Begünstigung von Angehörigen nach § 346 StGB nicht straflos – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 730/54
- Datum
- 04.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begünstigung von Angehörigen ist im Falle des § 346 StGB nicht straflos; § 346 StGB enthält keine Befreiungsvorschrift zugunsten von Angehörigen.
Eine Analogie zugunsten des Beschuldigten setzt gleichgelagerte Tatbestände voraus; zwischen § 257 und § 346 StGB besteht keine derartige Gleichartigkeit.
Glaubt ein Beamter in einen Pflichtenwiderstreit zwischen Amtsaufgaben und Rücksichtnahme auf Angehörige zu geraten, kann er sich vom Vorgesetzten befreien lassen; dies begründet jedoch keine Straffreiheit nach § 346 StGB.
Fehlt es an Feststellungen zu einem vollendeten Tatbestand des § 346 StGB, muss das Gericht prüfen, ob ein Versuch vorliegt; vorbereitende Handlungen wie die Vorbereitung eines Angehörigen auf Vernehmungen oder die Aushändigung eines Niederschriftsdurchschlags können einen Versuch begründen.
Ein Zeuge, gegen den ein Verdacht der Beteiligung besteht, darf nicht vereidigt werden; die Verletzung dieser Pflicht kann das Urteil tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. Januar 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
StGB § 346
Gesetz: Rechtssatz: Die Begünstigung von Angehörigen ist im Falle des § 346 StGB nicht straflos.
Aktenzeichen: 1 StR 730/54
Urteil des BGH vom 4. August 1955
1 StR 730/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeioberkommissar Paul █ aus ██, geboren ████████ 1902 in ███, wegen Verleitung zu einem Amtsverbrechen hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Januar 1954 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit im Falle Sch███████████ der Angeklagte █ im Eröffnungsbeschluss II 3 a) freigesprochen worden ist.
2.) auf die Revision des Angeklagten █, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █ unter Freisprechung im Übrigen wegen Verleitung zu einem Amtsverbrechen (§§ 357, 346 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als der Angeklagte █ in den Fällen G████████████ (Eröffnungsbeschluss II 3 c) und Sch███████████ (Eröffnungsbeschluss II 3 d) freigesprochen worden ist. Der Angeklagte █ ficht seine Verurteilung an.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel nur im Fall Sch███████████ vertreten; es hat auch nur insoweit Erfolg.
1.) Fall G████████████:
Dem Angeklagten wurde im Frühjahr 1951 mitgeteilt, dass Sebastian G████████████ häufig am linken Donauufer in Donauwörth mit noch nicht 14 Jahre alten Mädchen beisammen sei, sie auf den Schoß nehme, sich mit ihnen balge, die Kinder einen kleinen Hang hinunterrolle und dem Hochschlagen der Röcke mit innerem Anteil zusehe. Der Anzeigende konnte keinen Namen der Mädchen angeben.
Der Angeklagte, der damals Leiter der Stadtpolizei war, beauftragte mehrere Polizeibeamte, Sebastian G████████████ zu beobachten. Kurze Zeit später wies Fridolin H█████████████ den Polizeibeamten ████ auf das Treiben des G████████████ hin, ohne Namen von beteiligten Mädchen zu nennen. H█████████████ unterrichtete den Angeklagten, der weitere Beobachtungen veranlasste. Die Überwachung führte zu keinem Ergebnis. Polizeihauptwachtmeister █████, der im Laufe des Jahres 1951 von Frau ██████, einer Schwägerin des oben genannten Fridolin H█████████████, unterrichtet wurde, dass Sebastian G████████████ wiederholt an dem Geschlechtsteil ihrer Tochter Waltraud gespielt habe, verständigte nach den Feststellungen der Strafkammer den Angeklagten hiervon nicht. Als er im Juli 1952 durch eine Mitteilung der ███████████ von dem Verdacht von Verfehlungen des █ an Waltraud Kenntnis erhielt, beauftragte der Angeklagte den Polizeibeamten L██████████████ mit den weiteren Ermittlungen und legte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor. Sebastian ███ wurde am 29. Oktober 1952 wegen Unzucht mit Kindern verurteilt.
