Revision teilgewiesen: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 729/95
- Datum
- 09.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes kann für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG rechtfertigen.
Kann ein minder schwerer Fall nur unter Berücksichtigung eines vertypten Milderungsgrundes angenommen werden, steht hierfür keine weitere Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles zu.
Sind in der Urteilsbegründung wesentliche Milderungsgründe nicht ausreichend berücksichtigt oder ergeben die Ausführungen Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Strafrahmens, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 12. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 729/95
Rechtsbeschwerde vom 9. Juli 1996 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ Kenan 1971 in ███ (Türkei), wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise
Während der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei ist, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein das Vorliegen eines „vertypften“ Milderungsgrundes, worunter die Annahme eines minder schweren Falles auch Beihilfe fällt, einen minder schweren Fall rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Kann ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine erneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 1, 2).
Die Ausführungen der Strafkammer, der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG sei gemäß § 27 Abs. 2 StGB zu mildern, „im Übrigen“ liege aber kein minder schwerer Fall vor, „so dass eine weitere Milderung des Strafrahmens nicht vorzunehmen war“, lassen besorgen, dass sie sich dessen nicht bewusst war.
Angesichts der festgestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht völlig ausschließen, dass die Strafkammer bei einem zutreffenden Ausgangspunkt zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
[Unterschriften]
| Erfolg. | Schomburg | ||
| Gerhardt |