Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang (BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 729/88
Datum
13.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth im Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs wurde als pauschal und unbegründet beanstandet; es fehlen Feststellungen zu einem eingespielten Bezugs‑/Vertriebssystem. Das Landgericht muss außerdem THC‑Gehalte ermitteln oder zugunsten des Angeklagten von einem Mindestgehalt ausgehen und bei erneuter Annahme erheblicher verminderter Schuldfähigkeit die Strafrahmenwahl prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehreren Taten genügt nicht die pauschale Behauptung eines einheitlichen Willensentschlusses; es bedarf konkreter Feststellungen, etwa eines eingespielten Bezugs‑ und/oder Vertriebssystems.

2

Bei zeitlich auseinanderliegenden Bezugshandlungen aus verschiedenen Quellen kann der Tatrichter einzelne Tatkomplexe selbständig zu bewerten haben; dabei ist zu prüfen, ob jeweils die "nicht geringe Menge" i.S.v. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erreicht wird.

3

Der THC‑Gehalt bei Haschisch ist für die Mengenermittlung festzustellen; ist dies im Einzelnen nicht möglich, ist zu Gunsten des Angeklagten von einem zu seinen Gunsten anzunehmenden Mindestgehalt auszugehen.

4

Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nicht ohne weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; eine solche ist nur in Ausnahmefällen (z.B. schwere Persönlichkeitsveränderungen, Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen, Tat im akuten Rausch) anzunehmen.

5

Selbst bei Vorliegen des Regelbeispiels des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG muss der Tatrichter erkennbar prüfen und darlegen, ob wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Regel‑ in den Normalstrafrahmen abzuweichen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 729/88 in der Strafsache gegen Wayne S. aus ██████, geboren ███████████ 1949 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für sämtliche Taten des Angeklagten begegnet durchgreifenden Bedenken. Die ohne Begründung aufgestellte pauschale Behauptung, der Angeklagte habe aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt, reicht zur Feststellung eines Gesamtvorsatzes hier nicht aus. Der allgemeine Entschluss, durch Handel mit Betäubungsmitteln den finanziellen Aufwand für den Eigenbedarf an Rauschgift zu decken, begründet nicht ohne weiteres einen Gesamtvorsatz. Erforderlich ist – wenn schon die künftigen Einzelhandlungen nicht festliegen – jedenfalls ein eingespieltes Bezugs- und/oder Vertriebssystem (vgl. BGH StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2). Hierzu sind Feststellungen im Urteil nicht getroffen, und sie erübrigen sich (zumindest) auch nicht, soweit der Angeklagte, zeitlich oft weit auseinanderliegend, aus verschiedensten Quellen unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln bezogen und mit einem Teil davon Handel getrieben hat. Bei der danach eventuell veranlassten selbständigen Bewertung einzelner Tatkomplexe könnte möglicherweise nicht in allen Fällen die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG erreicht werden.

Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit Feststellungen nicht nur (wie bisher) über den Wirkstoffgehalt des Heroins, des weißen und des braunen Amphetamins zu treffen haben, sondern auch über den THC-Gehalt des gleichzeitig besessenen bzw. gehandelten Haschisch (vgl. BGH MDR 1982, 426; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 2) und – wenn das nicht im Einzelnen möglich sein sollte – zu seinen Gunsten von einem Mindestgehalt auszugehen haben.

Sollte das Landgericht wiederum vom Handeltreiben mit (oder Besitz) einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln ausgehen, wird darüber hinaus bei erneuter Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit sowie der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu erörtern sein, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vom Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG auszugehen ist (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 6). Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; zum Beispiel, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachweisen).

Nur wenn erschwerende Umstände vorliegen, die über den bloßen Handel mit Amphetamin und Haschisch hinausgehen, kann eine dann eventuell vorliegende „besondere Bedenkenlosigkeit“ strafschärfend zugerechnet werden.

Maul Kuhn Ulsamer v. Gerlach

Brüning
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