Wenn die Strafkammer bei dem rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür gewonnen hat, dass der Angeklagte den Sebastian G████████████, den er nicht näher kannte, wissentlich der Strafverfolgung entziehen wollte, so ist hierin kein Rechtsirrtum zu erkennen. Selbst wenn durch die Unterlassung einer sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine Verzögerung der Verfolgung herbeigeführt worden sein sollte, so wäre im vorliegenden Fall der Tatbestand der Begünstigung im Amt nicht erfüllt, da der Angeklagte nach den Feststellungen seine mehrfachen Beobachtungsaufträge die Bestrafung des G████████████ herbeiführen wollte.
2.) Fall Sch███████████:
Der Stadtkämmerer Sch███████████ stand im Jahre 1952 im Verdacht, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu jungen Männern, darunter auch zu dem Sohn Erwin des Angeklagten █, zu unterhalten. Sch███████████ ist inzwischen wegen Verfehlungen gegen §§ 175 a, 175 StGB verurteilt worden. Am 12. Juli 1952 vernahmen zwei Polizeibeamte die der Beteiligung verdächtigen Brüder Roland und Erich R███████████████, deren Mutter sich sodann trotz ausdrücklichen Verbots mit dem Stadtkämmerer Sch███████████ in Verbindung setzte. ██████ erzählte dem mit ihm befreundeten Angeklagten █, als er ihn zufällig traf, von den schwebenden Ermittlungen. Dieser unterließ es, die Polizeibeamten davon zu unterrichten, dass ██████ von den Ermittlungen vorzeitig Kenntnis erlangt und damit die Möglichkeit hatte, noch nicht vernommene Belastungszeugen zu beeinflussen. Es bestand weiter der Verdacht, dass der Angeklagte █ seinen Sohn Erwin auf seine bevorstehende Vernehmung vorbereitete und nach deren Abschluss seinem Sohn deswegen einen Durchschlag der Vernehmungsniederschrift geben ließ, um ihn davor zu bewahren, sich bei späteren Vernehmungen in Widersprüche zu verwickeln. Ein Nachweis, dass Sch███████████ Zeugen beeinflusst und dadurch die Aufdeckung weiterer Verfehlungen erschwert oder dass er gleichgeschlechtliche Beziehungen zu dem Sohn des Angeklagten unterhalten hat, ist nicht erbracht.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Sie vertritt die Ansicht, dem Angeklagten könne als dem Vater seines mitverdächtigen Sohnes nicht zugemutet werden, dass er an der Aufklärung des Falles Sch███████████ und damit auch an der Überführung seines eigenen Sohnes mitwirke. Dem Angeklagten stehe ein Rechtfertigungsgrund zur Seite. Wie die Selbstbegünstigung auch im Falle des § 346 StGB straflos bleibe, so müsse die Begünstigung eines nahen Angehörigen gleichfalls straflos sein.
Dem kann nicht zugestimmt werden. § 346 StGB, der den Tatbestand eines eigentlichen Amtsverbrechens aufstellt (BGHSt 5, 75, 81), enthält im Gegensatz zu § 257 StGB keine Befreiungsvorschrift zugunsten der Angehörigen des Täters. Der Wortlaut des § 346 StGB ist klar; er ergibt den Willen des Gesetzgebers, dass die Belange der Allgemeinheit, denen der zur Mitwirkung berufene Beamte zu dienen hat, der Rücksichtnahme auf seine Angehörigen vorgehen sollen. Analogie zugunsten des Angeklagten ist zwar im Strafrecht nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch gleichgelagerte Tatbestände voraus. Eine solche Gleichartigkeit ist jedoch zwischen den §§ 257 und 346 StGB nicht gegeben. Während § 257 StGB die staatliche Rechtspflege schützt, soll § 346 StGB daneben auch die Erfüllung der besonderen Amtspflichten gewährleisten, die dem in ihm erfassten Personenkreis auferlegt sind. Die entsprechende Anwendung des § 257 Abs. 2 StGB auf den Tatbestand des § 346 StGB ist deshalb abzulehnen. Glaubt ein Beamter in einen Pflichtenwiderstreit zwischen seinen Amtsaufgaben und der Rücksichtnahme auf Angehörige zu kommen, so kann er sich von seinem Vorgesetzten von der Mitwirkung befreien lassen (Bayerisches Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 GVBl. 349 Art. 17).
