Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft verworfen: Kein besonders schwerer Fall der Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 729/89
Datum
20.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des LG Ingolstadt ein, das drei Angeklagte wegen Untreue und Bestechlichkeit verurteilte, jedoch einen besonders schweren Fall des § 266 Abs. 2 StGB verneinte. Der BGH verwirft die Revision. Er hält fest, dass das Landgericht eine Gesamtwürdigung vorgenommen und das über Monate bestehende Zusammenwirken berücksichtigt hat. Die Staatsanwaltschaft hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Vertrauensschädigung vorgetragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Revisionsgericht kann eine fehlerhafte Strafzumessung nur feststellen, wenn das angefochtene Urteil keine hinreichende Gesamtwürdigung erkennen lässt; aus der Urteilsbegründung kann die Berücksichtigung bestimmter Umstände geschlussfolgert werden.

2

Die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) setzen eine außergewöhnliche Schwere der Tatfolgen oder eine besonders gravierende Vertrauensgefährdung voraus; hierfür obliegt der Staatsanwaltschaft die substantielle Darlegung.

3

Die bloße pauschale Behauptung eines 'komplottartigen' Vorgehens ohne konkrete, entscheidungserhebliche Darlegung reicht nicht aus, um die Verneinung des besonders schweren Falls zu beanstanden.

4

Bei Zurückweisung der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 1. August 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 729/89 in der Strafsache gegen

den Beamten Leonhard P. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], den Beamten Karl [REDACTED] aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], den Diplom-Ingenieur Josef [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1954,

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 1. August 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und [REDACTED] wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit, den Angeklagten [REDACTED] wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung verurteilt, [REDACTED] zu einem Jahr vier Monaten, [REDACTED] und [REDACTED] je zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Beschwerdeführerin beanstandet vergebens, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die gebotene Gesamtwürdigung unterlassen, habe gewichtige Erschwerungsgründe nicht beachtet und deshalb rechtsfehlerhaft einen besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) verneint.

Das Landgericht hat die Frage, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliege, aufgrund einer Gesamtabwägung entschieden. Wenn es hierbei hinsichtlich ███ und ██ nicht ausdrücklich das (wie die Staatsanwaltschaft formuliert) „komplottartige Vorgehen über Monate hinweg“ erwähnt, so begründet das keinen Rechtsfehler. Es steht schwerlich zu vermuten, das Landgericht habe bei der Strafzumessung übersehen, was es im Urteil eingehend schildert und wertet, nämlich das enge, über einige Monate sich hinziehende Zusammenwirken der Beteiligten zum Nachteil der Stadt. Gleiches gilt für die sonstigen mit der Revision erhobenen Einwände. Dass Bestechungsfälle geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sauberkeit der Amtsführung zu erschüttern, ist allgemein und war sicherlich auch dem Landgericht bekannt. Dafür, dass die Vertrauenseinbuße hier ganz besonders groß gewesen wäre, trägt die Beschwerdeführerin nichts vor.

SchauenburgFothBrünning
KuhnGranderath
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