hinblick auf die Zahl der dem Angeklagten zur Last fallenden Einzelakte des unerlaubten Handeltreibens kann die Strafe nicht als übergesetzt angesehen werden, obwohl im vorliegenden Fall die jeweils gehandelten Mengen sichergestellt werden konnten.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Justizangestellter | Zipfel | Ulsamer | |||
| Pikart | Herdegen | Maul |