Auf der irrigen Rechtsauffassung beruht auch das Urteil. Nach den bisherigen Feststellungen liegt allerdings kein vollendetes Verbrechen nach § 346 StGB vor. Die Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob sich der Angeklagte eines versuchten Verbrechens schuldig gemacht hat. Sie hätte aufklären müssen, ob und in welcher Weise der Angeklagte seinen Sohn auf die Vernehmung vorbereitete und ob er dem Sohn den Durchschlag der Vernehmungsniederschrift nur deshalb aushändigen ließ, um ihn und Sch███████████, falls sie sich beide gleichgeschlechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht haben sollten (BGH LM Nr. 2 zu § 346 StGB), der gesetzlichen Strafe zu entziehen. In diesem Fall wäre ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB eindeutig gegeben. Ob auf die Straftat das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung zu finden hat, kann das Revisionsgericht auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht von sich aus entscheiden.
II. Die Revision des Angeklagten █:
1.) Die Verfahrensrüge, der Zeuge M████████████████ habe wegen Verdachts der Beteiligung nicht beeidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), greift durch.
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Zeugen, einen ihm unterstellten Polizeibeamten, angewiesen, nur den Fahrschüler K█████████████████, nicht dagegen den Fahrlehrer A██████████████████ wegen eines von K█████████████████ verursachten Unfalls anzuzeigen. M████████████████ sah mindestens als Mitschuldigen an, er unterließ es aber auf Weisung des Angeklagten, gegen A██████████████████ Anzeige zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Polizeibeamten M████████████████ eingestellt. Das befreite aber die Strafkammer nicht von der Pflicht zu prüfen, ob M████████████████ der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Sie meint, den Teilnahmeverdacht mit der Bemerkung ausgeräumt zu haben, M████████████████ habe geglaubt, er sei durch die Anweisung des Angeklagten gedeckt. Hiermit ist jedoch der Verdacht, dass M████████████████ sich eines vollendeten oder versuchten Verbrechens nach § 346 StGB schuldig gemacht hat, nicht beseitigt. Denn ein Untergebener wird durch die Anweisung seines Vorgesetzten nicht „gedeckt“, wenn er erkennt, dass der Vorgesetzte nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern aus Willkür handelt. Eine solche Vorstellung des M████████████████ ist aber nicht ohne Weiteres zu verneinen. Er hätte also als der Angestiftete unbeeidigt zu bleiben (RGSt 70, 390). Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, da K█████████████████ der einzige Tatzeuge für das Verhalten des Angeklagten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht die Aussage für den Beschwerdeführer günstiger bewertet hätte, wenn sie unbeeidigt geblieben wäre.
2.) Der Angeklagte hat den Fahrlehrer A██████████████████ vernommen.
Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob die Vernehmungsniederschrift der von M████████████████ erstatteten Anzeige mit Wissen des Beschwerdeführers beigefügt worden ist. Es kann den Urteilsgründen auch nicht entnommen werden, welchen Inhalt die von dem Angeklagten mitunterzeichnete Anzeige hatte. Ergab sich aus ihr, dass A██████████████████ als Fahrlehrer an der Fahrt teilgenommen hat, und war dadurch der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit gegeben, auch gegen ihn einzuschreiten, so können hieraus günstigere Schlüsse für den Vorsatz des Beschwerdeführers gezogen werden als bisher; es kann auch möglich sein, dass die Strafverfolgung nicht durch sein Verhalten vereitelt worden ist. Die Tatsache, dass die Anzeige sich ausdrücklich nur gegen den Fahrschüler richtete, ist jedenfalls nicht zur Verurteilung ausreichend, zumal dieses Vorgehen auf einer – möglicherweise irrigen – rechtlichen Beurteilung des im Übrigen erschöpfend mitgeteilten Sachverhalts beruhen kann.
Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung hierzu Feststellungen zu treffen haben.
Wegen der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird auf die Ausführungen zu I 2 Bezug genommen.
| LG Augsburg | Dr. Augustin | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Krumme | Seibert |